Ergänzungsleistungen. Berücksichtigung der effektiven Mietkosten

ShortId
08.3689
Id
20083689
Updated
27.07.2023 19:54
Language
de
Title
Ergänzungsleistungen. Berücksichtigung der effektiven Mietkosten
AdditionalIndexing
28;2846;Ergänzungsleistung;Miete;Lebenshaltungskosten
1
  • L04K01040106, Ergänzungsleistung
  • L04K01020104, Miete
  • L05K0704020204, Lebenshaltungskosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ergänzungsleistungen sind ein Mittel, um die Armut alter und/oder invalider Menschen zu bekämpfen. Sie sind bedarfsabhängig und können das Existenzminimum garantieren. Dieses Existenzminimum ist aber gerade nicht mehr garantiert, wenn die anerkannten Ausgaben für den Mietzins auf einem Niveau eingefroren werden, das weit unter den tatsächlichen Kosten liegt. Der Verfassungsauftrag in dieser Sache ist klar: Der Existenzbedarf muss angemessen gedeckt sein.</p><p>Deshalb müssen die tatsächlichen Mietkosten der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers anerkannt werden, so wie es in anderem Zusammenhang die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten tut.</p>
  • <p>Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), umfassen die anerkannten Ausgaben namentlich den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese Regelung, die am 1. Januar 1998 mit der 3. ELG-Revision in Kraft trat, ermöglichte eben gerade die Berücksichtigung der Bruttomiete im Ergänzungsleistungssystem.</p><p>Allerdings kennt die Berücksichtigung dieses effektiven Mietzinses zwei Einschränkungen. Die erste betrifft die Nebenkosten, zu denen das Gesetz vorsieht, dass bei Erstellung einer Schlussabrechnung weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 a.a.O. ELG). Der Bundesrat hat die Gründe einer solchen Regelung in seiner Antwort auf die Motion Dormond Béguelin vom 23. März 2006 zur Berücksichtigung der effektiven Heizkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV 06.3116 dargelegt. Er führte im Besonderen Gründe der Durchführbarkeit des EL-Systems an sowie die Tatsache, dass die EL-Regelungen nie darauf abzielten, die gesamten tatsächlich anfallenden Kosten oder den genauen individuellen Bedarf jedes EL-Berechtigten zu decken. Die zweite Einschränkung betrifft den anerkannten jährlichen Höchstbetrag für Mietzinsausgaben: 13 200 Franken für alleinstehende Personen und 15 000 Franken für Paare und Personen mit Kindern (Art. 10 a.a.O. ELG).</p><p>Da die EL bedarfsabhängige Leistungen sind, die ausschliesslich von der öffentlichen Hand finanziert werden, versteht sich von selbst, dass sie nicht Mietzinse in beliebiger Höhe berücksichtigen können, da sonst die Gefahr einer Kostenexplosion im EL-System bestehen würde. Die ausschlaggebenden Höchstbeträge gelten gesamtschweizerisch, selbst wenn mehr oder weniger ausgeprägte Unterschiede zwischen den üblichen Mietzinsen beobachtet werden können, und zwar nicht nur auf kantonaler, sondern auch auf regionaler Ebene. Um sich über diese Unterschiede hinwegzusetzen, wäre das EL-System gezwungen, Referenzwerte aufgrund der teuersten Kantone und Regionen einzuführen. Mit anderen Worten: In einem Kanton oder einer Region mit tiefen Mietzinsen könnten EL-Bezüger Wohnungen wählen, die über den gängigen Marktpreisen liegen, was wohl kaum wünschenswert wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltenden Höchstbeträge heute noch bei der grossen Mehrheit der EL-Bezüger die Berücksichtigung der gesamten Mietzinsausgaben ermöglichen. Man darf auch nicht vergessen, dass die Kantone über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren können (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Manche Kantone führten Regelungen in diesem Sinne ein.</p><p>Nichtsdestoweniger wurden die geltenden Höchstbeträge für die Berücksichtigung der Mietkosten seit 2001 nicht mehr angepasst. Der Bundesrat ist bereit, die Zweckmässigkeit einer Anpassung der betreffenden Beträge zu prüfen und in diesem Sinne das Postulat Allemann 08.3580 anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorzulegen, damit die effektiven Ausgaben für die Miete (oder die Hypothekarzinsen) in die Berechunung einbezogen werden können.</p>
