Obligatorische Sozialpläne für Opfer der Wirtschaftskrise
- ShortId
-
08.3734
- Id
-
20083734
- Updated
-
28.07.2023 08:06
- Language
-
de
- Title
-
Obligatorische Sozialpläne für Opfer der Wirtschaftskrise
- AdditionalIndexing
-
15;Sozialplan;Rezession;Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
- 1
-
- L05K0702040108, Sozialplan
- L06K070203010301, Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
- L05K0704020305, Rezession
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Unterschied zu anderen Ländern gibt es in der Schweiz kein Sozialplanobligatorium. Angesichts der Rezession und der damit verbundenen grossen Gefahr, dass es in den betroffenen Sektoren zu Restrukturierungen kommt, muss man handeln, damit die wirtschaftlichen Auswirkungen eingedämmt, aber auch Alternativen zur Entlassung gefunden werden. Dank einer gesetzlichen Pflicht könnte man nicht nur auf die Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern Einfluss nehmen, sondern auch eingreifen, wenn die vorgeschlagenen Sozialpläne unzureichend sind.</p>
- <p>Eine Kündigung, die aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wird, kann die betroffenen Arbeitnehmenden in eine schwierige finanzielle und persönliche Lage bringen. Die in diesem Zusammenhang bestehende Besorgnis betreffend Schutz der Arbeitnehmenden ist insbesondere angesichts der aktuellen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise nachvollziehbar. Trotz der Tatsache, dass in der Schweiz kein Sozialplanobligatorium besteht, stehen Arbeitnehmende einer drohenden Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht schutzlos gegenüber.</p><p>Einerseits ist auf die gut funktionierende Sozialpartnerschaft hinzuweisen, die ihre Grundlagen in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 110 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung (SR 101) hat und im kollektiven Arbeitsrecht gemäss den Artikeln 356ff. des Obligationenrechtes (SR 220) weiter konkretisiert ist. Auf dieser Basis können in Gesamtarbeitsverträgen auch Regelungen über Sozialpläne vereinbart werden. Andererseits räumen verschiedene gesetzliche Vorschriften den betroffenen Arbeitnehmenden Einfluss- und Mitwirkungsrechte ein. Zu nennen sind hauptsächlich die Bestimmungen über die Massenentlassung gemäss den Artikeln 335e ff. des Obligationenrechtes, wonach ein Arbeitgeber vor einer Massenentlassung die Arbeitnehmervertretung bzw. die Arbeitnehmenden konsultieren muss. Die Arbeitnehmenden können Vorschläge unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können (Art. 335f Abs. 2 des Obligationenrechtes); sie können insofern einen Sozialplan vorschlagen. Zwar besteht für den Arbeitgeber nach der geltenden Gesetzgebung kein Abschlusszwang, jedoch muss er die beabsichtigte Massenentlassung dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt mitteilen. Dieses sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft (Art. 335g Abs. 3 des Obligationenrechtes). Sodann endet ein im Rahmen einer Massenentlassung gekündigtes Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt (Art. 335g Abs. 4 des Obligationenrechtes). Weitere besondere Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden sind für den Fall eines Betriebsübergangs gemäss den Artikeln 333 und 333a des Obligationenrechtes im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (SR 822.14) vorgesehen.</p><p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Motion Rechsteiner 97.3095, "Arbeitsrechtliche Regelung des Sozialplans", erklärt, er sei bereit, weiter gehende Massnahmen zur Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmenden vorzuschlagen, falls sich herausstellen sollte, dass die geltenden Regelungen zu wenig effektiv seien (ähnlich auch die Stellungnahme des Bundesrates zur in ein Postulat umgewandelten Motion Gross 99.3633, Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen). An dieser Absicht des Bundesrates hat sich nichts geändert. Es bestehen aber weder rückblickend noch im Zusammenhang mit der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise Anhaltspunkte, die solche weiteren Massnahmen als notwendig erscheinen liessen. Frühere Vorarbeiten der Verwaltung für eine Regelung der Sozialpläne im Obligationenrecht sind entsprechend nicht weiterverfolgt worden, u. a. auch deshalb, weil kein solches Projekt im Gesetzgebungsprogramm für die Legislaturplanung 2003-2007 enthalten war und die beiden zuvor erwähnten Vorstösse in der Zwischenzeit abgeschrieben worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzesänderungen vorzulegen, die nötig sind, damit die Sozialpläne obligatorisch werden.</p>
