Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch

ShortId
08.3790
Id
20083790
Updated
25.06.2025 00:33
Language
de
Title
Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch
AdditionalIndexing
12;Kanton;Jugendschutz;Koordination;Kind;sexuelle Gewalt
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K08020314, Koordination
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zahlreiche Aussagen im Zuge der Kampagne für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern haben deutlich gemacht, wie lange das Leiden der Opfer noch im Erwachsenenalter anhält, wenn das Schweigen die Regel ist. Damit in den kommenden Generationen weniger Personen so fürs ganze Leben verletzt werden, muss bereits im Vorfeld durch Früherkennung und Prävention gehandelt werden. </p><p>Die Früherkennung aufgrund der Meldepflicht ist eine der Kampfmassnahmen, dank denen dem Kindesmissbrauch ein Ende gesetzt und dem betroffenen Kind professionelle Hilfe geleistet werden kann. Nur wenn das Schweigen gebrochen wird, kann vermieden werden, dass diese Kinder ihre Bürde noch im Erwachsenenleben tragen müssen und ihre eigene Persönlichkeit nur mit Mühe entfalten können. </p><p>Manche Erwachsene haben viel mit Kindern zu tun: in der Schule, in Sportvereinen, in ihrem religiösen Umfeld, im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Wer auch immer eine Misshandlung oder einen sexuellen Missbrauch vermutet, muss dies in jedem Fall bei den Kindesschutzbehörden melden. Es darf nicht sein, dass ein Kind in einer Situation allein gelassen wird, aus der ihm bekanntermassen langfristige, gravierende Schäden entstehen. Die ärztliche Schweigepflicht ist ein Gegenstand für sich. </p><p>Das Strafgesetzbuch impliziert in Artikel 219 zwar eine Meldepflicht. Viele Fälle werden allerdings erst aufgedeckt, seitdem kantonale Gesetze die Meldepflicht ausdrücklich statuieren. Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Waadtländer Jugendschutzgesetz schreibt die Meldepflicht ausdrücklich vor (Art. 26 und 62), und es zeitigte sofortige Wirkung. Die Zahl der gemeldeten, häufig auch weit zurückliegenden Fälle stieg. Wesentlich mehr Kinder haben Hilfe erhalten, und die präventive Wirkung kommt weiteren potenziellen Opfern zugute. Klare Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit vereinfachen auch die Arbeit in den involvierten Berufsgruppen. Zwar ist die Gesetzgebung im Bereich des Kindesschutzes von Kanton zu Kanton verschieden. Das Hochhalten des Föderalismus darf aber einem optimalen Kindesschutz nicht entgegenstehen.</p>
  • <p>Am 19. Dezember 2008 wurde das Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) in der Schlussabstimmung angenommen. Im neuen Recht ist eine Verfahrensbestimmung betreffend Melderechte und Meldepflichten vorgesehen:</p><p>Artikel 443</p><p>Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses.</p><p>Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.</p><p>Diese Bestimmung ist auch im Verhältnis zur Kindesschutzbehörde anwendbar (Art. 440 Abs. 3 i. Verb. m. Art. 314 Abs. 1 nZGB). Der Begriff der "amtlichen Tätigkeit" nach Artikel 443 Absatz 2 nZGB ist weit auszulegen; darunter fällt die Tätigkeit jeder Person, die öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt, auch wenn sie zum Gemeinwesen nicht in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis steht (BBl 2006 7076).</p><p>Der vorliegende Vorstoss verlangt eine weiter gehende Meldepflicht. Dafür hat der Bundesrat aus gesellschaftspolitischer Sicht Verständnis. Er beantragt die Ablehnung der Motion nur deswegen, weil er zwar eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden auf Bundesebene befürwortet, jedoch gewisse gesetzlich klar umschriebene Ausnahmen vorsehen möchte.</p><p>Bei früherer Gelegenheit hat es der Bundesrat bereits abgelehnt, eine "schweizweite Meldepflicht für Ärzte, die Gewaltopfer behandeln" (Motion Hutter 07.3598) bzw. eine "gesamtschweizerisch einheitliche Meldepflicht für Vorfälle menschlicher Gewalt" (Motion Allemann 07.3697) einzuführen. Die nämlichen Gründe sind auch im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenken: Die geforderte allgemeine Anzeigepflicht im Bereich der Misshandlung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann zu einer Aushöhlung des Berufsgeheimnisses führen, das insbesondere den Sinn hat, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. Die Sicherheit, dass ein solches Berufsgeheimnis besteht, ermöglicht es oft erst, die Misshandlung zu thematisieren. Eine allgemeine Anzeigepflicht hätte namentlich in den Fällen kontraproduktive Wirkungen, in denen sich ein Kind an keine Vertrauensperson mehr wenden könnte, weil keine Gewähr besteht, dass die gemachten Aussagen nicht weitergetragen werden.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion ab. Nach dem Gesagten ist er jedoch bereit, einen Auftrag mit modifiziertem Inhalt entgegenzunehmen. Gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes beantragt er deshalb dem Ständerat bei Annahme der Motion durch den Nationalrat, die Motion wie folgt abzuändern: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden mit gewissen klar umschriebenen Ausnahmen in allen Schweizer Kantonen eingeführt werden kann ..."</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden in allen Schweizer Kantonen eingeführt werden kann. Ein einheitliches Vorgehen durch eine allgemeine Meldepflicht soll dazu beitragen, dass die Misshandlung und der sexuelle Missbrauch von Kindern - beides fordert noch viel zu viele Opfer - wirksam bekämpft werden.</p>
  • Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zahlreiche Aussagen im Zuge der Kampagne für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern haben deutlich gemacht, wie lange das Leiden der Opfer noch im Erwachsenenalter anhält, wenn das Schweigen die Regel ist. Damit in den kommenden Generationen weniger Personen so fürs ganze Leben verletzt werden, muss bereits im Vorfeld durch Früherkennung und Prävention gehandelt werden. </p><p>Die Früherkennung aufgrund der Meldepflicht ist eine der Kampfmassnahmen, dank denen dem Kindesmissbrauch ein Ende gesetzt und dem betroffenen Kind professionelle Hilfe geleistet werden kann. Nur wenn das Schweigen gebrochen wird, kann vermieden werden, dass diese Kinder ihre Bürde noch im Erwachsenenleben tragen müssen und ihre eigene Persönlichkeit nur mit Mühe entfalten können. </p><p>Manche Erwachsene haben viel mit Kindern zu tun: in der Schule, in Sportvereinen, in ihrem religiösen Umfeld, im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens. Wer auch immer eine Misshandlung oder einen sexuellen Missbrauch vermutet, muss dies in jedem Fall bei den Kindesschutzbehörden melden. Es darf nicht sein, dass ein Kind in einer Situation allein gelassen wird, aus der ihm bekanntermassen langfristige, gravierende Schäden entstehen. Die ärztliche Schweigepflicht ist ein Gegenstand für sich. </p><p>Das Strafgesetzbuch impliziert in Artikel 219 zwar eine Meldepflicht. Viele Fälle werden allerdings erst aufgedeckt, seitdem kantonale Gesetze die Meldepflicht ausdrücklich statuieren. Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Waadtländer Jugendschutzgesetz schreibt die Meldepflicht ausdrücklich vor (Art. 26 und 62), und es zeitigte sofortige Wirkung. Die Zahl der gemeldeten, häufig auch weit zurückliegenden Fälle stieg. Wesentlich mehr Kinder haben Hilfe erhalten, und die präventive Wirkung kommt weiteren potenziellen Opfern zugute. Klare Vorschriften über das Verfahren und die Zuständigkeit vereinfachen auch die Arbeit in den involvierten Berufsgruppen. Zwar ist die Gesetzgebung im Bereich des Kindesschutzes von Kanton zu Kanton verschieden. Das Hochhalten des Föderalismus darf aber einem optimalen Kindesschutz nicht entgegenstehen.</p>
    • <p>Am 19. Dezember 2008 wurde das Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) in der Schlussabstimmung angenommen. Im neuen Recht ist eine Verfahrensbestimmung betreffend Melderechte und Meldepflichten vorgesehen:</p><p>Artikel 443</p><p>Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses.</p><p>Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.</p><p>Diese Bestimmung ist auch im Verhältnis zur Kindesschutzbehörde anwendbar (Art. 440 Abs. 3 i. Verb. m. Art. 314 Abs. 1 nZGB). Der Begriff der "amtlichen Tätigkeit" nach Artikel 443 Absatz 2 nZGB ist weit auszulegen; darunter fällt die Tätigkeit jeder Person, die öffentlich-rechtliche Befugnisse ausübt, auch wenn sie zum Gemeinwesen nicht in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis steht (BBl 2006 7076).</p><p>Der vorliegende Vorstoss verlangt eine weiter gehende Meldepflicht. Dafür hat der Bundesrat aus gesellschaftspolitischer Sicht Verständnis. Er beantragt die Ablehnung der Motion nur deswegen, weil er zwar eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden auf Bundesebene befürwortet, jedoch gewisse gesetzlich klar umschriebene Ausnahmen vorsehen möchte.</p><p>Bei früherer Gelegenheit hat es der Bundesrat bereits abgelehnt, eine "schweizweite Meldepflicht für Ärzte, die Gewaltopfer behandeln" (Motion Hutter 07.3598) bzw. eine "gesamtschweizerisch einheitliche Meldepflicht für Vorfälle menschlicher Gewalt" (Motion Allemann 07.3697) einzuführen. Die nämlichen Gründe sind auch im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenken: Die geforderte allgemeine Anzeigepflicht im Bereich der Misshandlung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann zu einer Aushöhlung des Berufsgeheimnisses führen, das insbesondere den Sinn hat, ein Vertrauensverhältnis zu schaffen. Die Sicherheit, dass ein solches Berufsgeheimnis besteht, ermöglicht es oft erst, die Misshandlung zu thematisieren. Eine allgemeine Anzeigepflicht hätte namentlich in den Fällen kontraproduktive Wirkungen, in denen sich ein Kind an keine Vertrauensperson mehr wenden könnte, weil keine Gewähr besteht, dass die gemachten Aussagen nicht weitergetragen werden.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die vorliegende Motion ab. Nach dem Gesagten ist er jedoch bereit, einen Auftrag mit modifiziertem Inhalt entgegenzunehmen. Gestützt auf Artikel 121 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes beantragt er deshalb dem Ständerat bei Annahme der Motion durch den Nationalrat, die Motion wie folgt abzuändern: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden mit gewissen klar umschriebenen Ausnahmen in allen Schweizer Kantonen eingeführt werden kann ..."</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kindesschutzbehörden in allen Schweizer Kantonen eingeführt werden kann. Ein einheitliches Vorgehen durch eine allgemeine Meldepflicht soll dazu beitragen, dass die Misshandlung und der sexuelle Missbrauch von Kindern - beides fordert noch viel zu viele Opfer - wirksam bekämpft werden.</p>
    • Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch

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