KVG. Bindung der Reserven an die Versicherten
- ShortId
-
08.3737
- Id
-
20083737
- Updated
-
28.07.2023 12:27
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Bindung der Reserven an die Versicherten
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsvertrag;Krankenversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einmal mehr sind die Reaktionen auf die für 2009 geschätzten Krankenkassenprämien lebhaft und kontrovers, vor allem bei den Kantonen, die die Vorhersagen der Versicherer infrage stellen. Über die Glaubwürdigkeit der Verfahren zur Schätzung der Kosten und zur Prämienfestsetzung herrscht nicht immer Einigkeit. </p><p>Einer der Kritikpunkte betrifft das Problem der Reserven. Die Reservenbildung ist abhängig von der Grösse der Krankenkasse; die Reserven dienen dazu, die längerfristige Zahlungsfähigkeit einer Kasse sicherzustellen. Diese Finanzgarantie ist unerlässlich und wird nicht bestritten. Bei jeder Kasse und in jedem Kanton spielt die Reservenhöhe bei der Festlegung der Prämien eine Rolle; sie hat einen wesentlichen Einfluss auf die Prämienhöhe. Zwischen Prämien und Reserven besteht eine finanzielle Wechselwirkung mit mehr oder weniger objektiven und mehr oder weniger gut beeinflussbaren Faktoren. Diese Wechselwirkung ist inbesondere von den Veränderungen des Versichertenbestandes abhängig, da Versicherte jedes Jahr aufgrund des vom KVG gewollten Wettbewerbs zwischen den Versicherern ihre Kasse wechseln.</p><p>Die versicherte Person kann die Reserven aber nicht mitnehmen. Die bisherige Kasse behält die Reserven, die sie für die versicherte Person gebildet hat, wenn diese zu einer anderen Kasse wechselt. Dies führt zu Verzerrungen und erschwert unbestreitbar die Prämienschätzung durch die Versicherer, da diese im Zeitpunkt der Festlegung der Prämien weder die Zahl noch die Altersstruktur ihrer Versicherten, noch die Zusammensetzung ihres Portefeuilles kennen. Zudem verfügen einige Kassen nicht über die kritische Grösse, die nötig ist, um einen zu grossen Einfluss der Reserven auf die Prämienfestlegung zu verhindern. Um diesen Fehl- und Dominoeffekt (Korrekturen von einem Jahr zum andern) zu beseitigen, müssen die Reserven an die versicherte Person gebunden werden. Wechselt die versicherte Person die Kasse, so nimmt sie die während ihrer Kassenzugehörigkeit gebildeten Reserven mit, wobei die Einzelheiten noch zu regeln sind.</p><p>Mit dieser Änderung könnte im Übrigen auch die grosse Ungerechtigkeit verhindert werden, dass Versicherte zum Beispiel nicht in den Genuss einer geringeren Prämienerhöhung oder gleichbleibender Prämien kommen, wenn Kassen ihre Reserven reduzieren.</p>
- <p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Krankenversicherer verpflichtet, die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchzuführen und die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich zu deren Zweck verwenden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert (Art. 60 Abs. 1 KVG). Die Versicherten müssen während insgesamt einem Jahr Prämienbeiträge einzahlen, damit alle Ausgaben des betreffenden Jahres gedeckt werden können. Anders als in der beruflichen Vorsorge äufnen die versicherten Personen in der sozialen Krankenversicherung kein persönliches Deckungskapital, das bei einem Wechsel des Krankenversicherers mitgenommen werden könnte.</p><p>In den letzten Jahren haben durchschnittlich rund 10 Prozent der Versicherten ihre Krankenkasse gewechselt. Laut dem Anliegen der Motion müssten diesen Versicherten die während ihrer Zugehörigkeit geäufneten Reserven anteilsmässig auf den neuen Versicherer übertragen werden. Die Grundsätze, dass die Versicherer ihre Mittel ausschliesslich zur Deckung der Gesundheitskosten ihrer Versicherten verwenden dürfen und alle Versicherten gleich behandeln müssen, würden damit aufgebrochen. Je nach Reservesituation der einzelnen Krankenversicherer müssten die verbleibenden Versicherten, die ihren Anteil zur Äufnung der Reserven bereits geleistet haben, nochmals mit höheren Prämien belastet werden, um die Reservenabgänge zu kompensieren, während die von ihnen geäufneten Reserven Versicherten eines anderen Versicherers zugute kämen.</p><p>Um dem Anliegen der Motion gerecht zu werden, müssten die Krankenversicherer für über 7,5 Millionen Versicherte eine Art individuelle Kontoführung einrichten, deren Aufwand und Komplexität nicht unterschätzt werden darf. Dies wäre notwendig, weil die Reserven und die Bestände während der Zugehörigkeit zu einem Versicherer sowohl zunehmen als auch abnehmen können. Die Einführung eines solchen Systems würde sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht lohnen. Der administrative Aufwand (u. a. Kosten für die Kontoführung für verschiedene Versicherungsmodelle, Berechnung der Austrittsleistung je nach Franchise und/oder Versicherungsmodell, Überweisungen an die verschiedenen neuen Versicherer) müsste vom errechneten Betrag individuell abgezogen werden, womit der schliesslich überwiesene Betrag in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen stehen würde. Zudem würde angesichts der relativ wenigen Wechsler der überwiesene Betrag die finanzielle Situation der begünstigten Krankenversicherer kaum wesentlich beeinflussen.