Konzessionsentscheide des UVEK. Unbefriedigende Situation

ShortId
08.3775
Id
20083775
Updated
28.07.2023 03:54
Language
de
Title
Konzessionsentscheide des UVEK. Unbefriedigende Situation
AdditionalIndexing
34;Bewilligung;Kompetenzregelung;privates Massenmedium;Betriebseinstellung;UVEK;Sendekonzession
1
  • L05K1202050110, Sendekonzession
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L05K0703040201, Betriebseinstellung
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L03K080407, UVEK
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das totalrevidierte Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) überträgt dem UVEK die Kompetenz zur Erteilung von Konzessionen an private Veranstalter (Art. 45 Abs. 1 RTVG). Es ermöglicht dadurch die Überprüfung der Konzessionsentscheide durch eine gerichtliche Instanz, das Bundesverwaltungsgericht. Derzeit sind elf Beschwerden gegen die 2008 vom UVEK getroffenen Konzessionsentscheide beim Bundesverwaltungsgericht hängig.</p><p>Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass er bei den privaten elektronischen Medien weder Konzessionsbehörde noch Beschwerdeinstanz ist. Er äussert sich deshalb nicht zu einzelnen Konzessionsverfahren, sondern beschränkt sich im Folgenden darauf, die für die Konzessionierung massgebenden Grundsätze darzulegen.</p><p>Eine Konzession benötigt nach dem neuen RTVG nur noch, wer Gebührengelder oder einen privilegierten Zugang zu knappen Frequenzen beansprucht. Die übrigen Radio- und Fernsehstationen dürfen nach einer einfachen Meldung beim Bakom auf Sendung gehen. In diesen Fällen definieren die Veranstalter ihr Sendegebiet selber, haben keinen spezifischen Leistungsauftrag zu erfüllen und profitieren von einer liberaleren Werbeordnung. Erhält ein bisheriger Veranstalter in einer Ausschreibung keine Konzession, muss er also seinen Sendebetrieb aus rechtlichen Gründen nicht einstellen, sondern kann weiter senden, wie das beispielsweise TeleZüri zeigt. Schwieriger ist es im UKW-Bereich: Eine Nichtkonzessionierung führt zum Verlust der UKW-Frequenzen. Eine Verbreitung über Kabel, Internet und DAB bleibt zwar weiterhin möglich, führt aber heute noch nicht zu den gleichen Publikumsreichweiten wie über UKW.</p><p>Das RTVG sieht für die Vergabe der Konzessionen ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst definiert der Bundesrat nach Anhörung der Branche und der örtlichen Behörden die Zahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen zur Ausschreibung kommen sollen. Anschliessend werden die entsprechenden Konzessionen zur Ausschreibung gebracht und durch das UVEK erteilt.</p><p>Die Knappheit der Gebührengelder und der Frequenzen führt dazu, dass die Zahl der Konzessionen beschränkt ist. Ein Wettbewerb unter Konzessionierten ist in vielen Regionen deshalb gar nicht und in anderen nur beschränkt möglich. Umso wichtiger ist deshalb ein offener Wettbewerb bei der Vergabe der Konzessionen. Das Parlament wollte dabei bisherige Veranstalter nicht bevorteilen und hat einen Antrag deutlich abgelehnt, der demjenigen Bewerber den Zuschlag geben wollte, der aufgrund seines "bisherigen Leistungsausweises die grösste Gewähr für die Erfüllung des Leistungsauftrages" bietet (AB 2006 N 126f.). Dieser gewollten Offenheit des Wettbewerbes entspricht auch, dass Konzessionen nach dem alten und neuen Recht befristet erteilt worden sind bzw. werden und ein Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung der Konzession nicht besteht.</p><p>Bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbungen ist nach Artikel 45 Absatz 3 RTVG zunächst zu prüfen, welche Bewerbung am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen, d. h., einen lokalen Service public zu erbringen. Erst wenn unter diesem Gesichtswinkel zwei Bewerbungen gleichwertig sind, spielt die Medienkonzentration eine Rolle. Diese gesetzlich gewollte Priorisierung der Kriterien führt gezwungenermassen dazu, dass der Konzessionsentscheid dann zu einer Zunahme der Medienkonzentration führt, wenn der mit anderen Medien im Versorgungsgebiet verflochtene Bewerber das bessere Dossier eingereicht hat als sein unabhängiger Konkurrent.