Strompreiserhöhung. Überblick über die im Stromversorgungsgesetz stipulierte Reservehaltung
- ShortId
-
08.3757
- Id
-
20083757
- Updated
-
24.06.2025 23:44
- Language
-
de
- Title
-
Strompreiserhöhung. Überblick über die im Stromversorgungsgesetz stipulierte Reservehaltung
- AdditionalIndexing
-
66;Stromversorgung;Energiepreis;Preissteigerung;elektrische Energie;Preisfestsetzung;Betriebsrücklage;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L04K11050502, Preissteigerung
- L04K11050302, Preisfestsetzung
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- L06K170101060701, Stromversorgung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auf der Grundlage verschiedener Gespräche mit Vertretern der Strombranche sowie weiterer Abklärungen auch bei den Kantonen und Gemeinden hat das UVEK dem Bundesrat einen Entwurf zur Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) unterbreitet. Der Entwurf enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen u. a. im Bereich der Reserveenergie zur Reduktion der von der Strombranche angekündigten Strompreiserhöhungen per Januar 2009. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat der Vorlage zugestimmt.</p><p>Demnach erfährt die StromVV nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,4 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Betreiber der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne teilweise ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen gewähren.</p><p>4. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bis Ende März 2009 dürfen die Netzbetreiber den Endverbrauchern nur die für 2008 geltenden Tarife verrechnen. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. April 2009. </p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können. Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheidungen der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p><p>Die Revision der StromVV ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, um die Herausforderungen eines so umfassenden Systemwechsels erfolgreich zu bewältigen. Weitere Anpassungen werden sicher nötig sein. Mittelfristig ist aufgrund der Erkenntnisse aus der Marktöffnung und auf der Basis eingehender Analysen eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes ins Auge zu fassen. Dabei stehen folgende Themen im Vordergrund:</p><p>- die Möglichkeit einer Ex-ante-Regulierung, also der vorgängigen Genehmigung der Tarife durch die Elcom (heute ex-post);</p><p>- der Übergang zu einer Anreizregulierung, welche die Unternehmen zu mehr Effizienz animiert;</p><p>- die Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten der Elcom;</p><p>- die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid;</p><p>- Berichterstattung über Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>In Anbetracht der auf Anfang 2009 angekündigten Strompreiserhöhungen wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament bis Ende Mai 2009 einen ausführlichen Bericht über die im Stromversorgungsgesetz stipulierte Reservehaltung vorzulegen. Dabei soll insbesondere über das Mengengerüst, die Preisbildung und die Kostenüberwälzung Auskunft erteilt werden.</p>
- Strompreiserhöhung. Überblick über die im Stromversorgungsgesetz stipulierte Reservehaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auf der Grundlage verschiedener Gespräche mit Vertretern der Strombranche sowie weiterer Abklärungen auch bei den Kantonen und Gemeinden hat das UVEK dem Bundesrat einen Entwurf zur Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) unterbreitet. Der Entwurf enthält praxistaugliche und kurzfristig wirksame Massnahmen u. a. im Bereich der Reserveenergie zur Reduktion der von der Strombranche angekündigten Strompreiserhöhungen per Januar 2009. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat der Vorlage zugestimmt.</p><p>Demnach erfährt die StromVV nun folgende inhaltliche Korrekturen:</p><p>1. Die Kosten für die Systemdienstleistungen (Reserveenergie) müssen neu verursachergerecht verrechnet werden. Die Endkonsumenten dürfen nur mit einem Teil der Gesamtkosten belastet werden, das heisst mit maximal 0,4 Rappen statt 0,9 Rappen pro Kilowattstunde. Den Rest der Kosten müssen die Betreiber der grossen Kraftwerke mit einer Jahresleistung grösser als 50 Megawatt tragen.</p><p>2. Netzbetreiber, die ihre Netze auf Basis des Wiederbeschaffungswertes bewerten (synthetische Bewertungsmethode), werden mit einem Malus von 20 Prozent belegt, das heisst, dass vom berechneten Wert des Netzes automatisch 20 Prozent abgezogen werden.</p><p>3. Der Maximalsatz für die Verzinsung des Eigenkapitals wird gesenkt. Der Zinsanteil für die risikogerechte Entschädigung (WACC) für vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Infrastruktur wird für eine Übergangszeit von fünf Jahren um 1 Prozentpunkt reduziert. Neuinvestitionen sind von dieser Regelung ausgenommen. Mit dieser Massnahme werden die Aufwertungsgewinne teilweise ausgeglichen, die durch die zu schnelle Abschreibung der Netze erzielt wurden. Die Elcom kann hier in berechtigten Fällen Ausnahmen gewähren.</p><p>4. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bis Ende März 2009 dürfen die Netzbetreiber den Endverbrauchern nur die für 2008 geltenden Tarife verrechnen. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. April 2009. </p><p>Dem Bundesrat war es ein Anliegen, dass mit dieser Revision der StromVV die laufenden Untersuchungen der Elcom nicht behindert oder gestoppt werden, da auch die Entscheide des Regulators zu weiteren Absenkungen der Preise führen können. Mit der nun beschlossenen Revision der StromVV und mit den darauf basierenden Entscheidungen der Elcom kann das Ziel, die Strompreiserhöhungen per Anfang 2009 um durchschnittlich 40 Prozent zu senken, erreicht werden.</p><p>Die Revision der StromVV ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, um die Herausforderungen eines so umfassenden Systemwechsels erfolgreich zu bewältigen. Weitere Anpassungen werden sicher nötig sein. Mittelfristig ist aufgrund der Erkenntnisse aus der Marktöffnung und auf der Basis eingehender Analysen eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes ins Auge zu fassen. Dabei stehen folgende Themen im Vordergrund:</p><p>- die Möglichkeit einer Ex-ante-Regulierung, also der vorgängigen Genehmigung der Tarife durch die Elcom (heute ex-post);</p><p>- der Übergang zu einer Anreizregulierung, welche die Unternehmen zu mehr Effizienz animiert;</p><p>- die Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten der Elcom;</p><p>- die Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid;</p><p>- Berichterstattung über Abgaben und Leistungen an die Gemeinwesen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>In Anbetracht der auf Anfang 2009 angekündigten Strompreiserhöhungen wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament bis Ende Mai 2009 einen ausführlichen Bericht über die im Stromversorgungsgesetz stipulierte Reservehaltung vorzulegen. Dabei soll insbesondere über das Mengengerüst, die Preisbildung und die Kostenüberwälzung Auskunft erteilt werden.</p>
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