Stopp der Verhinderungspolitik durch private Beschwerdeführer

ShortId
08.3664
Id
20083664
Updated
28.07.2023 12:45
Language
de
Title
Stopp der Verhinderungspolitik durch private Beschwerdeführer
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;städtebauliche Vorschrift;Umweltrecht;Baurecht;Rechtsmissbrauch
1
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K01020414, städtebauliche Vorschrift
  • L04K01020301, Baurecht
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 30. November 2008 stimmen wir über die Volksinitiative zur Abschaffung des Verbandbeschwerderechts ab. Die Initiative will, dass das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten ausgeschlossen wird, wenn ein Entscheid demokratisch gefällt worden ist. Tatsache ist jedoch, dass Beschwerden und Einsprachen von Privaten wesentlich häufiger und missbräuchlicher eingesetzt werden als von Verbänden. Insgesamt werden über 95 Prozent der Beschwerden von Privaten erhoben. Deren Erfolgsquote liegt indes nur bei 18 Prozent, während 76 Prozent der Verbandsbeschwerden erfolgreich sind. Sie verhelfen damit dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch. </p><p>Während die Verbandsbeschwerde bereits eingeschränkt worden ist, können Private ungehindert und mutwillig Beschwerde führen und damit demokratisch beschlossene Projekte verzögern oder gar verhindern. In der Gemeinde Würenlos (AG), ein aktuelles Beispiel, haben einzelne Private gegen die Nutzung eines von der Gemeindeversammlung beschlossenen und mit Steuergeldern finanzierten Sportplatzes Einsprache erhoben. Der Rechtsstreit dauert bald sieben Jahre. Für die Bevölkerung ist es unverständlich und wird als Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips empfunden, wenn einzelne Privatpersonen aus reinen Eigeninteressen Rechtsmittel ausschöpfen können, um ein öffentliches Gemeindeprojekt zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der Bundesrat soll daher aufzeigen und Gesetzesvorschläge unterbreiten, in welchen Bereichen und mit welchen Mitteln das Beschwerderecht privater Beschwerdeführer in Umwelt-, Raumplanungs- und Bauangelegenheiten eingeschränkt werden kann. Zudem müssen insbesondere für mutwillige Einsprachen die Verfahrenskosten deutlich erhöht werden.</p>
  • <p>Gegen Entscheide über die Errichtung von Bauten und Anlagen können Privatpersonen gemäss Artikel 89 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) bzw. Artikel 48 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Beschwerde führen, wenn sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Die Kantone dürfen den Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht enger umschreiben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG). Mit der vom Parlament im Jahr 2005 verabschiedeten Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden diese Regelungen eben erst einer eingehenden Prüfung unterzogen. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der Umwelt- und Raumplanungsgesetzgebung nicht von diesen allgemeinen Regeln über die Beschwerdebefugnis abgewichen werden soll. Insbesondere wäre es nicht zweckdienlich, das Kriterium des "schutzwürdigen Interesses" durch jenes eines "rechtlich geschützten Interesses" zu ersetzen. Die geringfügige Einschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten wäre mit einem deutlichen Mehraufwand der Behörden und Prozessparteien für die Prüfung formeller Fragen verbunden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4328f.). Auch die Idee, dass kein Beschwerderecht bestehen soll, wenn die Errichtung einer Baute oder Anlage vom Volk gutgeheissen worden ist, überzeugt nicht. Sie würde darauf hinauslaufen, dass sich Kantone und Gemeinden mit Zustimmung des Volkes über Bundesrecht hinwegsetzen könnten und die unmittelbar von der Baute oder Anlage betroffenen Personen dies einfach hinnehmen müssten.</p><p>In Beschwerdeverfahren vor Bundesbehörden müssen die Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss leisten und im Fall ihres Unterliegens die Kosten definitiv tragen. Die gesetzlichen Kostenrahmen wurden mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege erhöht. Für die kantonalen Baubeschwerdeverfahren kann der Bund nach Artikel 75 der Bundesverfassung nur Grundsätze festlegen, wozu Kostenregelungen nicht gehören. </p><p>Gegen eine mutwillige oder querulatorische Prozessführung kennt das Bundesrecht bereits eine hinreichende Regelung. Auf solche Rechtsvorkehren ist gemäss Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c BGG nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass einem Beschwerdeführer, der rechtsmissbräuchlich Beschwerde erhebt, das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung einer Verfügung fehlt. Bereits aus diesem Grund besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, auf solche Beschwerden nicht einzutreten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Rechtsmittel in der Umwelt- und Raumplanungsgesetzgebung gestrafft werden können, um mutwillige Beschwerden von Privaten zu verhindern, insbesondere wenn Anlagen und Bauten auf demokratisch gefällten Entscheiden beruhen.</p>