</p><p>Die Einführung der Freizügigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung wird auch damit begründet, dass die verbleibenden Versicherten bei einer Krankenkasse mit hohen Reserven von geringeren Prämienerhöhungen oder sogar von Nullrunden profitieren würden. Tatsache ist, dass die Reserven indirekt durch Prämien geäufnet werden. Werden zu hohe Prämien in Rechnung gestellt, resultiert beim Versicherer ein Betriebsgewinn, der den Reserven zugewiesen wird. Übermässig steigende Reserven bedeuten, dass die Versicherten in den vergangenen Jahren mit zu hohen Prämien belastet wurden. Deshalb ist es nicht anders als gerecht, wenn sie von geringer steigenden Prämien oder sogar von Nullrunden profitieren können. Dies ist in der beruflichen Vorsorge nicht anders. Bei individuellen Austritten folgen nicht einmal die (ungebundenen) freien Mittel anteilsmässig dem Versicherten. Diese können für die verbleibenden Versicherten zu Prämienreduktionen oder für eine Höherverzinsung der Deckungskapitalien eingesetzt werden. Der wechselnde Versicherte hingegen riskiert, zu einer Pensionskasse wechseln zu müssen, die geringere Leistungen versichert und erst noch höhere Beiträge verlangt.</p><p>Die geforderte Umgestaltung des Systems hätte auch andere nachteilige Auswirkungen. Statistisch gesehen gehört heute die Mehrheit der Versicherten, die den Krankenversicherer wechseln, zur Gruppe der "guten Risiken". Es sind eher junge und gesunde Personen, die dem neuen Versicherer vorerst kaum oder gar keine Kosten verursachen. Dank der Freizügigkeit könnte der neue Versicherer - trotz den relativ geringen Überweisungen - noch rascher Reserven aufbauen. Das wäre für die Versicherer ein weiterer Anreiz für eine aktive Risikoselektion, was dem Solidaritätsprinzip zuwiderläuft.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf für eine solch weitreichende Umgestaltung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des KVG vorzulegen. Mit dieser Änderung soll der Grundsatz verankert werden, dass die Versicherten bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer die während des Jahres gebildeten Reserven mitnehmen können.</p>
- KVG. Bindung der Reserven an die Versicherten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Einmal mehr sind die Reaktionen auf die für 2009 geschätzten Krankenkassenprämien lebhaft und kontrovers, vor allem bei den Kantonen, die die Vorhersagen der Versicherer infrage stellen. Über die Glaubwürdigkeit der Verfahren zur Schätzung der Kosten und zur Prämienfestsetzung herrscht nicht immer Einigkeit. </p><p>Einer der Kritikpunkte betrifft das Problem der Reserven. Die Reservenbildung ist abhängig von der Grösse der Krankenkasse; die Reserven dienen dazu, die längerfristige Zahlungsfähigkeit einer Kasse sicherzustellen. Diese Finanzgarantie ist unerlässlich und wird nicht bestritten. Bei jeder Kasse und in jedem Kanton spielt die Reservenhöhe bei der Festlegung der Prämien eine Rolle; sie hat einen wesentlichen Einfluss auf die Prämienhöhe. Zwischen Prämien und Reserven besteht eine finanzielle Wechselwirkung mit mehr oder weniger objektiven und mehr oder weniger gut beeinflussbaren Faktoren. Diese Wechselwirkung ist inbesondere von den Veränderungen des Versichertenbestandes abhängig, da Versicherte jedes Jahr aufgrund des vom KVG gewollten Wettbewerbs zwischen den Versicherern ihre Kasse wechseln.</p><p>Die versicherte Person kann die Reserven aber nicht mitnehmen. Die bisherige Kasse behält die Reserven, die sie für die versicherte Person gebildet hat, wenn diese zu einer anderen Kasse wechselt. Dies führt zu Verzerrungen und erschwert unbestreitbar die Prämienschätzung durch die Versicherer, da diese im Zeitpunkt der Festlegung der Prämien weder die Zahl noch die Altersstruktur ihrer Versicherten, noch die Zusammensetzung ihres Portefeuilles kennen. Zudem verfügen einige Kassen nicht über die kritische Grösse, die nötig ist, um einen zu grossen Einfluss der Reserven auf die Prämienfestlegung zu verhindern. Um diesen Fehl- und Dominoeffekt (Korrekturen von einem Jahr zum andern) zu beseitigen, müssen die Reserven an die versicherte Person gebunden werden. Wechselt die versicherte Person die Kasse, so nimmt sie die während ihrer Kassenzugehörigkeit gebildeten Reserven mit, wobei die Einzelheiten noch zu regeln sind.</p><p>Mit dieser Änderung könnte im Übrigen auch die grosse Ungerechtigkeit verhindert werden, dass Versicherte zum Beispiel nicht in den Genuss einer geringeren Prämienerhöhung oder gleichbleibender Prämien kommen, wenn Kassen ihre Reserven reduzieren.</p>
