Auslegung des Arbeitgeberquorums für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines GAV
- ShortId
-
08.3735
- Id
-
20083735
- Updated
-
28.07.2023 12:04
- Language
-
de
- Title
-
Auslegung des Arbeitgeberquorums für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines GAV
- AdditionalIndexing
-
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Auslegung des Rechts;Arbeitgeberschaft;Gesamtarbeitsvertrag;Arbeitgeber/in
- 1
-
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
- L06K070204010201, Arbeitgeberschaft
- L05K0702020301, Arbeitgeber/in
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 2 Ziffer 3 Aveg müssen an einem GAV "mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein". Vom Erfordernis des Arbeitnehmerquorums kann abgewichen werden, das Erfordernis des Arbeitgeberquorums ist hingegen zwingend. </p><p>Bis heute wurde die Bestimmung zum Arbeitgeberquorum so ausgelegt, dass mehr als 50 Prozent der vom GAV betroffenen Unternehmungen beim vertragsschliessenden Arbeitgeberverband organisiert sein müssen. Dies kann zu unbefriedigenden Situationen führen in Branchen, in denen mehrere Grosskonzerne einer grossen Anzahl Kleinst- und Kleinfirmen gegenüberstehen. </p><p>In der Personalverleih- bzw. Temporärarbeitsbranche sind zurzeit Bemühungen im Gang, einen GAV abzuschliessen und diesen allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit ist dies sehr zu begrüssen, da die Temporärarbeitsbranche in diesem Zusammenhang einen sensiblen Bereich darstellt. Das Vorhaben wird jedoch durch das Arbeitgeberquorum gemäss Aveg stark erschwert, denn der Branchenverband der Personalverleiher vertritt 247 Personaldienstleister, darunter einen Grossteil der Grosskonzerne sowie etliche Kleinverleiher. Aufgrund dieser Konstellation vertritt der Verband rund zwei Drittel der in der Branche erwirtschafteten Lohnsumme, aber nur rund ein Viertel der Personalverleihunternehmungen. In solch einer Situation erscheint es undemokratisch, wenn einer Kleinst- oder Kleinfirma dasselbe Gewicht beigemessen wird wie einem Grosskonzern, der ein Vielfaches der Lohnsumme erwirtschaftet und ein Vielfaches an Arbeitnehmenden beschäftigt.</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg; SR 221.215.311) verlangt - neben anderen Voraussetzungen - die Einhaltung von drei Quoren, damit ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) allgemeinverbindlich erklärt werden kann: </p><p>- Es müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber, auf die der GAV mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ausgedehnt werden soll, beteiligt sein (Arbeitgeberquorum); </p><p>- Es müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden, auf die der GAV mit der AVE ausgedehnt werden soll, beteiligt sein (Arbeitnehmerquorum); </p><p>- Die beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden, die im Falle der AVE vom GAV erfasst werden, beschäftigen (gemischtes Quorum).</p><p>An einem GAV beteiligt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die entweder Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes sind, oder die den schriftlichen Anschluss an den GAV erklärt haben. Unter bestimmten Bedingungen kann vom Arbeitnehmerquorum abgewichen werden, die beiden anderen Quoren sind zwingend (Art. 2 Ziff. 3 Aveg).</p><p>Bei der sogenannten erleichterten AVE, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit eingeführt worden ist, wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden beschäftigen (Art. 2 Ziff. 3bis Aveg). Die erleichterte AVE setzt insbesondere voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a Aveg). </p><p>1a. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Beim Arbeitgeberquorum wird verlangt, dass mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber am GAV beteiligt sein müssen. Auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherklärung (vom 29. Januar 1954) lässt keine andere Interpretation zu. "Damit nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen könne, wird das sogenannte Quorum vorgeschrieben. Diese Voraussetzung schliesst drei Elemente mit sich ein: Die vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte der Arbeitgeber ausmachen, die nach der Allgemeinverbindlicherklärung dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen würden ..." (BBl 1954 I 174).