- Obligatorische Sozialpläne für Opfer der Wirtschaftskrise
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Unterschied zu anderen Ländern gibt es in der Schweiz kein Sozialplanobligatorium. Angesichts der Rezession und der damit verbundenen grossen Gefahr, dass es in den betroffenen Sektoren zu Restrukturierungen kommt, muss man handeln, damit die wirtschaftlichen Auswirkungen eingedämmt, aber auch Alternativen zur Entlassung gefunden werden. Dank einer gesetzlichen Pflicht könnte man nicht nur auf die Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern Einfluss nehmen, sondern auch eingreifen, wenn die vorgeschlagenen Sozialpläne unzureichend sind.</p>
- <p>Eine Kündigung, die aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen wird, kann die betroffenen Arbeitnehmenden in eine schwierige finanzielle und persönliche Lage bringen. Die in diesem Zusammenhang bestehende Besorgnis betreffend Schutz der Arbeitnehmenden ist insbesondere angesichts der aktuellen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise nachvollziehbar. Trotz der Tatsache, dass in der Schweiz kein Sozialplanobligatorium besteht, stehen Arbeitnehmende einer drohenden Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht schutzlos gegenüber.</p><p>Einerseits ist auf die gut funktionierende Sozialpartnerschaft hinzuweisen, die ihre Grundlagen in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 110 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung (SR 101) hat und im kollektiven Arbeitsrecht gemäss den Artikeln 356ff. des Obligationenrechtes (SR 220) weiter konkretisiert ist. Auf dieser Basis können in Gesamtarbeitsverträgen auch Regelungen über Sozialpläne vereinbart werden. Andererseits räumen verschiedene gesetzliche Vorschriften den betroffenen Arbeitnehmenden Einfluss- und Mitwirkungsrechte ein. Zu nennen sind hauptsächlich die Bestimmungen über die Massenentlassung gemäss den Artikeln 335e ff. des Obligationenrechtes, wonach ein Arbeitgeber vor einer Massenentlassung die Arbeitnehmervertretung bzw. die Arbeitnehmenden konsultieren muss. Die Arbeitnehmenden können Vorschläge unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können (Art. 335f Abs. 2 des Obligationenrechtes); sie können insofern einen Sozialplan vorschlagen. Zwar besteht für den Arbeitgeber nach der geltenden Gesetzgebung kein Abschlusszwang, jedoch muss er die beabsichtigte Massenentlassung dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt mitteilen. Dieses sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft (Art. 335g Abs. 3 des Obligationenrechtes). Sodann endet ein im Rahmen einer Massenentlassung gekündigtes Arbeitsverhältnis frühestens 30 Tage nach der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt (Art. 335g Abs. 4 des Obligationenrechtes). Weitere besondere Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden sind für den Fall eines Betriebsübergangs gemäss den Artikeln 333 und 333a des Obligationenrechtes im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (SR 822.14) vorgesehen.</p><p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Motion Rechsteiner 97.3095, "Arbeitsrechtliche Regelung des Sozialplans", erklärt, er sei bereit, weiter gehende Massnahmen zur Verstärkung des Schutzes der Arbeitnehmenden vorzuschlagen, falls sich herausstellen sollte, dass die geltenden Regelungen zu wenig effektiv seien (ähnlich auch die Stellungnahme des Bundesrates zur in ein Postulat umgewandelten Motion Gross 99.3633, Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen). An dieser Absicht des Bundesrates hat sich nichts geändert. Es bestehen aber weder rückblickend noch im Zusammenhang mit der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise Anhaltspunkte, die solche weiteren Massnahmen als notwendig erscheinen liessen. Frühere Vorarbeiten der Verwaltung für eine Regelung der Sozialpläne im Obligationenrecht sind entsprechend nicht weiterverfolgt worden, u. a. auch deshalb, weil kein solches Projekt im Gesetzgebungsprogramm für die Legislaturplanung 2003-2007 enthalten war und die beiden zuvor erwähnten Vorstösse in der Zwischenzeit abgeschrieben worden sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzesänderungen vorzulegen, die nötig sind, damit die Sozialpläne obligatorisch werden.</p>
- Obligatorische Sozialpläne für Opfer der Wirtschaftskrise
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