Abgeltung besonderer Leistungen der Eigentümerschaften von Baudenkmälern
- ShortId
-
08.3720
- Id
-
20083720
- Updated
-
28.07.2023 13:35
- Language
-
de
- Title
-
Abgeltung besonderer Leistungen der Eigentümerschaften von Baudenkmälern
- AdditionalIndexing
-
2831;Steuerabzug;Renovation;architektonisches Erbe;Denkmalpflege
- 1
-
- L04K01060302, Denkmalpflege
- L05K0106030101, architektonisches Erbe
- L05K0705030305, Renovation
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Baudenkmäler sind nach heutigem Verständnis nicht bloss Schlösser und Villen, sondern in ihrer grossen Mehrzahl historisch wichtige Bauten einfacheren Zuschnitts. Entsprechend stammen die Eigentümerinnen und Eigentümer aus allen Einkommensverhältnissen. Sie können die Baudenkmäler gebrauchen, sind jedoch in deren Nutzbarkeit und Verfügbarkeit in der Regel erheblich eingeschränkt. Mit dem andauernden Unterhalt und den periodisch anstehenden Restaurierungsarbeiten leisten sie zudem einen wesentlichen Beitrag an die Erhaltung dieser wichtigen Kulturgüter. Die öffentliche Hand hat ein grosses Interesse daran, dass Baudenkmäler von privater Seite unterhalten und restauriert werden. </p><p>Die Mittel für Beiträge der öffentlichen Hände sind dermassen knapp, dass Beiträge vornehmlich an besonders aufwendige Restaurierungsarbeiten, nicht aber an die verglichen mit "normalen" Gebäuden wesentlich aufwendigeren Erhaltungsmassnahmen ausgerichtet werden können. So sind die Budgetmittel des Bundes von jährlich 36 Millionen auf 16 Millionen Franken gekürzt worden. Die besonderen Leistungen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmälern können damit nur ansatzweise und höchst ungenügend berücksichtigt werden.</p><p>Das heute geltende Steuerrecht sieht vor, dass Unterhaltsarbeiten ausschliesslich im Jahr der Investition von den Einkommenssteuern abgezogen werden können. Diese Regelung gilt ohne Unterschied für alle Bauten; Denkmäler sind nicht privilegiert. Sie führt in der Praxis dazu, dass Restaurierungsarbeiten an Baudenkmälern in kleinste Schritte zerlegt werden (müssen) und dass dadurch eine sinnvolle, dem Baudenkmal entsprechende Abfolge der Arbeiten verhindert wird.</p><p>Durch die neu zu schaffende Möglichkeit, denkmalpflegerische Restaurierungsarbeiten verteilt auf zehn Jahre steuerlich geltend machen zu können, wird nicht bloss eine dem kulturellen Wert dienliche Lösung, sondern zudem ein Anreiz geschaffen, Baudenkmäler - auch im Interesse der Öffentlichkeit - instand zu halten.</p>
- <p>1. Im geltenden Recht der direkten Bundessteuer sind die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten im Privatvermögen abziehbar, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: keine Kostendeckung durch Subventionen, Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Ausführung im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin. Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber im Steuerharmonisierungsgesetz bloss eine Kann-Vorschrift verankert, um bei den Abzügen für Denkmalpflege den kantonalen Gestaltungsspielraum hochzuhalten. Eine zeitliche Staffelung der abziehbaren Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten wäre im Sinne der formellen Steuerharmonisierung auf Gesetzesstufe und nicht wie vom Motionär gefordert auf Verordnungsstufe umzusetzen.</p><p>2. Der steuerrechtliche Sachverhalt deckt sich weitgehend mit dem Anliegen der Motion 07.3385 betreffend Anreize für umfassende energetische Sanierungen bei Privatliegenschaften. Zwar trifft es zu, dass das Motionsanliegen Anreize schaffen kann für Gesamtsanierungen, um zu verhindern, dass Restaurierungsarbeiten aus steuerlichen Gründen nicht in kleine Sanierungsschritte aufgeteilt werden. Diesem Befund steht jedoch eine Reihe von negativen Folgeerscheinungen gegenüber: Die Verteilung abzugsberechtigter Aufwendungen bei der Denkmalpflege auf zehn Jahre würde das Steuerrecht komplizieren. Jedes Jahr müssten die gestaffelten Teilbeträge (Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten) auf die neue Steuererklärung übertragen werden. Dazu bedürfte es der Führung neuer Tabellen, die von den