Stärkung des Bauherrenschutzes
- ShortId
-
08.3755
- Id
-
20083755
- Updated
-
28.07.2023 12:19
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung des Bauherrenschutzes
- AdditionalIndexing
-
15;12;Obligationenrecht;mangelhaftes Produkt;Bürgschaft;Produzentenhaftung;Bauindustrie;Vertrag des Privatrechts;Haftung;Bautätigkeit Privater
- 1
-
- L04K07050303, Bauindustrie
- L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
- L05K0507020101, Bürgschaft
- L04K05070202, Haftung
- L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K05070204, Obligationenrecht
- L05K0507020203, Produzentenhaftung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die mit der vorliegenden Motion verlangte Überarbeitung und Ergänzung der Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen im Obligationenrecht war bereits Gegenstand der Motion Fässler 02.3532 vom 2. Oktober 2002. Entsprechend dem Antrag des Bundesrates wurde diese Motion in Form eines Postulates überwiesen. In der Folge kam der Bundesrat allerdings zum Schluss, dass das Anliegen des Vorstosses gestützt auf das geltende Recht und ohne Gesetzesrevision befriedigend erfüllt werden könne, und beantragte daher in seiner Botschaft vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (07.061 Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) die Abschreibung des Postulates.</p><p>Im Rahmen der Beratung der zwischenzeitlich neu eingereichten parlamentarischen Initiative Fässler 06.466, die sich inhaltlich weitgehend mit dem soeben erwähnten Postulat deckt, hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 6. November 2008 beschlossen, eine Kommissionsmotion mit dem gleichen Inhalt einzureichen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen nach wie vor Handlungsbedarf feststellt, und erklärt sich daher bereit, in diesem Bereich vertiefte Abklärungen zum Regelungsbedarf vorzunehmen. Dies bedingt jedoch nicht nur eine Betrachtung des Bau- und Architekturvertragsrechtes, sondern auch des Werkvertragsrechtes im Allgemeinen und im Zusammenhang mit dem Auftrags- und Kaufrecht. Weiter werden Fragen, die sich aus den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes ergeben, wie die Unterbrechung der Verjährung oder die Problematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu berücksichtigen sein.</p><p>Die Annahme der vorliegenden Motion würde dem Bundesrat einen verbindlichen Auftrag zur Ausarbeitung konkreter Gesetzesbestimmungen erteilen. Damit werden ihm für eine grundlegende Evaluation und einen konsistenten Lösungsvorschlag zu enge Grenzen gesetzt. So bedürfen einige der von der Motion vorgeschlagenen Lösungen einer vertieften Prüfung, bevor sie übernommen werden können (Schaffung eines besonderen Bau- und Architekturvertrages, Unterstellung aller Architekturleistungen unter die Kausalhaftung), und einige Punkte, für die das geltende Recht bereits eine Antwort bereithält, müssen im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Lösungen überprüft werden (Rüge- und Garantiefristen, Haftung des Unternehmers für verdeckte Mängel).</p><p>Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion ab. Nach dem Gesagten ist er jedoch bereit, einen Prüfungsauftrag mit entsprechendem Inhalt entgegenzunehmen. Gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes beantragt er deshalb dem Ständerat, bei Annahme der Motion durch den Nationalrat die Motion wie folgt abzuändern: "Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht (OR) unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und wie folgt zu ergänzen sind: ..."</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen sind gesetzlich präzis zu regeln. Das heutige komplizierte Verfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Nichterledigung rechtzeitig gerügter Mängel ist zu vereinfachen.</p><p>2. Die Anforderungen an einen Generalunternehmervertrag und allgemein an Verträge zu Fest- oder Pauschalpreisen, die unterschiedliche Dienstleistungen beinhalten, sind klar zu umschreiben. Insbesondere ist festzuhalten, dass in solchen Fällen der Anbieter bzw. die Anbieterin auch nach Fertigstellung für die Behebung von Mängeln verantwortlich ist.</p><p>3. Architekturleistungen sind analog zu werkvertraglichen Leistungen der Kausalhaftung zu unterstellen.</p>
