Kaderfunktionen und Sprachkenntnisse
- ShortId
-
08.3669
- Id
-
20083669
- Updated
-
28.07.2023 09:51
- Language
-
de
- Title
-
Kaderfunktionen und Sprachkenntnisse
- AdditionalIndexing
-
04;leitende/r Bundesangestellte/r;Stellenangebot;Fremdsprache;Sprache;sprachliche Diskriminierung;Amtssprache;Führungskraft
- 1
-
- L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
- L05K0702020204, Führungskraft
- L04K01060103, Sprache
- L04K08060102, Amtssprache
- L04K05020409, sprachliche Diskriminierung
- L05K0702020308, Stellenangebot
- L05K1302010201, Fremdsprache
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat bestätigt dem Motionär, dass er gewillt ist, die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung zu fördern. Konkret ist er bereit, die deutsche Fassung seiner Weisungen (Originalfassung) zu ändern und sie sinngemäss den französischen und italienischen Fassungen anzupassen.</p><p>Hingegen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Sprachkenntnisse nicht in den Arbeitsvertrag gehören.</p><p>Zudem fallen gemäss Weisungen des Bundesrates die Massnahmen zur Verbesserung der Sprachkompetenzen in die Zuständigkeit von Departementen und Bundesämtern. Der Entscheid, wie diese neue sprachliche Anforderung im Rahmen der Ausbildung der Mitarbeitenden und unter Berücksichtigung der Dienstbedürfnisse erfüllt werden soll, liegt demnach bei ihnen.</p><p>Eine bedingungslose Forderung bezüglich der dritten Nationalsprache darf kein Hindernis zur Anstellung des für die Bundesverwaltung notwendigen qualifizierten Kaders darstellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In der Antwort auf die Frage 08.5305 wird erläutert, dass die Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit für eine Kaderfunktion in der Bundesverwaltung aktive Kenntnisse (Sprechen) in einer zweiten Amtssprache und, wenn möglich, passive Kenntnisse in der dritten Amtssprache voraussetzen. Seltsamerweise ist die Präzisierung "wenn möglich" nur in der deutschen Fassung der Weisungen enthalten, nicht hingegen in der französischen und der italienischen Fassung - ein Zufall? Das Fehlen dieses Elements ist keineswegs unwesentlich, da es den Gehalt der Bestimmung deutlich abschwächt.</p><p>Daher beauftrage ich den Bundesrat, diese Differenz zu beseitigen und die strengere Anforderung (wie sie in der französischen und der italienischen Fassung formuliert ist) festzuschreiben. Sollte dies nicht möglich sein, soll der Bundesrat vorschreiben, dass Stellenbewerber und Stellenbewerberinnen, die keine passiven Kenntnisse in der dritten Amtssprache haben, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachholen und dass diese Bedingung in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.</p>
- Kaderfunktionen und Sprachkenntnisse
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat bestätigt dem Motionär, dass er gewillt ist, die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung zu fördern. Konkret ist er bereit, die deutsche Fassung seiner Weisungen (Originalfassung) zu ändern und sie sinngemäss den französischen und italienischen Fassungen anzupassen.</p><p>Hingegen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Sprachkenntnisse nicht in den Arbeitsvertrag gehören.</p><p>Zudem fallen gemäss Weisungen des Bundesrates die Massnahmen zur Verbesserung der Sprachkompetenzen in die Zuständigkeit von Departementen und Bundesämtern. Der Entscheid, wie diese neue sprachliche Anforderung im Rahmen der Ausbildung der Mitarbeitenden und unter Berücksichtigung der Dienstbedürfnisse erfüllt werden soll, liegt demnach bei ihnen.</p><p>Eine bedingungslose Forderung bezüglich der dritten Nationalsprache darf kein Hindernis zur Anstellung des für die Bundesverwaltung notwendigen qualifizierten Kaders darstellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In der Antwort auf die Frage 08.5305 wird erläutert, dass die Weisungen des Bundesrates zur Förderung der Mehrsprachigkeit für eine Kaderfunktion in der Bundesverwaltung aktive Kenntnisse (Sprechen) in einer zweiten Amtssprache und, wenn möglich, passive Kenntnisse in der dritten Amtssprache voraussetzen. Seltsamerweise ist die Präzisierung "wenn möglich" nur in der deutschen Fassung der Weisungen enthalten, nicht hingegen in der französischen und der italienischen Fassung - ein Zufall? Das Fehlen dieses Elements ist keineswegs unwesentlich, da es den Gehalt der Bestimmung deutlich abschwächt.</p><p>Daher beauftrage ich den Bundesrat, diese Differenz zu beseitigen und die strengere Anforderung (wie sie in der französischen und der italienischen Fassung formuliert ist) festzuschreiben. Sollte dies nicht möglich sein, soll der Bundesrat vorschreiben, dass Stellenbewerber und Stellenbewerberinnen, die keine passiven Kenntnisse in der dritten Amtssprache haben, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachholen und dass diese Bedingung in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird.</p>
- Kaderfunktionen und Sprachkenntnisse
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