Steuerbehörden kontrolliert werden müssten. Bei einer zeitlichen Staffelung der angefallenen Kosten könnte die Steuerprogression über mehrere Jahre gesenkt und könnten Steuern gespart werden; dies obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur in jenem Jahr, in dem die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten entstanden sind, reduziert wurde. Eine steuersystematisch korrekte Einkommensbesteuerung geht vom Periodizitätsprinzip aus. Das heisst, dass die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der gleichen Bemessungsperiode in Abzug zu bringen sind. Die vom Motionär geforderte zeitliche Staffelung widerspricht dem Prinzip, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person für das ihm während der Bemessungsperiode tatsächlich zugeflossene steuerbare Einkommen angemessen zu berücksichtigen.</p><p>3. Wer renoviert, braucht die finanziellen Mittel im Investitionszeitpunkt. Im Gegensatz zu direkten Zuschüssen wirken sich Steuerabzüge finanziell erst Monate oder Jahre später aus, wenn die Investition abgeschlossen ist. Überdies sind sie nicht nur für Wohneigentümer, sondern auch für den Staat ein intransparentes Instrument, weil das Ausmass der steuerlichen Förderung unbekannt ist und somit eine präzise Evaluation verunmöglicht wird. Mit den abziehbaren Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten werden letztlich ausserfiskalische Zielsetzungen verfolgt, um der besonderen kultur- und staatspolitischen Bedeutung des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen. Eine derartige Förderung ist in der Regel weder effizient noch effektiv. Eine weiter gehende steuerliche Förderung via zeitlich gestaffelte Abzüge wäre daher nicht zielführend. Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bundesrat eine zeitliche Verteilung der abzugsfähigen Kosten von Restaurationsarbeiten an Baudenkmälern ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Restaurierungsarbeiten an Baudenkmälern sollen gemäss der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) verteilt über zehn Jahre möglich sein. Entsprechend ist auch die Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden anzupassen.</p>
- Abgeltung besonderer Leistungen der Eigentümerschaften von Baudenkmälern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Baudenkmäler sind nach heutigem Verständnis nicht bloss Schlösser und Villen, sondern in ihrer grossen Mehrzahl historisch wichtige Bauten einfacheren Zuschnitts. Entsprechend stammen die Eigentümerinnen und Eigentümer aus allen Einkommensverhältnissen. Sie können die Baudenkmäler gebrauchen, sind jedoch in deren Nutzbarkeit und Verfügbarkeit in der Regel erheblich eingeschränkt. Mit dem andauernden Unterhalt und den periodisch anstehenden Restaurierungsarbeiten leisten sie zudem einen wesentlichen Beitrag an die Erhaltung dieser wichtigen Kulturgüter. Die öffentliche Hand hat ein grosses Interesse daran, dass Baudenkmäler von privater Seite unterhalten und restauriert werden. </p><p>Die Mittel für Beiträge der öffentlichen Hände sind dermassen knapp, dass Beiträge vornehmlich an besonders aufwendige Restaurierungsarbeiten, nicht aber an die verglichen mit "normalen" Gebäuden wesentlich aufwendigeren Erhaltungsmassnahmen ausgerichtet werden können. So sind die Budgetmittel des Bundes von jährlich 36 Millionen auf 16 Millionen Franken gekürzt worden. Die besonderen Leistungen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmälern können damit nur ansatzweise und höchst ungenügend berücksichtigt werden.</p><p>Das heute geltende Steuerrecht sieht vor, dass Unterhaltsarbeiten ausschliesslich im Jahr der Investition von den Einkommenssteuern abgezogen werden können. Diese Regelung gilt ohne Unterschied für alle Bauten; Denkmäler sind nicht privilegiert. Sie führt in der Praxis dazu, dass Restaurierungsarbeiten an Baudenkmälern in kleinste Schritte zerlegt werden (müssen) und dass dadurch eine sinnvolle, dem Baudenkmal entsprechende Abfolge der Arbeiten verhindert wird.</p><p>Durch die neu zu schaffende Möglichkeit, denkmalpflegerische Restaurierungsarbeiten verteilt auf zehn Jahre steuerlich geltend machen zu können, wird nicht bloss eine dem kulturellen Wert dienliche Lösung, sondern zudem ein Anreiz geschaffen, Baudenkmäler - auch im Interesse der Öffentlichkeit - instand zu halten.</p>
