Rückzug aus dem Projekt Ilisu-Staudamm

ShortId
08.3660
Id
20083660
Updated
28.07.2023 11:57
Language
de
Title
Rückzug aus dem Projekt Ilisu-Staudamm
AdditionalIndexing
08;Weltbank;Umsiedlung;Wasserkraftwerk;Bewilligung;Türkei;Durchführung eines Projektes;Umweltverträglichkeit
1
  • L04K03010508, Türkei
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K15040302, Weltbank
  • L04K06010401, Umweltverträglichkeit
  • L05K0108031001, Umsiedlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat ihre Zusage zur Unterstützung für den Ilisu-Staudamm an die Erfüllung von 153 Auflagen geknüpft. Nachdem nun die Expertenkommission, welche die Erfüllung der Auflagen überprüfen soll, schon zum zweiten Mal zur Erkenntnis kommt, dass die Auflagen nicht erfüllt sind, muss von einem Scheitern gesprochen werden. Die Schweiz muss der türkischen Behörde unbedingt noch vor dem Baubeginn mitteilen, dass sie nicht weiter gewillt ist, das Projekt zu unterstützen. Gemäss den massgebenden Standards der Weltbank darf nicht mit dem Bau begonnen werden, wenn nicht die Grundlagen der Umsiedlungskomponente zufriedenstellend erfüllt sind. Dies ist im Fall des Ilisu-Damms nicht gegeben. Würde mit dem Bau einmal begonnen, ist es für alle Beteiligten schwieriger, das Vorhaben zu stoppen. </p><p>Die türkischen Behörden hatten zwei Jahre Zeit, die Auflagen zu erfüllen, und haben dies bis jetzt nicht getan. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sich etwas in der Haltung der türkischen Behörden geändert hat.</p>
  • <p>Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) hat für das Wasserkraftwerkprojekt Ilisu in der Türkei Lieferungen und Ingenieurleistungen von Alstom, Colenco, Maggia und Stucky versichert. An die Übernahme von Exportrisiken wurden zahlreiche Auflagen geknüpft, um sicherzustellen, dass die Weltbank-Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Umsiedlungen und Kulturgüter eingehalten werden. Die Einhaltung der vereinbarten Massnahmen wird von einem unabhängigen Expertenkomitee überprüft. Dieses hat festgestellt, dass bei der Umsetzung der Auflagen einerseits grössere Probleme und zeitliche Verzögerungen entstanden sind und andererseits bereits Bautätigkeiten aufgenommen wurden. Somit wurde vom vereinbarten Prozess abgewichen, der einen Gleichschritt zwischen der Erfüllung der Verpflichtungen und dem Baufortschritt voraussetzt.</p><p>Die drei Exportkreditversicherer (neben der Serv auch die entsprechende deutsche bzw. österreichische Agentur) haben deshalb Anfang Oktober 2008 den Konsortialführern die für einen solchen Fall vertraglich vorgesehene Umweltstörungsanzeige (Environmental Failure Notice, EFN) zukommen lassen. Damit läuft nun eine erste Frist von zwei Monaten, während deren die Türkei die Defizite bei der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen korrigieren kann. Sobald diese Massnahmen plangemäss umgesetzt sind, kann die Umweltstörungsanzeige wieder zurückgezogen werden. Erfolgt keine hinreichende Korrektur, muss die Situation durch die drei Exportkreditagenturen und die Experten nach Ablauf der zweimonatigen Frist neu beurteilt werden. Im äussersten Fall kann der mit dem Versand der EFN eingeleitete Korrekturprozess zur Aufhebung der Lieferanten- und Kreditverträge und damit zum Abbruch des Projekts in der gegenwärtigen Form führen.</p><p>Der Bundesrat hält es somit zurzeit nicht für angezeigt, vom vertraglich vereinbarten Prozess abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob es nicht angezeigt ist, dass die Schweiz sich aus dem Projekt Ilisu-Staudamm zurückzieht und die Serv die entsprechenden Massnahmen zum Ausstieg aus dem Projekt in die Wege leitet.</p>
  • Rückzug aus dem Projekt Ilisu-Staudamm
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat ihre Zusage zur Unterstützung für den Ilisu-Staudamm an die Erfüllung von 153 Auflagen geknüpft. Nachdem nun die Expertenkommission, welche die Erfüllung der Auflagen überprüfen soll, schon zum zweiten Mal zur Erkenntnis kommt, dass die Auflagen nicht erfüllt sind, muss von einem Scheitern gesprochen werden. Die Schweiz muss der türkischen Behörde unbedingt noch vor dem Baubeginn mitteilen, dass sie nicht weiter gewillt ist, das Projekt zu unterstützen. Gemäss den massgebenden Standards der Weltbank darf nicht mit dem Bau begonnen werden, wenn nicht die Grundlagen der Umsiedlungskomponente zufriedenstellend erfüllt sind. Dies ist im Fall des Ilisu-Damms nicht gegeben. Würde mit dem Bau einmal begonnen, ist es für alle Beteiligten schwieriger, das Vorhaben zu stoppen. </p><p>Die türkischen Behörden hatten zwei Jahre Zeit, die Auflagen zu erfüllen, und haben dies bis jetzt nicht getan. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sich etwas in der Haltung der türkischen Behörden geändert hat.</p>
    • <p>Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) hat für das Wasserkraftwerkprojekt Ilisu in der Türkei Lieferungen und Ingenieurleistungen von Alstom, Colenco, Maggia und Stucky versichert. An die Übernahme von Exportrisiken wurden zahlreiche Auflagen geknüpft, um sicherzustellen, dass die Weltbank-Richtlinien in den Bereichen Umwelt, Umsiedlungen und Kulturgüter eingehalten werden. Die Einhaltung der vereinbarten Massnahmen wird von einem unabhängigen Expertenkomitee überprüft. Dieses hat festgestellt, dass bei der Umsetzung der Auflagen einerseits grössere Probleme und zeitliche Verzögerungen entstanden sind und andererseits bereits Bautätigkeiten aufgenommen wurden. Somit wurde vom vereinbarten Prozess abgewichen, der einen Gleichschritt zwischen der Erfüllung der Verpflichtungen und dem Baufortschritt voraussetzt.</p><p>Die drei Exportkreditversicherer (neben der Serv auch die entsprechende deutsche bzw. österreichische Agentur) haben deshalb Anfang Oktober 2008 den Konsortialführern die für einen solchen Fall vertraglich vorgesehene Umweltstörungsanzeige (Environmental Failure Notice, EFN) zukommen lassen. Damit läuft nun eine erste Frist von zwei Monaten, während deren die Türkei die Defizite bei der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen korrigieren kann. Sobald diese Massnahmen plangemäss umgesetzt sind, kann die Umweltstörungsanzeige wieder zurückgezogen werden. Erfolgt keine hinreichende Korrektur, muss die Situation durch die drei Exportkreditagenturen und die Experten nach Ablauf der zweimonatigen Frist neu beurteilt werden. Im äussersten Fall kann der mit dem Versand der EFN eingeleitete Korrekturprozess zur Aufhebung der Lieferanten- und Kreditverträge und damit zum Abbruch des Projekts in der gegenwärtigen Form führen.</p><p>Der Bundesrat hält es somit zurzeit nicht für angezeigt, vom vertraglich vereinbarten Prozess abzuweichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen, ob es nicht angezeigt ist, dass die Schweiz sich aus dem Projekt Ilisu-Staudamm zurückzieht und die Serv die entsprechenden Massnahmen zum Ausstieg aus dem Projekt in die Wege leitet.</p>
    • Rückzug aus dem Projekt Ilisu-Staudamm

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