Landschaftsrappen zur Erhaltung der Naturlandschaften

ShortId
08.3699
Id
20083699
Updated
28.07.2023 09:22
Language
de
Title
Landschaftsrappen zur Erhaltung der Naturlandschaften
AdditionalIndexing
52;66;Wassernutzung;Wasserkraftwerk;Subvention;Schutzgebiet;Landschaftsschutz
1
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L04K17030202, Wasserkraftwerk
  • L04K06010409, Landschaftsschutz
  • L04K06010412, Schutzgebiet
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Naturschönheiten sind gemäss Artikel 21 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) zu schonen und zu erhalten. Die Wasserwerke sind darum so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. </p><p>Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. </p><p>1. Die Ausgleichszahlung beträgt gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. </p><p>Es sollte deshalb bei einer Erhöhung des Wasserzinsmaximums ebenfalls geprüft werden, ob auch der Landschaftsrappen angepasst werden kann, damit die Berggemeinden in Anbetracht der massiv gestiegenen Strompreise bzw. der entsprechend höheren Gewinnausfälle wieder eine gerechte Ausgleichszahlung für die entgangenen Wasserzinse erhalten. Es ist dabei mindestens eine Verdoppelung anzustreben. </p><p>2. Ab dem Jahre 1996 wurden Ausgleichszahlungen von 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung an die zwei Bündner Gemeinden Vrin und Sumvitg ausbezahlt. Seither wurden neue Verträge mit 17 weiteren Gemeinden abgeschlossen (Ausserberg, Birgisch, Baltschieder, Binn, Brigels, Chalais, Eggerberg, Gondo, Grône, Mund, Mörel, Naters, Nax, Niedergestein, Raron, Ried, Simplon), wobei tiefere Ausgleichszahlungen festgelegt wurden. </p><p>Es ist zu prüfen, ob die Ausgleichszahlungen aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung nicht für alle Gemeinden gleich hoch festgelegt werden sollten wie für die Gemeinden Vrin und Sumvitg. Die Benachteiligung einzelner Berggemeinden ist unbegründet. </p><p>3. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG bezieht der Bund die Ausgleichsleistungen vom Wasserzins. Eine Erhöhung des Landschaftsrappens geht damit indirekt zulasten der wasserzinsberechtigten Gemeinwesen, was nicht gerechtfertigt ist. </p><p>Es ist deshalb bei einer Revision des Wasserrechtsgesetzes zu prüfen, ob der Landschaftsrappen zum Schutz der Naturschönheiten losgelöst vom Wasserzins bzw. zusätzlich zum Wasserzins erhoben werden sollte.</p>
  • <p>Die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung erfolgt gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) und die zugehörige Ausführungsverordnung vom 25. Oktober 1995 (VAEW; SR 721.821). Danach sollen Gemeinwesen, die wegen einer im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes unterbliebenen Wasserkraftnutzung erhebliche finanzielle Einbussen erleiden, dafür teilweise entschädigt werden.</p><p>Die vom Gesetzgeber der Abgeltungsregelung zugrunde gelegte Philosophie geht vom Solidaritätsgedanken aus: Diejenigen Gemeinden, welche das öffentliche Gut "Wasserkraft" nutzen und daraus einen Ertrag erwirtschaften, leisten eine bescheidene Abgeltung an jene, welche das ebenfalls öffentliche Gut "Landschaft" erhalten und deshalb auf die potenziellen Erträge verzichtet.</p><p>Artikel 6 VAEW hält fest, aus welchen Komponenten die Einbussen zu ermitteln sind, welche die Grundlage für die Bemessung der Ausgleichsbeiträge bilden, mit dem Ziel, die Gleichbehandlung der betroffenen Gemeinden anhand der unterschiedlichen Sachverhalte zu gewährleisten. Massgeblich für die Berechnung ist demnach der entgangene Wasserzins, berechnet nach Massgabe des jeweiligen bundesrechtlichen Maximums, mit der Folge, dass im Falle einer Erhöhung dieses Ansatzes die Ausgleichsbeiträge entsprechend erhöht werden.</p><p>Artikel 8 Absatz 2 VAEW bestimmt, dass die Erheblichkeit der Einbusse bei mehreren Berechtigten für alle gemeinsam ermittelt, der individuelle Anspruch jedes einzelnen Anspruchberechtigten jedoch eigenständig und entsprechend seiner effektiven wirtschaftlichen Einbusse errechnet wird. Das Beispiel der zwei im Postulatstext genannten Bündner Gemeinden Vrin und Sumvitg stützt sich nicht auf die VAEW ab, sondern ist vielmehr das Ergebnis einer einvernehmlichen freiwilligen Regelung und begründet demnach auch keine Rechtsungleichheit.</p><p>Artikel 18 VAEW hält zudem fest, dass nach einer Revision der gesetzlichen Grundlage die Ausgleichsbeiträge anzupassen sind. Diese Regelung sieht somit eine automatische Anpassung an den jeweiligen Sachverhalt vor und widerspiegelt damit auch eine automatische Anpassung an den geltenden Wasserzins.</p><p>Im Weiteren erübrigt sich eine Anpassung der Ausgleichsbeiträge, da der dem Bund zustehende Anteil am Wasserzins von höchstens einem Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bis auf Weiteres zur Deckung der Verpflichtungen ausreicht.</p><p>Schliesslich erachtet es der Bundesrat als sinnwidrig, allen Gemeinden gleich hohe Ausgleichsbeiträge zu entrichten. Vielmehr sollen sich die Ausgleichsbeiträge weiterhin nach den wirtschaftlichen Einbussen richten, die sich im konkreten Fall ergeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des Wasserrechtsgesetzes (Erhöhung der Wasserzinse) zu prüfen, ob der Landschaftsrappen als Abgeltung für entgangene Wasserzinse erhöht, für alle Vertragsgemeinden einheitlich festgelegt und zusätzlich zum Wasserzins erhoben werden kann.</p>
