Verhütung von Völkermord. Kampf gegen Ethnozid
- ShortId
-
08.3789
- Id
-
20083789
- Updated
-
28.07.2023 03:51
- Language
-
de
- Title
-
Verhütung von Völkermord. Kampf gegen Ethnozid
- AdditionalIndexing
-
12;2831;Kulturvielfalt;internationales Recht;Verbrechen gegen die Menschlichkeit;ethnische Diskriminierung
- 1
-
- L02K0506, internationales Recht
- L05K0502020302, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- L04K01060106, Kulturvielfalt
- L04K05020404, ethnische Diskriminierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute vor 60 Jahren, am 9. Dezember 1948, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes verabschiedet. Dieses völkerrechtliche Instrument definiert Völkermord als Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.</p><p>2006 appellierte der damalige Uno-Generalsekretär, Kofi Annan, an die internationale Gemeinschaft, ihren Handlungsspielraum bezüglich aller Formen von Völkermord zu erweitern: "(...) die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft muss gestärkt werden, präventive Massnahmen zu treffen sowie schnell notwendige Schritte einzuleiten, um gegen schwere Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, die in Völkermord ausarten könnten." </p><p>Bei Ethnozid greifen die Sanktionen gegen die klassischen Formen von Völkermord nicht. Die Repression von Ethnozid wirkt jedoch präventiv gegen das Begehen eines physischen Völkermords, und dies spricht für eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Völkermordkonvention. Eine Gruppe kann nicht nur physisch ausgelöscht werden, sondern auch durch die Zerstörung ihrer kulturellen Ausdrucksformen und Institutionen vernichtet werden. Diese Zerstörung der kulturellen Identität stellt oft den ersten Schritt zur physischen Ausrottung dar. </p><p>Laut der Allgemeinen Erklärung zur kulturellen Vielfalt der Unesco von 2001 "ist kulturelle Vielfalt für die Menschheit ebenso wichtig wie die biologische Vielfalt für die Natur".</p><p>Das Unesco-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ist für die Schweiz am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten. Es sollte die neue Grundlage bilden, auf der die Bekämpfung von Ethnozid konkret im Landesrecht verankert werden kann. Es dient der Verhütung von physischem Völkermord, wenn bereits in dessen Vorfeld gegen Ethnozid angegangen und die kulturelle Vielfalt geschützt und gefördert wird.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt im Wesentlichen die in der Motion formulierte Idee. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Ausarbeitung neuer Rechtsnormen unerwünschte Folgen hätte und nicht zum angestrebten Ziel führen würde.</p><p>Erstens steht für den Bundesrat fest, dass der Straftatbestand Völkermord durch eine Aufnahme von Taten, die als "kultureller Völkermord" bezeichnet werden, eine Ausdehnung erfahren würde, die nicht wünschenswert ist.</p><p>Im Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (SR 0.311.11) wird genau definiert, welche Handlungen Völkermord bedeuten. Es handelt sich um bestimmte Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Der Völkermord gehört aufgrund seiner Definition zu den schlimmsten völkerstrafrechtlichen Verbrechen. Als Völkermord gelten ausschliesslich besonders schwerwiegende Taten. Der Täter erfüllt den Tatbestand, wenn seine Absicht darin besteht, eine Gruppe physisch zu vernichten, nicht jedoch, wenn er beabsichtigt, die Identitätssymbole einer Gruppe zu zerstören.</p><p>Der Wortlaut des Völkermordübereinkommens schliesst den "kulturellen Völkermord", der jegliche Handlung umfasst, die auf eine Vernichtung des kulturellen Erbes einer Gruppe abzielt, nicht ein. Es handelt sich hier um eine gewollte Unterlassung. Man ging davon aus, dass sich der "kulturelle Völkermord" hauptsächlich mit dem Schutz von Minderheiten befasst, der bereits durch die Menschenrechte gewährleistet wird. </p><p>Sollten aufgrund neuer Rechtsnormen die als "kultureller Völkermord" qualifizierten Handlungen als Straftatbestand Völkermord anerkannt werden, bestünde eine ernstzunehmende Gefahr der Schwächung dieses völkerrechtlichen Verbrechens auf nationaler Ebene. In der Tat ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Begriff des Völkermords nicht auf Handlungen ausgedehnt werden sollte, deren direktes Ergebnis nicht die physische Vernichtung einer Gruppe ist. Eine solche Ausdehnung des Begriffs könnte zu einer Verwässerung der Definition dieses Verbrechens und einer Verminderung seiner Schwere führen. </p><p>Zweitens geht der Bundesrat davon aus, dass, auch wenn die als "kultureller Völkermord" bezeichneten Handlungen nicht unter das Verbrechen Völkermord