  • Stopp der Verhinderungspolitik durch private Beschwerdeführer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 30. November 2008 stimmen wir über die Volksinitiative zur Abschaffung des Verbandbeschwerderechts ab. Die Initiative will, dass das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten ausgeschlossen wird, wenn ein Entscheid demokratisch gefällt worden ist. Tatsache ist jedoch, dass Beschwerden und Einsprachen von Privaten wesentlich häufiger und missbräuchlicher eingesetzt werden als von Verbänden. Insgesamt werden über 95 Prozent der Beschwerden von Privaten erhoben. Deren Erfolgsquote liegt indes nur bei 18 Prozent, während 76 Prozent der Verbandsbeschwerden erfolgreich sind. Sie verhelfen damit dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch. </p><p>Während die Verbandsbeschwerde bereits eingeschränkt worden ist, können Private ungehindert und mutwillig Beschwerde führen und damit demokratisch beschlossene Projekte verzögern oder gar verhindern. In der Gemeinde Würenlos (AG), ein aktuelles Beispiel, haben einzelne Private gegen die Nutzung eines von der Gemeindeversammlung beschlossenen und mit Steuergeldern finanzierten Sportplatzes Einsprache erhoben. Der Rechtsstreit dauert bald sieben Jahre. Für die Bevölkerung ist es unverständlich und wird als Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips empfunden, wenn einzelne Privatpersonen aus reinen Eigeninteressen Rechtsmittel ausschöpfen können, um ein öffentliches Gemeindeprojekt zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der Bundesrat soll daher aufzeigen und Gesetzesvorschläge unterbreiten, in welchen Bereichen und mit welchen Mitteln das Beschwerderecht privater Beschwerdeführer in Umwelt-, Raumplanungs- und Bauangelegenheiten eingeschränkt werden kann. Zudem müssen insbesondere für mutwillige Einsprachen die Verfahrenskosten deutlich erhöht werden.</p>
    • <p>Gegen Entscheide über die Errichtung von Bauten und Anlagen können Privatpersonen gemäss Artikel 89 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) bzw. Artikel 48 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Beschwerde führen, wenn sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch den Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Die Kantone dürfen den Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht enger umschreiben (Art. 111 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 33 Abs. 3 Bst. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG). Mit der vom Parlament im Jahr 2005 verabschiedeten Totalrevision der Bundesrechtspflege wurden diese Regelungen eben erst einer eingehenden Prüfung unterzogen. </p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der Umwelt- und Raumplanungsgesetzgebung nicht von diesen allgemeinen Regeln über die Beschwerdebefugnis abgewichen werden soll. Insbesondere wäre es nicht zweckdienlich, das Kriterium des "schutzwürdigen Interesses" durch jenes eines "rechtlich geschützten Interesses" zu ersetzen. Die geringfügige Einschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten wäre mit einem deutlichen Mehraufwand der Behörden und Prozessparteien für die Prüfung formeller Fragen verbunden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4328f.). Auch die Idee, dass kein Beschwerderecht bestehen soll, wenn die Errichtung einer Baute oder Anlage vom Volk gutgeheissen worden ist, überzeugt nicht. Sie würde darauf hinauslaufen, dass sich Kantone und Gemeinden mit Zustimmung des Volkes über Bundesrecht hinwegsetzen könnten und die unmittelbar von der Baute oder Anlage betroffenen Personen dies einfach hinnehmen müssten.</p><p>In Beschwerdeverfahren vor Bundesbehörden müssen die Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss leisten und im Fall ihres Unterliegens die Kosten definitiv tragen. Die gesetzlichen Kostenrahmen wurden mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege erhöht. Für die kantonalen Baubeschwerdeverfahren kann der Bund nach Artikel 75 der Bundesverfassung nur Grundsätze festlegen, wozu Kostenregelungen nicht gehören. </p><p>Gegen eine mutwillige oder querulatorische Prozessführung kennt das Bundesrecht bereits eine hinreichende Regelung. Auf solche Rechtsvorkehren ist gemäss Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe c BGG nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass einem Beschwerdeführer, der rechtsmissbräuchlich Beschwerde erhebt, das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung einer Verfügung fehlt. Bereits aus diesem Grund besteht für die zuständige Behörde die Möglichkeit, auf solche Beschwerden nicht einzutreten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Rechtsmittel in der Umwelt- und Raumplanungsgesetzgebung gestrafft werden können, um mutwillige Beschwerden von Privaten zu verhindern, insbesondere wenn Anlagen und Bauten auf demokratisch gefällten Entscheiden beruhen.</p>
    • Stopp der Verhinderungspolitik durch private Beschwerdeführer

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