Finanzkrise bekämpfen. Manager-Boni beschränken

ShortId
08.3680
Id
20083680
Updated
28.07.2023 10:39
Language
de
Title
Finanzkrise bekämpfen. Manager-Boni beschränken
AdditionalIndexing
15;24;Lohn;Finanzkrise;zusätzliche Vergütung;Abgangsentschädigung;Lohnkürzung;Führungskraft
1
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L05K0702010306, Lohnkürzung
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L04K11010105, Finanzkrise
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finanzkrise macht deutlich: Selbst riesige Verluste in der Höhe von Milliarden von Franken haben die UBS nicht daran gehindert, im Jahr 2007 Boni von über 12 Milliarden Franken auszuzahlen. Diese Mittel fehlten dann bei der Bewältigung der Krisenfolgen. Von anderen Finanzinstituten wurden ähnliche Verhaltensweisen bekannt. Auch versorgten Firmen in den letzten Jahren Kader mit "goldenen Fallschirmen", selbst bei diskutablen Leistungen. Die Vorschriften bezüglich Transparenz bedürfen schon deshalb der Ergänzung.</p><p>Tatsache ist, dass (zu) hohe in Aussicht gestellte Boni zu Fehlanreizen beitragen, indem das Umsatzbolzen belohnt wird, ohne die Qualität des Mehrumsatzes zu bewerten. Das fördert das Eingehen unnötiger und übertriebener Risiken. Umso unverständlicher ist es, wenn der Bundesrat diese schädliche Praxis mit steuerlichen Sonderregelungen bei den sogenannten Mitarbeiterbeteiligungen noch beflügeln will. Es ist im Gegenteil nötig, die Risiken in einem vernünftigen Mass zu halten.</p><p>Die Handels- und Gewerbefreiheit muss dort an ihre Grenzen stossen, wo sich ihre Auswüchse krass negativ auf die Volkswirtschaft auswirken. Das ist bei den Lohnexzessen bei Managern und vor allem bei den bezahlten Boni in den Augen der Grünen Partei der Fall. Die heute verbreitet falsch angelegten Bonusregelungen bewirken Fehlanreize, die mitunter die herrschende Finanzkrise mitverursachen. Dies ist einer der Hauptgründe für die verbreitet aufziehende Rezession, die auch die Schweiz nicht verschont. Es darf nicht sein, dass die Interessen von Managern über jene der gesamten Volkswirtschaft gestellt werden. Die Beschränkung der Manager-Boni liegt im Gesamtinteresse des Landes.</p><p>Im Bundespersonalrecht ist eine maximale Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehalts vorgesehen. An dieser Grenze orientiert sich die mit dieser Motion angepeilte Lösung.</p>
  • <p>Das Entschädigungssystem in der Finanzbranche ist als eine der Ursachen der derzeitigen Finanzkrise identifiziert worden. Das Financial Stability Forum (FSF) ist gegenwärtig daran, international anwendbare Leitsätze für Entschädigungssysteme von Finanzinstituten zu entwickeln. Ziel dieser Leitsätze ist, dazu beizutragen, dass Entschädigungssysteme im Einklang mit der langfristigen Profitabilität des Unternehmens stehen. Die Leitsätze werden vom FSF an seiner nächsten Sitzung im März 2009 diskutiert. Auch die Finanzindustrie ist sich der Problematik bewusst: So hat das Institute of International Finance - ein Zusammenschluss weltweit tätiger Finanzinstitute - im Juli 2008 Grundsätze für Entlöhnungssysteme erlassen. Weiter hat auch die Counterparty Risk Management Policy Group III, in welcher die wichtigsten US-amerikanischen Finanzinstitute vertreten sind, im August dieses Jahres statuiert, dass sich die Entlöhnungssysteme auf die langfristige Entwicklung der Aktienperformance beziehen müssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2008 erste Vorschläge für eine Verstärkung der Aktionärsrechte in der bereits verabschiedeten Aktienrechtsvorlage diskutiert: Der Verwaltungsrat soll neu ein Reglement über die Vergütungen erstellen. Die Rechte der Aktionäre sollen gestärkt werden, indem die Generalversammlung Mitwirkungsrechte in Vergütungsfragen erhalten wird.