Sport und Spiel sind kein Lärm im Sinne des Umweltschutzgesetzes
- ShortId
-
08.3665
- Id
-
20083665
- Updated
-
27.07.2023 19:57
- Language
-
de
- Title
-
Sport und Spiel sind kein Lärm im Sinne des Umweltschutzgesetzes
- AdditionalIndexing
-
28;52;Lärmbelästigung;Spiel;Sport;Umweltrecht;Lärm;Lärmschutz
- 1
-
- L04K01010102, Sport
- L04K01010106, Spiel
- L04K06020105, Lärm
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K06010410, Lärmschutz
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>USG und LSV haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen Lärmimmissionen zu schützen. In der LSV werden Immissionsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Maschinen und Geräte festgelegt. Für reinen Verhaltenslärm von Kindern auf Spielplätzen und von Sporttreibenden auf Trainings- und Sportplätzen werden in der Schweiz zwar keine Grenzwerte festgelegt, dennoch wird dieser Lärm dem USG und der LSV unterstellt. Das ist fragwürdig, weil Kinderlärm nicht mit Verkehrs- und Maschinenlärm gleichgesetzt werden darf. Für weite Kreise der Bevölkerung ist es unverständlich, dass Laute von Kinderspiel und Sporttreiben als Verstösse gegen Lärmimmissionsgrenzwerte qualifiziert werden. Besonders stossend wird es, wenn aus diesem Grund einzelne Beschwerdeführer die Nutzung eines von der Gemeindeversammlung demokratisch beschlossenen und mit öffentlichen Geldern finanzierten Sportplatzes behindern oder gar verhindern können. Die restriktive Auslegung der Umweltschutzgesetzgebung behindert eine Umsetzung des schweizerischen Konzeptes für eine Sportpolitik, das den Anteil der bewegungsaktiven Menschen erhöhen und dem Trend zum Übergewicht, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, entgegenwirken will. Es ist geradezu paradox, wenn die öffentliche Hand für die Sportentwicklung der Jugend, die Förderung der Volksgesundheit sowie für die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit erhebliche Mittel einsetzt und die Umweltschutzgesetzgebung gleichzeitig verhindert, dass Kinder- und Sportplätze benutzt werden können. In der Antwort auf meine Interpellation "Keine Einschränkung des Vereinssportes" hat der Bundesrat festgehalten, dass er im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid prüfen werde, welche weiteren Schritte nötig sind, um den Vollzug der rechtlichen Grundlagen zu verbessern. Im konkreten Fall "Würenlos" hat das Bundesgericht den Fall an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, welches inzwischen das Verfahren wiederum an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat. Das Verfahren dauert nun sieben Jahre. Eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen ist angezeigt.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Humbel Näf 06.3841, "Keine Einschränkung des Vereinssportes", dargelegt, dass in dichtbesiedelten Gebieten ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern und dem Interesse der Nutzer und Nutzerinnen von Sportanlagen bestehen kann. Die zunehmende Besiedlung und Überbauung verschärft diese Tendenz.</p><p>Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutzverordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (IGW) für verschiedene Anlagen wie Strassen und Eisenbahnen. Die IGW werden aufgrund der Kriterien von Artikel 15 USG so festgelegt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Für Sportanlagen und Kinderspielplätze sind in der Gesetzgebung keine Belastungsgrenzwerte festgelegt worden. Entsprechend müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien von Artikel 15 USG beurteilt werden.</p><p>Sportanlagen gelten im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 USG als ortsfeste Anlagen. Ihr Betrieb verursacht Lärm, der in Einzelfällen und je nach den örtlichen Verhältnissen und der konkreten Nutzung einer Anlage die Bevölkerung tatsächlich erheblich stören kann. Deshalb unterstehen Sportanlagen grundsätzlich den gleichen rechtlichen Grundlagen wie alle anderen Anlagen, deren Nutzung zu Lärmimmissionen führen kann. Es wäre nicht sachgerecht, Sportanlagen als mögliche Lärmverursacher vom Geltungsbereich des Umweltrechtes auszunehmen.</p><p>Der rein schulsportliche Betrieb solcher Anlagen oder die Nutzung für Vereinstrainings führen in der Regel zu geringen lärmbedingten Problemen. Der Lärmschutz bringt deshalb keinen grundlegenden Konflikt mit der Sportentwicklung der Jugend, der Förderung der Volksgesundheit oder der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit sich. Problematisch sind hingegen häufig die publikumsintensiven Anlässe, die an den Wochenenden und in den Abendstunden stattfinden und bei welchen insbesondere Beschallungsanlagen oder Festzelte zu Störungen der Anwohnerinnen und Anwohner führen können. Hier gilt es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Sportes und den Interessen des Schutzes vor störendem Lärm zu finden. In der Praxis ist dieser Ausgleich meistens möglich.</p><p>Die gegenwärtige Regelung im Lärmrecht bietet die notwendigen Spielräume für eine angemessene Interessenabwägung. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass zu Rechtsänderungen.</p><p>Die zum Teil noch laufenden Bewilligungsverfahren haben aber einen gewissen Bedarf ergeben, die Methoden für die Beurteilung der Störwirkung von Lärm aus Sportanlagen zu präzisieren. Das UVEK wird daher in Zusammenarbeit mit dem VBS (bzw. dem Bundesamt für Sport) die notwendigen Schritte einleiten, um diese Beurteilungsmethoden zu konkretisieren, damit der Vollzug der rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich vereinfacht werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit reiner Verhaltenslärm, wie er sich aus Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb ergibt, nicht mehr unter das USG und die LSV fällt.</p>