fallen, das in der Schweiz anwendbare Völkerrecht einen weitreichenden Schutz gegen solche Handlungen bietet. Man denke beispielsweise an folgende Rechte:</p><p>- an die Menschenrechte, namentlich an die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, an das Diskriminierungsverbot und an die grundlegenden Freiheiten (beispielsweise Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit, das Recht auf eine eigene Kultur) sowie an wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (beispielsweise das Recht auf eine Teilnahme am kulturellen Leben, Schutz der kulturellen Vielfalt);</p><p>- an das humanitäre Völkerrecht, namentlich das Verbot von gezielten Angriffen auf Kulturgüter und Kultstätten usw.;</p><p>- an das internationale Strafrecht, insbesondere die Verbrechen gegen die Menschlichkeit.</p><p>In der schweizerischen Verfassung sind diese Garantien hinsichtlich Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Gleichheit und das Diskriminierungsverbot, verankert. Zusätzlich sorgt der Grundsatz des Föderalismus für die kulturelle Vielfalt der Kantone und Sprachregionen. Im Bereich des Strafrechts sieht das schweizerische Recht seinerseits ein Verbot für jegliche Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit vor.</p><p>Mit dem bestehenden Recht kann der "kulturelle Völkermord" bereits heute wirksam bekämpft werden. Neue Normen auf nationaler Ebene in diesem Bereich brächten keine qualitative Ergänzung der bestehenden Rechtsordnung und könnten die Definition und den schwerwiegenden Charakter des Verbrechens Völkermord infrage stellen. Für den Bundesrat geht es nicht darum, neue Rechtsnormen in diesem Bereich zu schaffen, sondern vielmehr darum, eine angemessene Anwendung der bereits bestehenden sicherzustellen. Die Schweiz ist auf der internationalen Bühne sehr aktiv, was die Prävention von Völkermord betrifft. Sie unterstützt die Bemühungen der Vereinten Nationen, Instrumente zu entwickeln und auszubauen, die eine Früherkennung von Gefahrensituationen erlauben, die zu solchen menschlichen Tragödien führen könnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsnormen auszuarbeiten, die auf nationaler Ebene anwendbar und gleichzeitig völkerrechtskompatibel sind, mit denen kultureller Völkermord (Ethnozid) wirksam bekämpft werden kann. Zweck dieser Normen soll es sein, biologischen und physischen Völkermord zu verhüten und die Menschenrechte sowie die kulturelle Vielfalt in der Schweiz, in Europa und in der Welt zu schützen und zu fördern.</p>
- Verhütung von Völkermord. Kampf gegen Ethnozid
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Heute vor 60 Jahren, am 9. Dezember 1948, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes verabschiedet. Dieses völkerrechtliche Instrument definiert Völkermord als Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.</p><p>2006 appellierte der damalige Uno-Generalsekretär, Kofi Annan, an die internationale Gemeinschaft, ihren Handlungsspielraum bezüglich aller Formen von Völkermord zu erweitern: "(...) die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft muss gestärkt werden, präventive Massnahmen zu treffen sowie schnell notwendige Schritte einzuleiten, um gegen schwere Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, die in Völkermord ausarten könnten." </p><p>Bei Ethnozid greifen die Sanktionen gegen die klassischen Formen von Völkermord nicht. Die Repression von Ethnozid wirkt jedoch präventiv gegen das Begehen eines physischen Völkermords, und dies spricht für eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Völkermordkonvention. Eine Gruppe kann nicht nur physisch ausgelöscht werden, sondern auch durch die Zerstörung ihrer kulturellen Ausdrucksformen und Institutionen vernichtet werden. Diese Zerstörung der kulturellen Identität stellt oft den ersten Schritt zur physischen Ausrottung dar. </p><p>Laut der Allgemeinen Erklärung zur kulturellen Vielfalt der Unesco von 2001 "ist kulturelle Vielfalt für die Menschheit ebenso wichtig wie die biologische Vielfalt für die Natur".</p><p>Das Unesco-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ist für die Schweiz am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten. Es sollte die neue Grundlage bilden, auf der die Bekämpfung von Ethnozid konkret im Landesrecht verankert werden kann. Es dient der Verhütung von physischem Völkermord, wenn bereits in dessen Vorfeld gegen Ethnozid angegangen und die kulturelle Vielfalt geschützt und gefördert wird.</p>
