Stimmrecht für alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger

ShortId
08.3711
Id
20083711
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Stimmrecht für alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger
AdditionalIndexing
04
1
  • L05K0502010101, Stimm- und Wahlrecht des Einzelnen
  • L06K050201010103, Stimm- und Wahlrechtsalter
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dieser Vorstoss wurde von Stimmrechtlosen entwickelt, welche sich in der Kinderlobby Schweiz zusammengeschlossen haben. Ich mache mich hiermit zu deren Sprachrohr. </p><p>Ein Baby als Bundesrat? Warum nicht, wenn es das Parlament will? </p><p>Wie alt muss ich werden, bis ich mir ein sicheres Urteil über die Abstimmungsvorlagen bilden kann? "So alt werden die wenigsten." </p><p>Wie souverän können die Entscheide eines Stimmvolkes sein, die unter Ausschluss der Jungen zustande kommen? Erwachsenenlastig und nicht souverän. </p><p>Gibt es nicht gescheitere Kriterien als das Lebensalter, um jemandem das Stimm- und Wahlrecht zu geben? Dazu ein Zitat aus jüngster Zeit: "Es sind kaum vernünftige oder sachliche Gründe denkbar, die eine generelle Altersgrenze für die Wählbarkeit in Behörden eines Gemeinwesens rechtfertigen können. So ist das Alter einer Person in der Regel nur in beschränktem Mass ausschlaggebend für die Eignung zur Ausübung eines öffentlichen Amts." (ehemaliger Leiter des Rechtsdienstes der Staatskanzlei des Kantons Bern, Daniel Kettiger, "NZZ", August 2008). Diese Zeilen sind im Zusammenhang mit Geschehnissen in der bernischen Gemeinde Madiswil geschrieben worden, als dieses Dorf kürzlich das passive Wahlrecht für Personen über 70 Jahre abschaffen wollte. Ein Grund zur Ablehnung: Die Altersbeschränkung verstosse gegen das in der Bundesverfassung verankerte Altersdiskriminierungsverbot. Die Bundesverfassung hält fest: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung" (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung).</p>
  • <p>Rechte und Pflichten, welche der Staat einräumt oder auferlegt, erfordern ihrer Natur nach klare Abgrenzungen des Inhalts und des Kreises der Berechtigten bzw. der Pflichtigen in einem zumindest referendumspflichtigen Erlass (vgl. Art. 164 BV). Das Stimmrecht wird von der Bundesverfassung allen nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigten Schweizerinnen und Schweizern zuerkannt, welche das 18. Altersjahr vollendet haben (Art. 136 BV); dieses Recht umfasst die Teilnahme an Nationalratswahlen, Volksabstimmungen und die Lancierung oder Unterzeichnung von Volksinitiativen und Referenden.</p><p>Der Bundesrat steht nach wie vor zu seinen Aussagen aus dem Bericht vom 21. April 2004, "Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist, Forderung eines Berichtes bezüglich Seniorendiskriminierung 02.3413 n, die der N am 21. März 2003 als Postulat überwiesen hat" (BBl 2004 2113-2194). Doch lässt sich der diskriminierende Charakter eines Höchstalters nicht unbesehen auf ein Mindestalter übertragen. Die Schweizer Rechtsordnung setzt das zivile und das bürgerliche Mündigkeitsalter einheitlich bei 18 Jahren an (Art. 136 der Bundesverfassung, Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Damit können Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab dem gleichen Alter an tiefgreifenden Entscheidungen der Allgemeinheit mitwirken, ab welchem sie weitreichende Entscheidungen auch als Privatpersonen rechtsgültig treffen können. Das zivilrechtliche Mündigkeitsalter auf 0 herabzusetzen käme keiner Rechtserweiterung, sondern einer Aufhebung des Schutzes gegen Übervorteilung gleich. Desgleichen dient die Differenzierung der strafrechtlichen Mündigkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Von Diskriminierung kann daher keine Rede sein. Dies bedeutet nicht, dass das bürgerliche Mündigkeitsalter nicht auch mit guten Gründen etwas tiefer angesetzt werden könnte als heute. Immerhin hat international einzig Österreich das Wahlalter 2007 von 18 auf 16 Jahre gesenkt. In der Schweiz hat die Landsgemeinde des Kantons Glarus Analoges festgelegt. Auf Bundesebene hat der Nationalrat einer entsprechenden parlamentarischen Initiative (07.456) freilich am 24. September 2008 keine Folge gegeben.