- <p>1. Im geltenden Recht der direkten Bundessteuer sind die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten im Privatvermögen abziehbar, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: keine Kostendeckung durch Subventionen, Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Ausführung im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin. Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber im Steuerharmonisierungsgesetz bloss eine Kann-Vorschrift verankert, um bei den Abzügen für Denkmalpflege den kantonalen Gestaltungsspielraum hochzuhalten. Eine zeitliche Staffelung der abziehbaren Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten wäre im Sinne der formellen Steuerharmonisierung auf Gesetzesstufe und nicht wie vom Motionär gefordert auf Verordnungsstufe umzusetzen.</p><p>2. Der steuerrechtliche Sachverhalt deckt sich weitgehend mit dem Anliegen der Motion 07.3385 betreffend Anreize für umfassende energetische Sanierungen bei Privatliegenschaften. Zwar trifft es zu, dass das Motionsanliegen Anreize schaffen kann für Gesamtsanierungen, um zu verhindern, dass Restaurierungsarbeiten aus steuerlichen Gründen nicht in kleine Sanierungsschritte aufgeteilt werden. Diesem Befund steht jedoch eine Reihe von negativen Folgeerscheinungen gegenüber: Die Verteilung abzugsberechtigter Aufwendungen bei der Denkmalpflege auf zehn Jahre würde das Steuerrecht komplizieren. Jedes Jahr müssten die gestaffelten Teilbeträge (Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten) auf die neue Steuererklärung übertragen werden. Dazu bedürfte es der Führung neuer Tabellen, die von den Steuerbehörden kontrolliert werden müssten. Bei einer zeitlichen Staffelung der angefallenen Kosten könnte die Steuerprogression über mehrere Jahre gesenkt und könnten Steuern gespart werden; dies obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur in jenem Jahr, in dem die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten entstanden sind, reduziert wurde. Eine steuersystematisch korrekte Einkommensbesteuerung geht vom Periodizitätsprinzip aus. Das heisst, dass die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stehenden Aufwendungen in der gleichen Bemessungsperiode in Abzug zu bringen sind. Die vom Motionär geforderte zeitliche Staffelung widerspricht dem Prinzip, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person für das ihm während der Bemessungsperiode tatsächlich zugeflossene steuerbare Einkommen angemessen zu berücksichtigen.</p><p>3. Wer renoviert, braucht die finanziellen Mittel im Investitionszeitpunkt. Im Gegensatz zu direkten Zuschüssen wirken sich Steuerabzüge finanziell erst Monate oder Jahre später aus, wenn die Investition abgeschlossen ist. Überdies sind sie nicht nur für Wohneigentümer, sondern auch für den Staat ein intransparentes Instrument, weil das Ausmass der steuerlichen Förderung unbekannt ist und somit eine präzise Evaluation verunmöglicht wird. Mit den abziehbaren Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten werden letztlich ausserfiskalische Zielsetzungen verfolgt, um der besonderen kultur- und staatspolitischen Bedeutung des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen. Eine derartige Förderung ist in der Regel weder effizient noch effektiv. Eine weiter gehende steuerliche Förderung via zeitlich gestaffelte Abzüge wäre daher nicht zielführend. Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bundesrat eine zeitliche Verteilung der abzugsfähigen Kosten von Restaurationsarbeiten an Baudenkmälern ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Restaurierungsarbeiten an Baudenkmälern sollen gemäss der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) verteilt über zehn Jahre möglich sein. Entsprechend ist auch die Verordnung zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden anzupassen.</p>
- Abgeltung besonderer Leistungen der Eigentümerschaften von Baudenkmälern
Back to List