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Konzessionsentscheide des UVEK vom 31. Oktober 2008 haben verschiedenste Diskussionen ausgelöst. Vor allem die Fälle von One FM, Tele Tell, Tele Top, Tele Züri oder Radio Energy geben viel zu reden. Die Abläufe und Hintergründe verschiedener Entscheide sind unklar. Der noch gar nicht existierende Sender "Buzz FM" hat seine Konzession freiwillig an One FM zurückübertragen. Bundesrat Leuenberger sagte, der Konzessionsentzug gegenüber Radio Energy "tue ihm leid" und man finde ja vielleicht "doch noch eine Lösung". Ist der UVEK-Vorsteher wirklich überzeugt von den Entscheiden? Vor diesem Hintergrund gelangen wir mit folgenden Fragen an den Bundesrat: </p><p>1. Beurteilt er die Konzessionsentscheide vom 31. Oktober 2008 als befriedigend? Ist es der Meinungs- und Medienvielfalt in unserer direkten Demokratie förderlich, wenn jemand, der Radio oder Fernsehen machen möchte und könnte, an der Verweigerungshaltung staatlicher Behörden scheitert?</p><p>2. Steht es einer freien Demokratie mit wettbewerblicher Wirtschaftsordnung gut an, dass Bundesbehörden die Schliessung einzelner Privatunternehmungen befehlen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass es seltsam ist, einem Senderprojekt wie "Buzz FM" eine Konzession zu erteilen, während einem bestehenden und beliebten Sender wie One FM die Bewilligung entzogen wird?</p><p>4. Wie beurteilt er den Entscheid gegen Tele Tell (Innerschweiz) und Tele Top (Ostschweiz) und die Tatsache, dass mit der Konzessionserteilung an Tele 1 und Tele Ostschweiz regionale Monopole ("NZZ"-Gruppe) in der Inner- und Ostschweiz geschaffen werden?</p><p>5. Ist es nicht störend, dass mit Tele Züri ausgerechnet jene regionale TV-Station nun über keine Konzession mehr verfügt, welche gegenüber der SRG am ehesten konkurrenzfähig war?</p><p>6. Sind sich er und insbesondere das UVEK bewusst, dass wir es bei Radio- und Regional-TV-Stationen nicht mehr mit kleinen "Pionier-Teams" mit begrenzbarem wirtschaftlichem Risiko zu tun haben, sondern mit Unternehmungen, die oft mehrere Dutzend Mitarbeiter beschäftigen und umfangreiche finanzielle Verpflichtungen haben?</p><p>7. Ist es richtig, das ein einzelnes Departement über die Zulassung von Radio- und Regional-TV-Stationen entscheidet? Müsste sich angesichts der Tragweite dieser Entscheide nicht der Bundesrat mit diesen Fragen befassen?</p>
  • Konzessionsentscheide des UVEK. Unbefriedigende Situation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das totalrevidierte Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) überträgt dem UVEK die Kompetenz zur Erteilung von Konzessionen an private Veranstalter (Art. 45 Abs. 1 RTVG). Es ermöglicht dadurch die Überprüfung der Konzessionsentscheide durch eine gerichtliche Instanz, das Bundesverwaltungsgericht. Derzeit sind elf Beschwerden gegen die 2008 vom UVEK getroffenen Konzessionsentscheide beim Bundesverwaltungsgericht hängig.</p><p>Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass er bei den privaten elektronischen Medien weder Konzessionsbehörde noch Beschwerdeinstanz ist. Er äussert sich deshalb nicht zu einzelnen Konzessionsverfahren, sondern beschränkt sich im Folgenden darauf, die für die Konzessionierung massgebenden Grundsätze darzulegen.</p><p>Eine Konzession benötigt nach dem neuen RTVG nur noch, wer Gebührengelder oder einen privilegierten Zugang zu knappen Frequenzen beansprucht. Die übrigen Radio- und Fernsehstationen dürfen nach einer einfachen Meldung beim Bakom auf Sendung gehen. In diesen Fällen definieren die Veranstalter ihr Sendegebiet selber, haben keinen spezifischen Leistungsauftrag zu erfüllen und profitieren von einer liberaleren Werbeordnung. Erhält ein bisheriger Veranstalter in einer Ausschreibung keine Konzession, muss er also seinen Sendebetrieb aus rechtlichen Gründen nicht einstellen, sondern kann weiter senden, wie das beispielsweise TeleZüri zeigt. Schwieriger ist es im UKW-Bereich: Eine Nichtkonzessionierung führt zum Verlust der UKW-Frequenzen. Eine Verbreitung über Kabel, Internet und DAB bleibt zwar weiterhin möglich, führt aber heute noch nicht zu den gleichen Publikumsreichweiten wie über UKW.