- <p>Der Bundesrat unterstützt im Wesentlichen die in der Motion formulierte Idee. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Ausarbeitung neuer Rechtsnormen unerwünschte Folgen hätte und nicht zum angestrebten Ziel führen würde.</p><p>Erstens steht für den Bundesrat fest, dass der Straftatbestand Völkermord durch eine Aufnahme von Taten, die als "kultureller Völkermord" bezeichnet werden, eine Ausdehnung erfahren würde, die nicht wünschenswert ist.</p><p>Im Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (SR 0.311.11) wird genau definiert, welche Handlungen Völkermord bedeuten. Es handelt sich um bestimmte Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Der Völkermord gehört aufgrund seiner Definition zu den schlimmsten völkerstrafrechtlichen Verbrechen. Als Völkermord gelten ausschliesslich besonders schwerwiegende Taten. Der Täter erfüllt den Tatbestand, wenn seine Absicht darin besteht, eine Gruppe physisch zu vernichten, nicht jedoch, wenn er beabsichtigt, die Identitätssymbole einer Gruppe zu zerstören.</p><p>Der Wortlaut des Völkermordübereinkommens schliesst den "kulturellen Völkermord", der jegliche Handlung umfasst, die auf eine Vernichtung des kulturellen Erbes einer Gruppe abzielt, nicht ein. Es handelt sich hier um eine gewollte Unterlassung. Man ging davon aus, dass sich der "kulturelle Völkermord" hauptsächlich mit dem Schutz von Minderheiten befasst, der bereits durch die Menschenrechte gewährleistet wird. </p><p>Sollten aufgrund neuer Rechtsnormen die als "kultureller Völkermord" qualifizierten Handlungen als Straftatbestand Völkermord anerkannt werden, bestünde eine ernstzunehmende Gefahr der Schwächung dieses völkerrechtlichen Verbrechens auf nationaler Ebene. In der Tat ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Begriff des Völkermords nicht auf Handlungen ausgedehnt werden sollte, deren direktes Ergebnis nicht die physische Vernichtung einer Gruppe ist. Eine solche Ausdehnung des Begriffs könnte zu einer Verwässerung der Definition dieses Verbrechens und einer Verminderung seiner Schwere führen. </p><p>Zweitens geht der Bundesrat davon aus, dass, auch wenn die als "kultureller Völkermord" bezeichneten Handlungen nicht unter das Verbrechen Völkermord fallen, das in der Schweiz anwendbare Völkerrecht einen weitreichenden Schutz gegen solche Handlungen bietet. Man denke beispielsweise an folgende Rechte:</p><p>- an die Menschenrechte, namentlich an die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, an das Diskriminierungsverbot und an die grundlegenden Freiheiten (beispielsweise Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit, das Recht auf eine eigene Kultur) sowie an wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (beispielsweise das Recht auf eine Teilnahme am kulturellen Leben, Schutz der kulturellen Vielfalt);</p><p>- an das humanitäre Völkerrecht, namentlich das Verbot von gezielten Angriffen auf Kulturgüter und Kultstätten usw.;</p><p>- an das internationale Strafrecht, insbesondere die Verbrechen gegen die Menschlichkeit.</p><p>In der schweizerischen Verfassung sind diese Garantien hinsichtlich Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Gleichheit und das Diskriminierungsverbot, verankert. Zusätzlich sorgt der Grundsatz des Föderalismus für die kulturelle Vielfalt der Kantone und Sprachregionen. Im Bereich des Strafrechts sieht das schweizerische Recht seinerseits ein Verbot für jegliche Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit vor.</p><p>Mit dem bestehenden Recht kann der "kulturelle Völkermord" bereits heute wirksam bekämpft werden. Neue Normen auf nationaler Ebene in diesem Bereich brächten keine qualitative Ergänzung der bestehenden Rechtsordnung und könnten die Definition und den schwerwiegenden Charakter des Verbrechens Völkermord infrage stellen. Für den Bundesrat geht es nicht darum, neue Rechtsnormen in diesem Bereich zu schaffen, sondern vielmehr darum, eine angemessene Anwendung der bereits bestehenden sicherzustellen. Die Schweiz ist auf der internationalen Bühne sehr aktiv, was die Prävention von Völkermord betrifft. Sie unterstützt die Bemühungen der Vereinten Nationen, Instrumente zu entwickeln und auszubauen, die eine Früherkennung von Gefahrensituationen erlauben, die zu solchen menschlichen Tragödien führen könnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Rechtsnormen auszuarbeiten, die auf nationaler Ebene anwendbar und gleichzeitig völkerrechtskompatibel sind, mit denen kultureller Völkermord (Ethnozid) wirksam bekämpft werden kann. Zweck dieser Normen soll es sein, biologischen und physischen Völkermord zu verhüten und die Menschenrechte sowie die kulturelle Vielfalt in der Schweiz, in Europa und in der Welt zu schützen und zu fördern.</p>
- Verhütung von Völkermord. Kampf gegen Ethnozid
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