</p><p>Das Stimmrechtsalter bei 0 anzusetzen wäre sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen Gründen mit vernünftigem Aufwand unmöglich umsetzbar:</p><p>Alle Schweizer Säuglinge und Kleinkinder müssten für jede Volksabstimmung das Stimmmaterial erhalten; wird das Material eingesandt, müsste angesichts der liberalisierten brieflichen Stimmabgabe kontrolliert werden können, wer das Material ausgefüllt hat. Personen aus dem Umfeld der Kleinkinder wie beispielsweise fehlbare Eltern, welche das Material zur Vervielfältigung der eigenen Stimmkraft benützen, müssten eruiert und bestraft werden. Systematische Produktion und Vertrieb von zusätzlich einer guten Million Exemplare des Stimmmaterials zum einzigen Zweck anschliessender lückenloser Entsorgung wären nicht nur eine sinnlose finanzielle, sondern auch eine ökologische Zusatzbelastung.</p><p>Die Schweiz würde mit einem Stimmrechtsalter 0 nämlich ihren internationalen Bemühungen zur Setzung europäischer Mindeststandards zuwiderhandeln. So könnte u. a. die Anforderung des Verhaltenskodex für Wahlen vom 5./6. Juli 2002 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht, einer Einrichtung des Europarates ("Venedig-Kommission", Dokument CDL-AD (2002) 23, abrufbar unter http://www.venice.coe.int/docs/2002/CDL-AD(2002)023-ger.pdf), nicht erfüllt werden, wonach "die Berechtigung zur Ausübung der Bürgerrechte an ein Mindestalter gebunden sein muss" (Ziff. I 1 i).</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Bestimmungen für das passive und aktive Stimmrecht so zu ändern, dass es für alle Schweizerinnen und Schweizer gilt.</p>
  • Stimmrecht für alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dieser Vorstoss wurde von Stimmrechtlosen entwickelt, welche sich in der Kinderlobby Schweiz zusammengeschlossen haben. Ich mache mich hiermit zu deren Sprachrohr. </p><p>Ein Baby als Bundesrat? Warum nicht, wenn es das Parlament will? </p><p>Wie alt muss ich werden, bis ich mir ein sicheres Urteil über die Abstimmungsvorlagen bilden kann? "So alt werden die wenigsten." </p><p>Wie souverän können die Entscheide eines Stimmvolkes sein, die unter Ausschluss der Jungen zustande kommen? Erwachsenenlastig und nicht souverän. </p><p>Gibt es nicht gescheitere Kriterien als das Lebensalter, um jemandem das Stimm- und Wahlrecht zu geben? Dazu ein Zitat aus jüngster Zeit: "Es sind kaum vernünftige oder sachliche Gründe denkbar, die eine generelle Altersgrenze für die Wählbarkeit in Behörden eines Gemeinwesens rechtfertigen können. So ist das Alter einer Person in der Regel nur in beschränktem Mass ausschlaggebend für die Eignung zur Ausübung eines öffentlichen Amts." (ehemaliger Leiter des Rechtsdienstes der Staatskanzlei des Kantons Bern, Daniel Kettiger, "NZZ", August 2008). Diese Zeilen sind im Zusammenhang mit Geschehnissen in der bernischen Gemeinde Madiswil geschrieben worden, als dieses Dorf kürzlich das passive Wahlrecht für Personen über 70 Jahre abschaffen wollte. Ein Grund zur Ablehnung: Die Altersbeschränkung verstosse gegen das in der Bundesverfassung verankerte Altersdiskriminierungsverbot. Die Bundesverfassung hält fest: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung" (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung).</p>