</p><p>Das RTVG sieht für die Vergabe der Konzessionen ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst definiert der Bundesrat nach Anhörung der Branche und der örtlichen Behörden die Zahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen zur Ausschreibung kommen sollen. Anschliessend werden die entsprechenden Konzessionen zur Ausschreibung gebracht und durch das UVEK erteilt.</p><p>Die Knappheit der Gebührengelder und der Frequenzen führt dazu, dass die Zahl der Konzessionen beschränkt ist. Ein Wettbewerb unter Konzessionierten ist in vielen Regionen deshalb gar nicht und in anderen nur beschränkt möglich. Umso wichtiger ist deshalb ein offener Wettbewerb bei der Vergabe der Konzessionen. Das Parlament wollte dabei bisherige Veranstalter nicht bevorteilen und hat einen Antrag deutlich abgelehnt, der demjenigen Bewerber den Zuschlag geben wollte, der aufgrund seines "bisherigen Leistungsausweises die grösste Gewähr für die Erfüllung des Leistungsauftrages" bietet (AB 2006 N 126f.). Dieser gewollten Offenheit des Wettbewerbes entspricht auch, dass Konzessionen nach dem alten und neuen Recht befristet erteilt worden sind bzw. werden und ein Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung der Konzession nicht besteht.</p><p>Bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbungen ist nach Artikel 45 Absatz 3 RTVG zunächst zu prüfen, welche Bewerbung am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen, d. h., einen lokalen Service public zu erbringen. Erst wenn unter diesem Gesichtswinkel zwei Bewerbungen gleichwertig sind, spielt die Medienkonzentration eine Rolle. Diese gesetzlich gewollte Priorisierung der Kriterien führt gezwungenermassen dazu, dass der Konzessionsentscheid dann zu einer Zunahme der Medienkonzentration führt, wenn der mit anderen Medien im Versorgungsgebiet verflochtene Bewerber das bessere Dossier eingereicht hat als sein unabhängiger Konkurrent.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Konzessionsentscheide des UVEK vom 31. Oktober 2008 haben verschiedenste Diskussionen ausgelöst. Vor allem die Fälle von One FM, Tele Tell, Tele Top, Tele Züri oder Radio Energy geben viel zu reden. Die Abläufe und Hintergründe verschiedener Entscheide sind unklar. Der noch gar nicht existierende Sender "Buzz FM" hat seine Konzession freiwillig an One FM zurückübertragen. Bundesrat Leuenberger sagte, der Konzessionsentzug gegenüber Radio Energy "tue ihm leid" und man finde ja vielleicht "doch noch eine Lösung". Ist der UVEK-Vorsteher wirklich überzeugt von den Entscheiden? Vor diesem Hintergrund gelangen wir mit folgenden Fragen an den Bundesrat: </p><p>1. Beurteilt er die Konzessionsentscheide vom 31. Oktober 2008 als befriedigend? Ist es der Meinungs- und Medienvielfalt in unserer direkten Demokratie förderlich, wenn jemand, der Radio oder Fernsehen machen möchte und könnte, an der Verweigerungshaltung staatlicher Behörden scheitert?</p><p>2. Steht es einer freien Demokratie mit wettbewerblicher Wirtschaftsordnung gut an, dass Bundesbehörden die Schliessung einzelner Privatunternehmungen befehlen?</p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass es seltsam ist, einem Senderprojekt wie "Buzz FM" eine Konzession zu erteilen, während einem bestehenden und beliebten Sender wie One FM die Bewilligung entzogen wird?</p><p>4. Wie beurteilt er den Entscheid gegen Tele Tell (Innerschweiz) und Tele Top (Ostschweiz) und die Tatsache, dass mit der Konzessionserteilung an Tele 1 und Tele Ostschweiz regionale Monopole ("NZZ"-Gruppe) in der Inner- und Ostschweiz geschaffen werden?</p><p>5. Ist es nicht störend, dass mit Tele Züri ausgerechnet jene regionale TV-Station nun über keine Konzession mehr verfügt, welche gegenüber der SRG am ehesten konkurrenzfähig war?</p><p>6. Sind sich er und insbesondere das UVEK bewusst, dass wir es bei Radio- und Regional-TV-Stationen nicht mehr mit kleinen "Pionier-Teams" mit begrenzbarem wirtschaftlichem Risiko zu tun haben, sondern mit Unternehmungen, die oft mehrere Dutzend Mitarbeiter beschäftigen und umfangreiche finanzielle Verpflichtungen haben?</p><p>7. Ist es richtig, das ein einzelnes Departement über die Zulassung von Radio- und Regional-TV-Stationen entscheidet? Müsste sich angesichts der Tragweite dieser Entscheide nicht der Bundesrat mit diesen Fragen befassen?</p>
    • Konzessionsentscheide des UVEK. Unbefriedigende Situation

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