Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds
- ShortId
-
08.3702
- Id
-
20083702
- Updated
-
24.06.2025 23:40
- Language
-
de
- Title
-
Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds
- AdditionalIndexing
-
28;24;Sicherheit;Anlagevorschrift;Freizügigkeit;Pensionskasse;Kapitalanlage;Deregulierung
- 1
-
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- L05K1106020101, Kapitalanlage
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- L05K0704010205, Deregulierung
- L04K08020225, Sicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnteile über dem 1,5-fachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 BVG versichern, dürfen Anlagestrategien anbieten, die mehr oder weniger risikobehaftet sind. Der Versicherte wählt eine der angebotenen Anlagestrategien. Da jedoch das Freizügigkeitsgesetz (insbesondere die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung der Mindestleistung nach Artikel 17 FZG) trotzdem zu beachten ist, wird der Spielraum wieder eingeschränkt. Um die Flexibiliserung in der Wahl von Anlagestrategien zu ermöglichen, drängt sich hier eine Korrektur auf. </p><p>Nach der heutigen Konzeption wird ein durch die Auswahl einer Anlagestrategie gewähltes höheres Risiko durch die einzelne Vorsorgeeinrichtung getragen. Sie ist gezwungen, unbesehen des Werts der Anlage im Zeitpunkt des Austritts der versicherten Person, die Bestimmungen über die Höhe der Austrittsleistung, namentlich die Bestimmungen über den Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG und über den Austrittszinssatz gemäss Artikel 6 Absatz 2 FZV, einzuhalten. Im geltenden Freizügigkeitsrecht wird im Gegensatz zum Recht der beruflichen Vorsorge keine Unterscheidung zwischen obligatorischer und ausserobligatorischer Austrittsleistung gemacht, obwohl der BVG-Mindestzinssatz gemäss Artikel 15 BVG in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 BVG und Artikel 89bis Absatz 6 ZGB auf das Obligatorium der beruflichen Vorsorge beschränkt ist.</p>
- <p>Der Bundesrat ist mit der Forderung der Motion einverstanden. In der Tat ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen der Möglichkeit einer risikoreicheren Anlagestrategie gemäss Artikel 1e BVV2 und der durch die Vorsorgeeinrichtungen zu tragenden Garantie gemäss Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes. Die daraus resultierenden Folgen erachtet der Bundesrat als stossend: Es ist nicht annehmbar, dass Versicherte, welche eine riskantere Anlagestrategie wählen, im Idealfall beim Austritt von einer überdurchschnittlichen Rendite profitieren, im Fall einer negativen Rendite jedoch nicht vollumfänglich die Konsequenzen tragen, da sie Anspruch auf ihre eingebrachten Leistungen samt Zinsen haben. Der entstandene Verlust muss in solchen Fällen von der Vorsorgeeinrichtung und letztlich von den verbliebenen Versicherten getragen werden. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes an die Hand zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Seit dem Inkrafttreten des 3. Pakets der BVG-Revision am 1. Januar 2006 können nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. Um die Wahl flexibler Anlagestrategien zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1e BVV 2) müssen die massgebenden Bestimmungen im Freizügigkeitsgesetz (Art. 15 Abs. 2 und 17 FZG) angepasst werden.</p>
- Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnteile über dem 1,5-fachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 BVG versichern, dürfen Anlagestrategien anbieten, die mehr oder weniger risikobehaftet sind. Der Versicherte wählt eine der angebotenen Anlagestrategien. Da jedoch das Freizügigkeitsgesetz (insbesondere die Pflicht der Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung der Mindestleistung nach Artikel 17 FZG) trotzdem zu beachten ist, wird der Spielraum wieder eingeschränkt. Um die Flexibiliserung in der Wahl von Anlagestrategien zu ermöglichen, drängt sich hier eine Korrektur auf. </p><p>Nach der heutigen Konzeption wird ein durch die Auswahl einer Anlagestrategie gewähltes höheres Risiko durch die einzelne Vorsorgeeinrichtung getragen. Sie ist gezwungen, unbesehen des Werts der Anlage im Zeitpunkt des Austritts der versicherten Person, die Bestimmungen über die Höhe der Austrittsleistung, namentlich die Bestimmungen über den Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG und über den Austrittszinssatz gemäss Artikel 6 Absatz 2 FZV, einzuhalten. Im geltenden Freizügigkeitsrecht wird im Gegensatz zum Recht der beruflichen Vorsorge keine Unterscheidung zwischen obligatorischer und ausserobligatorischer Austrittsleistung gemacht, obwohl der BVG-Mindestzinssatz gemäss Artikel 15 BVG in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 BVG und Artikel 89bis Absatz 6 ZGB auf das Obligatorium der beruflichen Vorsorge beschränkt ist.</p>
- <p>Der Bundesrat ist mit der Forderung der Motion einverstanden. In der Tat ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen der Möglichkeit einer risikoreicheren Anlagestrategie gemäss Artikel 1e BVV2 und der durch die Vorsorgeeinrichtungen zu tragenden Garantie gemäss Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes. Die daraus resultierenden Folgen erachtet der Bundesrat als stossend: Es ist nicht annehmbar, dass Versicherte, welche eine riskantere Anlagestrategie wählen, im Idealfall beim Austritt von einer überdurchschnittlichen Rendite profitieren, im Fall einer negativen Rendite jedoch nicht vollumfänglich die Konsequenzen tragen, da sie Anspruch auf ihre eingebrachten Leistungen samt Zinsen haben. Der entstandene Verlust muss in solchen Fällen von der Vorsorgeeinrichtung und letztlich von den verbliebenen Versicherten getragen werden. In diesem Sinn ist der Bundesrat bereit, die entsprechenden Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes an die Hand zu nehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Seit dem Inkrafttreten des 3. Pakets der BVG-Revision am 1. Januar 2006 können nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. Um die Wahl flexibler Anlagestrategien zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 1e BVV 2) müssen die massgebenden Bestimmungen im Freizügigkeitsgesetz (Art. 15 Abs. 2 und 17 FZG) angepasst werden.</p>
- Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds
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