</p><p>Weiter erwägt der Bundesrat, dem Parlament Erleichterungen für die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen zu unterbreiten: Der ursprünglich vom Bundesrat verabschiedete Entwurf sah eine Rückerstattungspflicht von Leistungen vor, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung und zur Ertragslage der Gesellschaft stehen. Neu soll die Ertragslage unerheblich sein; auch reicht ein nicht notwendigerweise offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung aus. Der Verweis des Entwurfes auf Artikel 64 des Obligationenrechtes, der den gutgläubigen und nicht mehr bereicherten Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung schützt, wird fallengelassen. Der Kreis der zur Klage befugten Personen wird zudem erweitert. Neu sollen auch Gläubigerinnen und Gläubiger aktivlegitimiert sein.</p><p>Der Bundesrat wird demnächst, basierend auf diesen Lösungsansätzen, die konkrete Ausgestaltung der Ergänzung der Aktienrechtsreform, welche sich auf börsenkotierte Aktiengesellschaften beschränken wird, zuhanden des Parlamentes festlegen.</p><p>Wie zudem in der Botschaft zu einem Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems vom 5. November 2008 ausgeführt, plant die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), in einem Rundschreiben generelle Richtlinien zu den Entschädigungssystemen in der Finanzbranche auszuarbeiten. Angemessene Entschädigungssysteme sind Teil und Voraussetzung einer guten Organisation einer Bank. Die EBK (bzw. ab 1. Januar 2009 die Finma) wird in einem Rundschreiben darlegen, wie sie die Anforderungen an die Organisation der Banken anwendet (Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bankengesetzes). Die Einhaltung der Bestimmungen des geplanten Rundschreibens soll Teil des Aufsichtsprozesses bilden.</p><p>All diese Bestrebungen tragen den Grundanliegen der Motion Rechnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Offensichtlich sind die Managersaläre, insbesondere die Boni, ein wesentlicher Teil der Probleme, die durch die aktuelle Finanzkrise ausgelöst wurden. Da die Branche von sich aus keine tragfähige Lösung findet, braucht sie politische Unterstützung. Wir bitten den Bundesrat, abzuklären, welche rechtlichen Massnahmen zu treffen wären, damit die Maxima der Boni und aller anderen Zusatzleistungen beschränkt werden können, und dem Parlament entsprechende Änderungen des Rechtes in folgenden Bereichen vorzuschlagen:</p><p>- Boni und andere Zusatzleistungen dürfen maximal die Höhe des Jahresfixums erreichen;</p><p>- Abgangsentschädigungen dürfen im Total aller Leistungen maximal die Höhe des Jahresfixums betragen.</p>
  • Finanzkrise bekämpfen. Manager-Boni beschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzkrise macht deutlich: Selbst riesige Verluste in der Höhe von Milliarden von Franken haben die UBS nicht daran gehindert, im Jahr 2007 Boni von über 12 Milliarden Franken auszuzahlen. Diese Mittel fehlten dann bei der Bewältigung der Krisenfolgen. Von anderen Finanzinstituten wurden ähnliche Verhaltensweisen bekannt. Auch versorgten Firmen in den letzten Jahren Kader mit "goldenen Fallschirmen", selbst bei diskutablen Leistungen. Die Vorschriften bezüglich Transparenz bedürfen schon deshalb der Ergänzung.</p><p>Tatsache ist, dass (zu) hohe in Aussicht gestellte Boni zu Fehlanreizen beitragen, indem das Umsatzbolzen belohnt wird, ohne die Qualität des Mehrumsatzes zu bewerten. Das fördert das Eingehen unnötiger und übertriebener Risiken. Umso unverständlicher ist es, wenn der Bundesrat diese schädliche Praxis mit steuerlichen Sonderregelungen bei den sogenannten Mitarbeiterbeteiligungen noch beflügeln will. Es ist im Gegenteil nötig, die Risiken in einem vernünftigen Mass zu halten.</p><p>Die Handels- und Gewerbefreiheit muss dort an ihre Grenzen stossen, wo sich ihre Auswüchse krass negativ auf die Volkswirtschaft auswirken. Das ist bei den Lohnexzessen bei Managern und vor allem bei den bezahlten Boni in den Augen der Grünen Partei der Fall. Die heute verbreitet falsch angelegten Bonusregelungen bewirken Fehlanreize, die mitunter die herrschende Finanzkrise mitverursachen. Dies ist einer der Hauptgründe für die verbreitet aufziehende Rezession, die auch die Schweiz nicht verschont. Es darf nicht sein, dass die Interessen von Managern über jene der gesamten Volkswirtschaft gestellt werden. Die Beschränkung der Manager-Boni liegt im Gesamtinteresse des Landes.</p><p>Im Bundespersonalrecht ist eine maximale Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehalts vorgesehen. An dieser Grenze orientiert sich die mit dieser Motion angepeilte Lösung.</p>