</p><p>Aufgrund des geltenden Gesetzes besteht demnach keine Möglichkeit, das Arbeitgeberquorum aufgrund der Lohnsumme der beteiligten Arbeitgeber zu definieren. Das Kriterium der Lohnsumme entspricht mehr oder weniger dem gemischten Quorum, das aber bei der ordentlichen AVE zusätzlich zum Arbeitgeberquorum eingehalten werden muss. Es ergäbe keinen Sinn, das Arbeitgeberquorum so zu interpretieren, dass es praktisch dem gemischten Quorum entsprechen würde, wodurch im Ergebnis nur noch zwei statt der im Gesetz verlangten drei Quoren eingehalten werden müssten.</p><p>1b. Das Anliegen des Interpellanten könnte somit nur im Rahmen einer Revision des Aveg erfolgen.</p><p>2. Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich aufgrund der Stellungnahme zu Frage 1a.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die demokratische Legitimierung der AVE wäre nicht mehr gegeben, wenn eine Minderheit von (grossen) Betrieben einer Mehrheit von (kleinen) Betrieben Arbeitsbedingungen auferlegen könnte. Im Übrigen würde es praktisch keinen Unterschied mehr zur erleichterten AVE geben, welche der Gesetzgeber bewusst nur für den Fall von Missbräuchen vorgesehen hat. Auch wenn der Bundesrat die Bemühungen der Temporärarbeitsbranche um einen eigenen GAV und dessen AVE begrüsst, wäre eine Gesetzesänderung allein im Hinblick auf diese Branche nicht zweckmässig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1a. Kann das Erfordernis des Arbeitgeberquorums (Art. 2 Ziff. 3 Aveg) auch dahingehend interpretiert werden, dass mehr als 50 Prozent der Lohnsumme der vom GAV betroffenen Branche vom vertragsschliessenden Arbeitgeberverband vertreten sein müssen? </p><p>1b. Oder bedürfte es für eine solche Auslegung einer Revision des Aveg? </p><p>2. Falls ja (Frage 1a): In welchen Fällen ist aus Sicht des Bundesrates eine entsprechende Auslegung des Arbeitgeberquorums gerechtfertigt? </p><p>3. Falls nein (Frage 1b): Sieht der Bundesrat entsprechenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf?</p>
- Auslegung des Arbeitgeberquorums für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines GAV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 2 Ziffer 3 Aveg müssen an einem GAV "mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein". Vom Erfordernis des Arbeitnehmerquorums kann abgewichen werden, das Erfordernis des Arbeitgeberquorums ist hingegen zwingend. </p><p>Bis heute wurde die Bestimmung zum Arbeitgeberquorum so ausgelegt, dass mehr als 50 Prozent der vom GAV betroffenen Unternehmungen beim vertragsschliessenden Arbeitgeberverband organisiert sein müssen. Dies kann zu unbefriedigenden Situationen führen in Branchen, in denen mehrere Grosskonzerne einer grossen Anzahl Kleinst- und Kleinfirmen gegenüberstehen. </p><p>In der Personalverleih- bzw. Temporärarbeitsbranche sind zurzeit Bemühungen im Gang, einen GAV abzuschliessen und diesen allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit ist dies sehr zu begrüssen, da die Temporärarbeitsbranche in diesem Zusammenhang einen sensiblen Bereich darstellt. Das Vorhaben wird jedoch durch das Arbeitgeberquorum gemäss Aveg stark erschwert, denn der Branchenverband der Personalverleiher vertritt 247 Personaldienstleister, darunter einen Grossteil der Grosskonzerne sowie etliche Kleinverleiher. Aufgrund dieser Konstellation vertritt der Verband rund zwei Drittel der in der Branche erwirtschafteten Lohnsumme, aber nur rund ein Viertel der Personalverleihunternehmungen. In solch einer Situation erscheint es undemokratisch, wenn einer Kleinst- oder Kleinfirma dasselbe Gewicht beigemessen wird wie einem Grosskonzern, der ein Vielfaches der Lohnsumme erwirtschaftet und ein Vielfaches an Arbeitnehmenden beschäftigt.</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Aveg; SR 221.215.311) verlangt - neben anderen Voraussetzungen - die Einhaltung von drei Quoren, damit ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) allgemeinverbindlich erklärt werden kann: </p><p>- Es müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber, auf die der GAV mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ausgedehnt werden soll, beteiligt sein (Arbeitgeberquorum); </p><p>- Es müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden, auf die der GAV mit der AVE ausgedehnt werden soll, beteiligt sein (Arbeitnehmerquorum); </p><p>- Die beteiligten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmenden, die im Falle der AVE vom GAV erfasst werden, beschäftigen (gemischtes Quorum).