- Stärkung des Bauherrenschutzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die mit der vorliegenden Motion verlangte Überarbeitung und Ergänzung der Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen im Obligationenrecht war bereits Gegenstand der Motion Fässler 02.3532 vom 2. Oktober 2002. Entsprechend dem Antrag des Bundesrates wurde diese Motion in Form eines Postulates überwiesen. In der Folge kam der Bundesrat allerdings zum Schluss, dass das Anliegen des Vorstosses gestützt auf das geltende Recht und ohne Gesetzesrevision befriedigend erfüllt werden könne, und beantragte daher in seiner Botschaft vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (07.061 Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht) die Abschreibung des Postulates.</p><p>Im Rahmen der Beratung der zwischenzeitlich neu eingereichten parlamentarischen Initiative Fässler 06.466, die sich inhaltlich weitgehend mit dem soeben erwähnten Postulat deckt, hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 6. November 2008 beschlossen, eine Kommissionsmotion mit dem gleichen Inhalt einzureichen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen nach wie vor Handlungsbedarf feststellt, und erklärt sich daher bereit, in diesem Bereich vertiefte Abklärungen zum Regelungsbedarf vorzunehmen. Dies bedingt jedoch nicht nur eine Betrachtung des Bau- und Architekturvertragsrechtes, sondern auch des Werkvertragsrechtes im Allgemeinen und im Zusammenhang mit dem Auftrags- und Kaufrecht. Weiter werden Fragen, die sich aus den allgemeinen Regeln des Vertragsrechtes ergeben, wie die Unterbrechung der Verjährung oder die Problematik der allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu berücksichtigen sein.</p><p>Die Annahme der vorliegenden Motion würde dem Bundesrat einen verbindlichen Auftrag zur Ausarbeitung konkreter Gesetzesbestimmungen erteilen. Damit werden ihm für eine grundlegende Evaluation und einen konsistenten Lösungsvorschlag zu enge Grenzen gesetzt. So bedürfen einige der von der Motion vorgeschlagenen Lösungen einer vertieften Prüfung, bevor sie übernommen werden können (Schaffung eines besonderen Bau- und Architekturvertrages, Unterstellung aller Architekturleistungen unter die Kausalhaftung), und einige Punkte, für die das geltende Recht bereits eine Antwort bereithält, müssen im Hinblick auf die bestehenden gesetzlichen Lösungen überprüft werden (Rüge- und Garantiefristen, Haftung des Unternehmers für verdeckte Mängel).</p><p>Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion ab. Nach dem Gesagten ist er jedoch bereit, einen Prüfungsauftrag mit entsprechendem Inhalt entgegenzunehmen. Gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes beantragt er deshalb dem Ständerat, bei Annahme der Motion durch den Nationalrat die Motion wie folgt abzuändern: "Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht (OR) unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und wie folgt zu ergänzen sind: ..."</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen im Obligationenrecht unter einem neuen Titel zusammenzufassen, zeitgemäss zu formulieren und wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. Rüge-, Garantie- und Haftungsfristen sind gesetzlich präzis zu regeln. Das heutige komplizierte Verfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist bei Nichterledigung rechtzeitig gerügter Mängel ist zu vereinfachen.</p><p>2. Die Anforderungen an einen Generalunternehmervertrag und allgemein an Verträge zu Fest- oder Pauschalpreisen, die unterschiedliche Dienstleistungen beinhalten, sind klar zu umschreiben. Insbesondere ist festzuhalten, dass in solchen Fällen der Anbieter bzw. die Anbieterin auch nach Fertigstellung für die Behebung von Mängeln verantwortlich ist.</p><p>3. Architekturleistungen sind analog zu werkvertraglichen Leistungen der Kausalhaftung zu unterstellen.</p>
- Stärkung des Bauherrenschutzes
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