Staatliche Beihilfe an Unternehmen. Lehren aus dem Fall Swissair/Swiss

ShortId
08.3705
Id
20083705
Updated
28.07.2023 09:13
Language
de
Title
Staatliche Beihilfe an Unternehmen. Lehren aus dem Fall Swissair/Swiss
AdditionalIndexing
24;15;Unternehmensbeihilfe;Finanzkrise;Sicherheit;Rückzahlung;wirtschaftliche Stützung;Subvention;Grossbank;Beteiligung an Unternehmen;Finanzhilfe
1
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L04K07040101, wirtschaftliche Stützung
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
  • L05K1104010104, Grossbank
  • L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K08020225, Sicherheit
  • L05K1104030103, Rückzahlung
  • L04K11010105, Finanzkrise
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Folge der Finanzkrise wurden in zahlreichen Staaten direkte staatliche Unterstützungen für Banken nötig. Ein solches Szenario ist auch für die Schweiz im Falle der Grossbanken nicht ausgeschlossen. Es ist sicherzustellen, dass solche Beiträge, sei es des Bundes oder der Nationalbank, nicht à Fonds perdu geleistet werden. Es ist sicherzustellen, dass die öffentliche Hand einen realen Gegenwert wie z. B. eine Beteiligung an der Unternehmung dafür erhält, und zwar zum Preis im Zeitpunkt des Entscheides. Sicherzustellen ist ferner, dass solche Beteiligungstitel nicht ohne finanzielle Garantien weiterveräussert werden. Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament mögliche Szenarien solcher finanzieller Stützungsaktionen zugunsten einzelner Unternehmungen und die Sicherstellung von entsprechenden realen Gegenwerten für die öffentliche Hand aufzuzeigen.</p><p>Beim Niedergang der Swissair hatte der Bund Beiträge zum Überbrückungsbetrieb geleistet und dann einen Anteil des Kapitals der Swiss gezeichnet. In der Folge wurde die Swiss dann fast zum Nulltarif an die Lufthansa verscherbelt. Das Nachsehen haben die Steuerzahlenden. Es ist sicherzustellen, dass sich dies im Falle von Stützungsaktionen zugunsten der Banken nicht wiederholt.</p>
  • <p>Bundesbeiträge (Finanzhilfen oder Abgeltungen) werden nur aufgrund einer hinreichenden Rechtsgrundlage gewährt. Bei der Ausgestaltung von Spezialerlassen ist das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) wegleitend. Nach den Artikeln 6f. SuG soll sich die Gewährung von Finanzhilfen im Wesentlichen nach den Grundsätzen des öffentlichen Interesses, der Subsidiarität, der Effektivität und Effizienz sowie der zeitlichen Befristung richten. Im Falle von Swissair/Swiss wurde nach Auffassung des Bundesrates allen diesen Grundsätzen nachgelebt. Der Bundesrat hatte bereits mehrfach Gelegenheit, zum Thema Swissair/Swiss Bericht zu erstatten. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist er inzwischen dieser Pflicht mit Unterbreitung der Botschaft vom 5. November 2008 zu einem Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems ebenfalls nachgekommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten, in dem die Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie im Falle von Finanzbeiträgen zur Stützung von Unternehmungen (z. B. von Banken) die Risiken für den Staat minimiert werden können und wie sichergestellt werden kann, dass die öffentliche Hand einen realen Gegenwert (Beteiligung usw.) dafür erhält.</p>
  • Staatliche Beihilfe an Unternehmen. Lehren aus dem Fall Swissair/Swiss
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Folge der Finanzkrise wurden in zahlreichen Staaten direkte staatliche Unterstützungen für Banken nötig. Ein solches Szenario ist auch für die Schweiz im Falle der Grossbanken nicht ausgeschlossen. Es ist sicherzustellen, dass solche Beiträge, sei es des Bundes oder der Nationalbank, nicht à Fonds perdu geleistet werden. Es ist sicherzustellen, dass die öffentliche Hand einen realen Gegenwert wie z. B. eine Beteiligung an der Unternehmung dafür erhält, und zwar zum Preis im Zeitpunkt des Entscheides. Sicherzustellen ist ferner, dass solche Beteiligungstitel nicht ohne finanzielle Garantien weiterveräussert werden. Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament mögliche Szenarien solcher finanzieller Stützungsaktionen zugunsten einzelner Unternehmungen und die Sicherstellung von entsprechenden realen Gegenwerten für die öffentliche Hand aufzuzeigen.</p><p>Beim Niedergang der Swissair hatte der Bund Beiträge zum Überbrückungsbetrieb geleistet und dann einen Anteil des Kapitals der Swiss gezeichnet. In der Folge wurde die Swiss dann fast zum Nulltarif an die Lufthansa verscherbelt. Das Nachsehen haben die Steuerzahlenden. Es ist sicherzustellen, dass sich dies im Falle von Stützungsaktionen zugunsten der Banken nicht wiederholt.</p>
    • <p>Bundesbeiträge (Finanzhilfen oder Abgeltungen) werden nur aufgrund einer hinreichenden Rechtsgrundlage gewährt. Bei der Ausgestaltung von Spezialerlassen ist das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) wegleitend. Nach den Artikeln 6f. SuG soll sich die Gewährung von Finanzhilfen im Wesentlichen nach den Grundsätzen des öffentlichen Interesses, der Subsidiarität, der Effektivität und Effizienz sowie der zeitlichen Befristung richten. Im Falle von Swissair/Swiss wurde nach Auffassung des Bundesrates allen diesen Grundsätzen nachgelebt. Der Bundesrat hatte bereits mehrfach Gelegenheit, zum Thema Swissair/Swiss Bericht zu erstatten. Im Zusammenhang mit der Finanzkrise ist er inzwischen dieser Pflicht mit Unterbreitung der Botschaft vom 5. November 2008 zu einem Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems ebenfalls nachgekommen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten, in dem die Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie im Falle von Finanzbeiträgen zur Stützung von Unternehmungen (z. B. von Banken) die Risiken für den Staat minimiert werden können und wie sichergestellt werden kann, dass die öffentliche Hand einen realen Gegenwert (Beteiligung usw.) dafür erhält.</p>
    • Staatliche Beihilfe an Unternehmen. Lehren aus dem Fall Swissair/Swiss

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