</p><p>An einem GAV beteiligt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmende, die entweder Mitglied eines vertragschliessenden Verbandes sind, oder die den schriftlichen Anschluss an den GAV erklärt haben. Unter bestimmten Bedingungen kann vom Arbeitnehmerquorum abgewichen werden, die beiden anderen Quoren sind zwingend (Art. 2 Ziff. 3 Aveg).</p><p>Bei der sogenannten erleichterten AVE, die im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit eingeführt worden ist, wird lediglich das gemischte Quorum verlangt, d. h., die beteiligten Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmenden beschäftigen (Art. 2 Ziff. 3bis Aveg). Die erleichterte AVE setzt insbesondere voraus, dass in einer Branche oder einem Beruf die üblichen Löhne und Arbeitszeiten wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden (Art. 1a Aveg). </p><p>1a. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Beim Arbeitgeberquorum wird verlangt, dass mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber am GAV beteiligt sein müssen. Auch die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Gesamtarbeitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlicherklärung (vom 29. Januar 1954) lässt keine andere Interpretation zu. "Damit nicht eine Minderheit, entgegen allen demokratischen Regeln, der Mehrheit eine Ordnung aufzwingen könne, wird das sogenannte Quorum vorgeschrieben. Diese Voraussetzung schliesst drei Elemente mit sich ein: Die vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Arbeitgeber müssen mehr als die Hälfte der Arbeitgeber ausmachen, die nach der Allgemeinverbindlicherklärung dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen würden ..." (BBl 1954 I 174).</p><p>Aufgrund des geltenden Gesetzes besteht demnach keine Möglichkeit, das Arbeitgeberquorum aufgrund der Lohnsumme der beteiligten Arbeitgeber zu definieren. Das Kriterium der Lohnsumme entspricht mehr oder weniger dem gemischten Quorum, das aber bei der ordentlichen AVE zusätzlich zum Arbeitgeberquorum eingehalten werden muss. Es ergäbe keinen Sinn, das Arbeitgeberquorum so zu interpretieren, dass es praktisch dem gemischten Quorum entsprechen würde, wodurch im Ergebnis nur noch zwei statt der im Gesetz verlangten drei Quoren eingehalten werden müssten.</p><p>1b. Das Anliegen des Interpellanten könnte somit nur im Rahmen einer Revision des Aveg erfolgen.</p><p>2. Die Beantwortung dieser Frage erübrigt sich aufgrund der Stellungnahme zu Frage 1a.</p><p>3. Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die demokratische Legitimierung der AVE wäre nicht mehr gegeben, wenn eine Minderheit von (grossen) Betrieben einer Mehrheit von (kleinen) Betrieben Arbeitsbedingungen auferlegen könnte. Im Übrigen würde es praktisch keinen Unterschied mehr zur erleichterten AVE geben, welche der Gesetzgeber bewusst nur für den Fall von Missbräuchen vorgesehen hat. Auch wenn der Bundesrat die Bemühungen der Temporärarbeitsbranche um einen eigenen GAV und dessen AVE begrüsst, wäre eine Gesetzesänderung allein im Hinblick auf diese Branche nicht zweckmässig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1a. Kann das Erfordernis des Arbeitgeberquorums (Art. 2 Ziff. 3 Aveg) auch dahingehend interpretiert werden, dass mehr als 50 Prozent der Lohnsumme der vom GAV betroffenen Branche vom vertragsschliessenden Arbeitgeberverband vertreten sein müssen? </p><p>1b. Oder bedürfte es für eine solche Auslegung einer Revision des Aveg? </p><p>2. Falls ja (Frage 1a): In welchen Fällen ist aus Sicht des Bundesrates eine entsprechende Auslegung des Arbeitgeberquorums gerechtfertigt? </p><p>3. Falls nein (Frage 1b): Sieht der Bundesrat entsprechenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf?</p>
- Auslegung des Arbeitgeberquorums für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines GAV
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