- Sport und Spiel sind kein Lärm im Sinne des Umweltschutzgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>USG und LSV haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen Lärmimmissionen zu schützen. In der LSV werden Immissionsgrenzwerte für verschiedene Anlagen wie Strassen, Eisenbahnen, Maschinen und Geräte festgelegt. Für reinen Verhaltenslärm von Kindern auf Spielplätzen und von Sporttreibenden auf Trainings- und Sportplätzen werden in der Schweiz zwar keine Grenzwerte festgelegt, dennoch wird dieser Lärm dem USG und der LSV unterstellt. Das ist fragwürdig, weil Kinderlärm nicht mit Verkehrs- und Maschinenlärm gleichgesetzt werden darf. Für weite Kreise der Bevölkerung ist es unverständlich, dass Laute von Kinderspiel und Sporttreiben als Verstösse gegen Lärmimmissionsgrenzwerte qualifiziert werden. Besonders stossend wird es, wenn aus diesem Grund einzelne Beschwerdeführer die Nutzung eines von der Gemeindeversammlung demokratisch beschlossenen und mit öffentlichen Geldern finanzierten Sportplatzes behindern oder gar verhindern können. Die restriktive Auslegung der Umweltschutzgesetzgebung behindert eine Umsetzung des schweizerischen Konzeptes für eine Sportpolitik, das den Anteil der bewegungsaktiven Menschen erhöhen und dem Trend zum Übergewicht, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, entgegenwirken will. Es ist geradezu paradox, wenn die öffentliche Hand für die Sportentwicklung der Jugend, die Förderung der Volksgesundheit sowie für die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit erhebliche Mittel einsetzt und die Umweltschutzgesetzgebung gleichzeitig verhindert, dass Kinder- und Sportplätze benutzt werden können. In der Antwort auf meine Interpellation "Keine Einschränkung des Vereinssportes" hat der Bundesrat festgehalten, dass er im Anschluss an den Bundesgerichtsentscheid prüfen werde, welche weiteren Schritte nötig sind, um den Vollzug der rechtlichen Grundlagen zu verbessern. Im konkreten Fall "Würenlos" hat das Bundesgericht den Fall an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, welches inzwischen das Verfahren wiederum an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat. Das Verfahren dauert nun sieben Jahre. Eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen ist angezeigt.</p>
- <p>Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort zur Interpellation Humbel Näf 06.3841, "Keine Einschränkung des Vereinssportes", dargelegt, dass in dichtbesiedelten Gebieten ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen dem Ruhebedürfnis von Anwohnern und dem Interesse der Nutzer und Nutzerinnen von Sportanlagen bestehen kann. Die zunehmende Besiedlung und Überbauung verschärft diese Tendenz.</p><p>Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutzverordnung (LSV) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen zu schützen. Konkretisiert wird der Schutz in der LSV durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (IGW) für verschiedene Anlagen wie Strassen und Eisenbahnen. Die IGW werden aufgrund der Kriterien von Artikel 15 USG so festgelegt, dass die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist. Für Sportanlagen und Kinderspielplätze sind in der Gesetzgebung keine Belastungsgrenzwerte festgelegt worden. Entsprechend müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall aufgrund der gesundheitlichen Kriterien von Artikel 15 USG beurteilt werden.</p><p>Sportanlagen gelten im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 USG als ortsfeste Anlagen. Ihr Betrieb verursacht Lärm, der in Einzelfällen und je nach den örtlichen Verhältnissen und der konkreten Nutzung einer Anlage die Bevölkerung tatsächlich erheblich stören kann. Deshalb unterstehen Sportanlagen grundsätzlich den gleichen rechtlichen Grundlagen wie alle anderen Anlagen, deren Nutzung zu Lärmimmissionen führen kann. Es wäre nicht sachgerecht, Sportanlagen als mögliche Lärmverursacher vom Geltungsbereich des Umweltrechtes auszunehmen.</p><p>Der rein schulsportliche Betrieb solcher Anlagen oder die Nutzung für Vereinstrainings führen in der Regel zu geringen lärmbedingten Problemen. Der Lärmschutz bringt deshalb keinen grundlegenden Konflikt mit der Sportentwicklung der Jugend, der Förderung der Volksgesundheit oder der Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit sich. Problematisch sind hingegen häufig die publikumsintensiven Anlässe, die an den Wochenenden und in den Abendstunden stattfinden und bei welchen insbesondere Beschallungsanlagen oder Festzelte zu Störungen der Anwohnerinnen und Anwohner führen können. Hier gilt es, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Sportes und den Interessen des Schutzes vor störendem Lärm zu finden. In der Praxis ist dieser Ausgleich meistens möglich.</p><p>Die gegenwärtige Regelung im Lärmrecht bietet die notwendigen Spielräume für eine angemessene Interessenabwägung. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass zu Rechtsänderungen.</p><p>Die zum Teil noch laufenden Bewilligungsverfahren haben aber einen gewissen Bedarf ergeben, die Methoden für die Beurteilung der Störwirkung von Lärm aus Sportanlagen zu präzisieren. Das UVEK wird daher in Zusammenarbeit mit dem VBS (bzw. dem Bundesamt für Sport) die notwendigen Schritte einleiten, um diese Beurteilungsmethoden zu konkretisieren, damit der Vollzug der rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich vereinfacht werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Lärmschutzverordnung (LSV) die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit reiner Verhaltenslärm, wie er sich aus Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetrieb ergibt, nicht mehr unter das USG und die LSV fällt.</p>
- Sport und Spiel sind kein Lärm im Sinne des Umweltschutzgesetzes
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