    • <p>Rechte und Pflichten, welche der Staat einräumt oder auferlegt, erfordern ihrer Natur nach klare Abgrenzungen des Inhalts und des Kreises der Berechtigten bzw. der Pflichtigen in einem zumindest referendumspflichtigen Erlass (vgl. Art. 164 BV). Das Stimmrecht wird von der Bundesverfassung allen nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigten Schweizerinnen und Schweizern zuerkannt, welche das 18. Altersjahr vollendet haben (Art. 136 BV); dieses Recht umfasst die Teilnahme an Nationalratswahlen, Volksabstimmungen und die Lancierung oder Unterzeichnung von Volksinitiativen und Referenden.</p><p>Der Bundesrat steht nach wie vor zu seinen Aussagen aus dem Bericht vom 21. April 2004, "Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist, Forderung eines Berichtes bezüglich Seniorendiskriminierung 02.3413 n, die der N am 21. März 2003 als Postulat überwiesen hat" (BBl 2004 2113-2194). Doch lässt sich der diskriminierende Charakter eines Höchstalters nicht unbesehen auf ein Mindestalter übertragen. Die Schweizer Rechtsordnung setzt das zivile und das bürgerliche Mündigkeitsalter einheitlich bei 18 Jahren an (Art. 136 der Bundesverfassung, Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Damit können Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab dem gleichen Alter an tiefgreifenden Entscheidungen der Allgemeinheit mitwirken, ab welchem sie weitreichende Entscheidungen auch als Privatpersonen rechtsgültig treffen können. Das zivilrechtliche Mündigkeitsalter auf 0 herabzusetzen käme keiner Rechtserweiterung, sondern einer Aufhebung des Schutzes gegen Übervorteilung gleich. Desgleichen dient die Differenzierung der strafrechtlichen Mündigkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Von Diskriminierung kann daher keine Rede sein. Dies bedeutet nicht, dass das bürgerliche Mündigkeitsalter nicht auch mit guten Gründen etwas tiefer angesetzt werden könnte als heute. Immerhin hat international einzig Österreich das Wahlalter 2007 von 18 auf 16 Jahre gesenkt. In der Schweiz hat die Landsgemeinde des Kantons Glarus Analoges festgelegt. Auf Bundesebene hat der Nationalrat einer entsprechenden parlamentarischen Initiative (07.456) freilich am 24. September 2008 keine Folge gegeben.</p><p>Das Stimmrechtsalter bei 0 anzusetzen wäre sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen Gründen mit vernünftigem Aufwand unmöglich umsetzbar:</p><p>Alle Schweizer Säuglinge und Kleinkinder müssten für jede Volksabstimmung das Stimmmaterial erhalten; wird das Material eingesandt, müsste angesichts der liberalisierten brieflichen Stimmabgabe kontrolliert werden können, wer das Material ausgefüllt hat. Personen aus dem Umfeld der Kleinkinder wie beispielsweise fehlbare Eltern, welche das Material zur Vervielfältigung der eigenen Stimmkraft benützen, müssten eruiert und bestraft werden. Systematische Produktion und Vertrieb von zusätzlich einer guten Million Exemplare des Stimmmaterials zum einzigen Zweck anschliessender lückenloser Entsorgung wären nicht nur eine sinnlose finanzielle, sondern auch eine ökologische Zusatzbelastung.</p><p>Die Schweiz würde mit einem Stimmrechtsalter 0 nämlich ihren internationalen Bemühungen zur Setzung europäischer Mindeststandards zuwiderhandeln. So könnte u. a. die Anforderung des Verhaltenskodex für Wahlen vom 5./6. Juli 2002 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht, einer Einrichtung des Europarates ("Venedig-Kommission", Dokument CDL-AD (2002) 23, abrufbar unter http://www.venice.coe.int/docs/2002/CDL-AD(2002)023-ger.pdf), nicht erfüllt werden, wonach "die Berechtigung zur Ausübung der Bürgerrechte an ein Mindestalter gebunden sein muss" (Ziff. I 1 i).</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Bestimmungen für das passive und aktive Stimmrecht so zu ändern, dass es für alle Schweizerinnen und Schweizer gilt.</p>
    • Stimmrecht für alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger

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