Massnahmen gegen Strompreiserhöhungen. Änderung der Stromversorgungsverordnung

ShortId
08.3750
Id
20083750
Updated
28.07.2023 08:11
Language
de
Title
Massnahmen gegen Strompreiserhöhungen. Änderung der Stromversorgungsverordnung
AdditionalIndexing
66;Buchführung;Verordnung;Leistungsauftrag;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Selbstkostenpreis;Abschreibung;Netzgesellschaft;Transparenz;Informationsverbreitung;Marktzugang
1
  • L04K17030301, elektrische Energie
  • L05K1701010605, Energiepreis
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K070302010101, Abschreibung
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L04K11050415, Selbstkostenpreis
  • L05K0701030311, Marktzugang
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den vergangenen Wochen wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober 2008 fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten unter anderem zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.</p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das Bundesamt für Energie (BFE) die vorliegenden Lösungsvorschläge weiterentwickelt und einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) erarbeitet. Der Entwurf enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen zur Reduktion der Strompreiserhöhungen und wurde den betroffenen Branchenvertretungen in einer kurzfristigen Anhörung unterbreitet. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dieser Vorlage zugestimmt. Demnach erfährt die StromVV nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,4 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Betreiber der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von 5 Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne teilweise ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.</p><p>4. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bis Ende März 2009 dürfen die Nebzbetreiber den Endverbrauchern nur die für 2008 geltenden Tarife verrechnen. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. April 2009. </p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.</p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Stromversorgungsverordnung (SR 734.71) vor dem 31. Dezember 2008 wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 10 Veröffentlichung der Informationen</p><p>Die Netzbetreiber veröffentlichen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG und die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis spätestens am 30. Juni, unter anderem über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.</p><p>Art. 29a Basiswert für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen</p><p>Sofern der Buchwert einer Netzanlage am 30. September 2006 unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert liegt, berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen bis zum 31. Dezember 2010 auf der Basis des Buchwerts. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2018 kann der Basiswert für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen jährlich linear angehoben werden, bis er dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert entspricht.</p><p>Art. 31a Systemdienstleistungen</p><p>Abs. 1 Die nationale Netzgesellschaft beschafft die Systemdienstleistungen in den Jahren 2009 bis 2014 in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren, sofern sie diese nicht selber erbringt.</p><p>Abs. 2 Die Kraftwerkbetreiber müssen in den Jahren 2009 bis 2014 die Systemdienstleistungen zu Gestehungskosten bereitstellen.</p>
  • Massnahmen gegen Strompreiserhöhungen. Änderung der Stromversorgungsverordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den vergangenen Wochen wurden sowohl von der Wirtschaft (Economiesuisse) als auch von den parlamentarischen Kommissionen konstruktive Vorschläge zur Senkung der von der Branche angekündigten Tariferhöhungen per Januar 2009 vorgelegt. Am 24. Oktober 2008 fand zudem eine Aussprache zwischen dem Vorsteher des UVEK und den Vertretern der Stromwirtschaft sowie der Kantone und Gemeinden statt, bei welcher alle Beteiligten unter anderem zur Masshaltung bei der Tarifgestaltung aufgefordert wurden.</p><p>Im Anschluss an die Aussprache hat das Bundesamt für Energie (BFE) die vorliegenden Lösungsvorschläge weiterentwickelt und einen Entwurf für die Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) erarbeitet. Der Entwurf enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen zur Reduktion der Strompreiserhöhungen und wurde den betroffenen Branchenvertretungen in einer kurzfristigen Anhörung unterbreitet. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dieser Vorlage zugestimmt. Demnach erfährt die StromVV nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,4 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Betreiber der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von 5 Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne teilweise ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen erteilen.</p><p>4. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bis Ende März 2009 dürfen die Nebzbetreiber den Endverbrauchern nur die für 2008 geltenden Tarife verrechnen. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. April 2009. </p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können.</p><p>Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheiden der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Stromversorgungsverordnung (SR 734.71) vor dem 31. Dezember 2008 wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 10 Veröffentlichung der Informationen</p><p>Die Netzbetreiber veröffentlichen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG und die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis spätestens am 30. Juni, unter anderem über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.</p><p>Art. 29a Basiswert für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen</p><p>Sofern der Buchwert einer Netzanlage am 30. September 2006 unter dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert liegt, berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen bis zum 31. Dezember 2010 auf der Basis des Buchwerts. Vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2018 kann der Basiswert für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen jährlich linear angehoben werden, bis er dem Anschaffungs- bzw. Herstellrestwert entspricht.</p><p>Art. 31a Systemdienstleistungen</p><p>Abs. 1 Die nationale Netzgesellschaft beschafft die Systemdienstleistungen in den Jahren 2009 bis 2014 in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren, sofern sie diese nicht selber erbringt.</p><p>Abs. 2 Die Kraftwerkbetreiber müssen in den Jahren 2009 bis 2014 die Systemdienstleistungen zu Gestehungskosten bereitstellen.</p>
    • Massnahmen gegen Strompreiserhöhungen. Änderung der Stromversorgungsverordnung

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