  • Ergänzungsleistungen. Berücksichtigung der effektiven Mietkosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ergänzungsleistungen sind ein Mittel, um die Armut alter und/oder invalider Menschen zu bekämpfen. Sie sind bedarfsabhängig und können das Existenzminimum garantieren. Dieses Existenzminimum ist aber gerade nicht mehr garantiert, wenn die anerkannten Ausgaben für den Mietzins auf einem Niveau eingefroren werden, das weit unter den tatsächlichen Kosten liegt. Der Verfassungsauftrag in dieser Sache ist klar: Der Existenzbedarf muss angemessen gedeckt sein.</p><p>Deshalb müssen die tatsächlichen Mietkosten der Leistungsbezügerin oder des Leistungsbezügers anerkannt werden, so wie es in anderem Zusammenhang die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten tut.</p>
    • <p>Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), umfassen die anerkannten Ausgaben namentlich den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese Regelung, die am 1. Januar 1998 mit der 3. ELG-Revision in Kraft trat, ermöglichte eben gerade die Berücksichtigung der Bruttomiete im Ergänzungsleistungssystem.</p><p>Allerdings kennt die Berücksichtigung dieses effektiven Mietzinses zwei Einschränkungen. Die erste betrifft die Nebenkosten, zu denen das Gesetz vorsieht, dass bei Erstellung einer Schlussabrechnung weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 a.a.O. ELG). Der Bundesrat hat die Gründe einer solchen Regelung in seiner Antwort auf die Motion Dormond Béguelin vom 23. März 2006 zur Berücksichtigung der effektiven Heizkosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV 06.3116 dargelegt. Er führte im Besonderen Gründe der Durchführbarkeit des EL-Systems an sowie die Tatsache, dass die EL-Regelungen nie darauf abzielten, die gesamten tatsächlich anfallenden Kosten oder den genauen individuellen Bedarf jedes EL-Berechtigten zu decken. Die zweite Einschränkung betrifft den anerkannten jährlichen Höchstbetrag für Mietzinsausgaben: 13 200 Franken für alleinstehende Personen und 15 000 Franken für Paare und Personen mit Kindern (Art. 10 a.a.O. ELG).</p><p>Da die EL bedarfsabhängige Leistungen sind, die ausschliesslich von der öffentlichen Hand finanziert werden, versteht sich von selbst, dass sie nicht Mietzinse in beliebiger Höhe berücksichtigen können, da sonst die Gefahr einer Kostenexplosion im EL-System bestehen würde. Die ausschlaggebenden Höchstbeträge gelten gesamtschweizerisch, selbst wenn mehr oder weniger ausgeprägte Unterschiede zwischen den üblichen Mietzinsen beobachtet werden können, und zwar nicht nur auf kantonaler, sondern auch auf regionaler Ebene. Um sich über diese Unterschiede hinwegzusetzen, wäre das EL-System gezwungen, Referenzwerte aufgrund der teuersten Kantone und Regionen einzuführen. Mit anderen Worten: In einem Kanton oder einer Region mit tiefen Mietzinsen könnten EL-Bezüger Wohnungen wählen, die über den gängigen Marktpreisen liegen, was wohl kaum wünschenswert wäre. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltenden Höchstbeträge heute noch bei der grossen Mehrheit der EL-Bezüger die Berücksichtigung der gesamten Mietzinsausgaben ermöglichen. Man darf auch nicht vergessen, dass die Kantone über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren können (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Manche Kantone führten Regelungen in diesem Sinne ein.</p><p>Nichtsdestoweniger wurden die geltenden Höchstbeträge für die Berücksichtigung der Mietkosten seit 2001 nicht mehr angepasst. Der Bundesrat ist bereit, die Zweckmässigkeit einer Anpassung der betreffenden Beträge zu prüfen und in diesem Sinne das Postulat Allemann 08.3580 anzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorzulegen, damit die effektiven Ausgaben für die Miete (oder die Hypothekarzinsen) in die Berechunung einbezogen werden können.</p>
    • Ergänzungsleistungen. Berücksichtigung der effektiven Mietkosten

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