  • Landschaftsrappen zur Erhaltung der Naturlandschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Naturschönheiten sind gemäss Artikel 21 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) zu schonen und zu erhalten. Die Wasserwerke sind darum so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören. </p><p>Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind. </p><p>1. Die Ausgleichszahlung beträgt gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. </p><p>Es sollte deshalb bei einer Erhöhung des Wasserzinsmaximums ebenfalls geprüft werden, ob auch der Landschaftsrappen angepasst werden kann, damit die Berggemeinden in Anbetracht der massiv gestiegenen Strompreise bzw. der entsprechend höheren Gewinnausfälle wieder eine gerechte Ausgleichszahlung für die entgangenen Wasserzinse erhalten. Es ist dabei mindestens eine Verdoppelung anzustreben. </p><p>2. Ab dem Jahre 1996 wurden Ausgleichszahlungen von 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung an die zwei Bündner Gemeinden Vrin und Sumvitg ausbezahlt. Seither wurden neue Verträge mit 17 weiteren Gemeinden abgeschlossen (Ausserberg, Birgisch, Baltschieder, Binn, Brigels, Chalais, Eggerberg, Gondo, Grône, Mund, Mörel, Naters, Nax, Niedergestein, Raron, Ried, Simplon), wobei tiefere Ausgleichszahlungen festgelegt wurden. </p><p>Es ist zu prüfen, ob die Ausgleichszahlungen aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung nicht für alle Gemeinden gleich hoch festgelegt werden sollten wie für die Gemeinden Vrin und Sumvitg. Die Benachteiligung einzelner Berggemeinden ist unbegründet. </p><p>3. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG bezieht der Bund die Ausgleichsleistungen vom Wasserzins. Eine Erhöhung des Landschaftsrappens geht damit indirekt zulasten der wasserzinsberechtigten Gemeinwesen, was nicht gerechtfertigt ist. </p><p>Es ist deshalb bei einer Revision des Wasserrechtsgesetzes zu prüfen, ob der Landschaftsrappen zum Schutz der Naturschönheiten losgelöst vom Wasserzins bzw. zusätzlich zum Wasserzins erhoben werden sollte.</p>
    • <p>Die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung erfolgt gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80) und die zugehörige Ausführungsverordnung vom 25. Oktober 1995 (VAEW; SR 721.821). Danach sollen Gemeinwesen, die wegen einer im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes unterbliebenen Wasserkraftnutzung erhebliche finanzielle Einbussen erleiden, dafür teilweise entschädigt werden.</p><p>Die vom Gesetzgeber der Abgeltungsregelung zugrunde gelegte Philosophie geht vom Solidaritätsgedanken aus: Diejenigen Gemeinden, welche das öffentliche Gut "Wasserkraft" nutzen und daraus einen Ertrag erwirtschaften, leisten eine bescheidene Abgeltung an jene, welche das ebenfalls öffentliche Gut "Landschaft" erhalten und deshalb auf die potenziellen Erträge verzichtet.</p><p>Artikel 6 VAEW hält fest, aus welchen Komponenten die Einbussen zu ermitteln sind, welche die Grundlage für die Bemessung der Ausgleichsbeiträge bilden, mit dem Ziel, die Gleichbehandlung der betroffenen Gemeinden anhand der unterschiedlichen Sachverhalte zu gewährleisten. Massgeblich für die Berechnung ist demnach der entgangene Wasserzins, berechnet nach Massgabe des jeweiligen bundesrechtlichen Maximums, mit der Folge, dass im Falle einer Erhöhung dieses Ansatzes die Ausgleichsbeiträge entsprechend erhöht werden.</p><p>Artikel 8 Absatz 2 VAEW bestimmt, dass die Erheblichkeit der Einbusse bei mehreren Berechtigten für alle gemeinsam ermittelt, der individuelle Anspruch jedes einzelnen Anspruchberechtigten jedoch eigenständig und entsprechend seiner effektiven wirtschaftlichen Einbusse errechnet wird. Das Beispiel der zwei im Postulatstext genannten Bündner Gemeinden Vrin und Sumvitg stützt sich nicht auf die VAEW ab, sondern ist vielmehr das Ergebnis einer einvernehmlichen freiwilligen Regelung und begründet demnach auch keine Rechtsungleichheit.</p><p>Artikel 18 VAEW hält zudem fest, dass nach einer Revision der gesetzlichen Grundlage die Ausgleichsbeiträge anzupassen sind. Diese Regelung sieht somit eine automatische Anpassung an den jeweiligen Sachverhalt vor und widerspiegelt damit auch eine automatische Anpassung an den geltenden Wasserzins.</p><p>Im Weiteren erübrigt sich eine Anpassung der Ausgleichsbeiträge, da der dem Bund zustehende Anteil am Wasserzins von höchstens einem Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bis auf Weiteres zur Deckung der Verpflichtungen ausreicht.</p><p>Schliesslich erachtet es der Bundesrat als sinnwidrig, allen Gemeinden gleich hohe Ausgleichsbeiträge zu entrichten. Vielmehr sollen sich die Ausgleichsbeiträge weiterhin nach den wirtschaftlichen Einbussen richten, die sich im konkreten Fall ergeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Revision des Wasserrechtsgesetzes (Erhöhung der Wasserzinse) zu prüfen, ob der Landschaftsrappen als Abgeltung für entgangene Wasserzinse erhöht, für alle Vertragsgemeinden einheitlich festgelegt und zusätzlich zum Wasserzins erhoben werden kann.</p>
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