- <p>Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Krankenversicherer verpflichtet, die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchzuführen und die Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten. Sie dürfen die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich zu deren Zweck verwenden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert (Art. 60 Abs. 1 KVG). Die Versicherten müssen während insgesamt einem Jahr Prämienbeiträge einzahlen, damit alle Ausgaben des betreffenden Jahres gedeckt werden können. Anders als in der beruflichen Vorsorge äufnen die versicherten Personen in der sozialen Krankenversicherung kein persönliches Deckungskapital, das bei einem Wechsel des Krankenversicherers mitgenommen werden könnte.</p><p>In den letzten Jahren haben durchschnittlich rund 10 Prozent der Versicherten ihre Krankenkasse gewechselt. Laut dem Anliegen der Motion müssten diesen Versicherten die während ihrer Zugehörigkeit geäufneten Reserven anteilsmässig auf den neuen Versicherer übertragen werden. Die Grundsätze, dass die Versicherer ihre Mittel ausschliesslich zur Deckung der Gesundheitskosten ihrer Versicherten verwenden dürfen und alle Versicherten gleich behandeln müssen, würden damit aufgebrochen. Je nach Reservesituation der einzelnen Krankenversicherer müssten die verbleibenden Versicherten, die ihren Anteil zur Äufnung der Reserven bereits geleistet haben, nochmals mit höheren Prämien belastet werden, um die Reservenabgänge zu kompensieren, während die von ihnen geäufneten Reserven Versicherten eines anderen Versicherers zugute kämen.</p><p>Um dem Anliegen der Motion gerecht zu werden, müssten die Krankenversicherer für über 7,5 Millionen Versicherte eine Art individuelle Kontoführung einrichten, deren Aufwand und Komplexität nicht unterschätzt werden darf. Dies wäre notwendig, weil die Reserven und die Bestände während der Zugehörigkeit zu einem Versicherer sowohl zunehmen als auch abnehmen können. Die Einführung eines solchen Systems würde sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht lohnen. Der administrative Aufwand (u. a. Kosten für die Kontoführung für verschiedene Versicherungsmodelle, Berechnung der Austrittsleistung je nach Franchise und/oder Versicherungsmodell, Überweisungen an die verschiedenen neuen Versicherer) müsste vom errechneten Betrag individuell abgezogen werden, womit der schliesslich überwiesene Betrag in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Nutzen stehen würde. Zudem würde angesichts der relativ wenigen Wechsler der überwiesene Betrag die finanzielle Situation der begünstigten Krankenversicherer kaum wesentlich beeinflussen.</p><p>Die Einführung der Freizügigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung wird auch damit begründet, dass die verbleibenden Versicherten bei einer Krankenkasse mit hohen Reserven von geringeren Prämienerhöhungen oder sogar von Nullrunden profitieren würden. Tatsache ist, dass die Reserven indirekt durch Prämien geäufnet werden. Werden zu hohe Prämien in Rechnung gestellt, resultiert beim Versicherer ein Betriebsgewinn, der den Reserven zugewiesen wird. Übermässig steigende Reserven bedeuten, dass die Versicherten in den vergangenen Jahren mit zu hohen Prämien belastet wurden. Deshalb ist es nicht anders als gerecht, wenn sie von geringer steigenden Prämien oder sogar von Nullrunden profitieren können. Dies ist in der beruflichen Vorsorge nicht anders. Bei individuellen Austritten folgen nicht einmal die (ungebundenen) freien Mittel anteilsmässig dem Versicherten. Diese können für die verbleibenden Versicherten zu Prämienreduktionen oder für eine Höherverzinsung der Deckungskapitalien eingesetzt werden. Der wechselnde Versicherte hingegen riskiert, zu einer Pensionskasse wechseln zu müssen, die geringere Leistungen versichert und erst noch höhere Beiträge verlangt.</p><p>Die geforderte Umgestaltung des Systems hätte auch andere nachteilige Auswirkungen. Statistisch gesehen gehört heute die Mehrheit der Versicherten, die den Krankenversicherer wechseln, zur Gruppe der "guten Risiken". Es sind eher junge und gesunde Personen, die dem neuen Versicherer vorerst kaum oder gar keine Kosten verursachen. Dank der Freizügigkeit könnte der neue Versicherer - trotz den relativ geringen Überweisungen - noch rascher Reserven aufbauen. Das wäre für die Versicherer ein weiterer Anreiz für eine aktive Risikoselektion, was dem Solidaritätsprinzip zuwiderläuft.</p><p>Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für den Bundesrat kein Handlungsbedarf für eine solch weitreichende Umgestaltung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des KVG vorzulegen. Mit dieser Änderung soll der Grundsatz verankert werden, dass die Versicherten bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer die während des Jahres gebildeten Reserven mitnehmen können.</p>
- KVG. Bindung der Reserven an die Versicherten
Back to List