    • <p>Das Entschädigungssystem in der Finanzbranche ist als eine der Ursachen der derzeitigen Finanzkrise identifiziert worden. Das Financial Stability Forum (FSF) ist gegenwärtig daran, international anwendbare Leitsätze für Entschädigungssysteme von Finanzinstituten zu entwickeln. Ziel dieser Leitsätze ist, dazu beizutragen, dass Entschädigungssysteme im Einklang mit der langfristigen Profitabilität des Unternehmens stehen. Die Leitsätze werden vom FSF an seiner nächsten Sitzung im März 2009 diskutiert. Auch die Finanzindustrie ist sich der Problematik bewusst: So hat das Institute of International Finance - ein Zusammenschluss weltweit tätiger Finanzinstitute - im Juli 2008 Grundsätze für Entlöhnungssysteme erlassen. Weiter hat auch die Counterparty Risk Management Policy Group III, in welcher die wichtigsten US-amerikanischen Finanzinstitute vertreten sind, im August dieses Jahres statuiert, dass sich die Entlöhnungssysteme auf die langfristige Entwicklung der Aktienperformance beziehen müssen.</p><p>Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2008 erste Vorschläge für eine Verstärkung der Aktionärsrechte in der bereits verabschiedeten Aktienrechtsvorlage diskutiert: Der Verwaltungsrat soll neu ein Reglement über die Vergütungen erstellen. Die Rechte der Aktionäre sollen gestärkt werden, indem die Generalversammlung Mitwirkungsrechte in Vergütungsfragen erhalten wird.</p><p>Weiter erwägt der Bundesrat, dem Parlament Erleichterungen für die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen zu unterbreiten: Der ursprünglich vom Bundesrat verabschiedete Entwurf sah eine Rückerstattungspflicht von Leistungen vor, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung und zur Ertragslage der Gesellschaft stehen. Neu soll die Ertragslage unerheblich sein; auch reicht ein nicht notwendigerweise offensichtliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung aus. Der Verweis des Entwurfes auf Artikel 64 des Obligationenrechtes, der den gutgläubigen und nicht mehr bereicherten Empfänger einer ungerechtfertigten Leistung schützt, wird fallengelassen. Der Kreis der zur Klage befugten Personen wird zudem erweitert. Neu sollen auch Gläubigerinnen und Gläubiger aktivlegitimiert sein.</p><p>Der Bundesrat wird demnächst, basierend auf diesen Lösungsansätzen, die konkrete Ausgestaltung der Ergänzung der Aktienrechtsreform, welche sich auf börsenkotierte Aktiengesellschaften beschränken wird, zuhanden des Parlamentes festlegen.</p><p>Wie zudem in der Botschaft zu einem Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems vom 5. November 2008 ausgeführt, plant die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), in einem Rundschreiben generelle Richtlinien zu den Entschädigungssystemen in der Finanzbranche auszuarbeiten. Angemessene Entschädigungssysteme sind Teil und Voraussetzung einer guten Organisation einer Bank. Die EBK (bzw. ab 1. Januar 2009 die Finma) wird in einem Rundschreiben darlegen, wie sie die Anforderungen an die Organisation der Banken anwendet (Art. 3 Abs. 2 Bst. a des Bankengesetzes). Die Einhaltung der Bestimmungen des geplanten Rundschreibens soll Teil des Aufsichtsprozesses bilden.</p><p>All diese Bestrebungen tragen den Grundanliegen der Motion Rechnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Offensichtlich sind die Managersaläre, insbesondere die Boni, ein wesentlicher Teil der Probleme, die durch die aktuelle Finanzkrise ausgelöst wurden. Da die Branche von sich aus keine tragfähige Lösung findet, braucht sie politische Unterstützung. Wir bitten den Bundesrat, abzuklären, welche rechtlichen Massnahmen zu treffen wären, damit die Maxima der Boni und aller anderen Zusatzleistungen beschränkt werden können, und dem Parlament entsprechende Änderungen des Rechtes in folgenden Bereichen vorzuschlagen:</p><p>- Boni und andere Zusatzleistungen dürfen maximal die Höhe des Jahresfixums erreichen;</p><p>- Abgangsentschädigungen dürfen im Total aller Leistungen maximal die Höhe des Jahresfixums betragen.</p>
    • Finanzkrise bekämpfen. Manager-Boni beschränken

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