Sonntags- und Nachtverkehr. Gleichbehandlung der Postunternehmen

ShortId
08.3809
Id
20083809
Updated
28.07.2023 12:03
Language
de
Title
Sonntags- und Nachtverkehr. Gleichbehandlung der Postunternehmen
AdditionalIndexing
34;Post;Nutzfahrzeug;Sonntagsfahrverbot;Wettbewerbsbeschränkung;privates Unternehmen;Güterverkehr auf der Strasse;Postauto;Gleichbehandlung;Verkehrsunternehmen;Nachtfahrverbot
1
  • L04K12020202, Post
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K1803010105, Postauto
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K0703060109, privates Unternehmen
  • L04K18020404, Nachtfahrverbot
  • L05K1803010103, Nutzfahrzeug
  • L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K18020405, Sonntagsfahrverbot
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.1) ist in Artikel 91 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) der Grundsatz verankert, wonach an allen Sonntagen sowie bestimmten Feiertagen ein Sonntagsfahrverbot gilt. Ferner wird in Absatz 2 VRV festgehalten, dass von abends 22 Uhr bis morgens 5 Uhr ein Nachtfahrverbot gilt.</p><p>Unter diese Fahrverbote fallen schwere Motorwagen, gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen, Sattelmotorfahrzeuge von über 5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger von über 3,5 Tonnen (Abs. 3 VRV).</p><p>Ausnahmen vom Verbot sind nur in bestimmten, in der VRV abschliessend aufgezählten Fällen erlaubt. Dazu gehören u. a. Fahrten der Schweizerischen Post zur Erfüllung ihres Universaldienstauftrages (Art. 91 Abs. 4 Bst. f VRV). Diese Ausnahme ist zwingend nötig, weil ohne sie die Post die Verpflichtung, den Universaldienst zu erbringen, nicht erfüllen kann. Die übrigen Anbieter von Universaldienstleistungen haben diese Verpflichtung nicht und fallen deshalb auch nicht unter die Ausnahme.</p><p>Der Grundsatz des Sonntags- und Nachtfahrverbotes ist ein wichtiger Eckpunkt der schweizerischen Verkehrspolitik und findet in der Bevölkerung breite Zustimmung. Es wurden deshalb nur sehr wenige Ausnahmen in die Verordnung aufgenommen. Jede Ausnahme wurde unter sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen erlaubt.</p><p>1./2. Die Postgesetzgebung ist zurzeit Gegenstand einer Totalrevision. Der Bundesrat hat die Vorlage mit Beschluss vom 20. Mai 2009 zuhanden des Parlamentes verabschiedet und dabei an der heutigen Regelung bezüglich des Sonntags- und Nachtfahrverbotes festgehalten.</p><p>Die Frage der Aufhebung des Verbotes für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen bzw. die Ausdehnung des Verbotes auch auf die Schweizerische Post wird im Rahmen der Beratungen im Parlament auf breiter politischer Ebene diskutiert werden können. Angesichts dieser Tatsache besteht kein Handlungsbedarf, Artikel 91 VRV vorzeitig anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Verkehrsregelnverordnung (Art. 91 VRV) gestattet der Schweizerischen Post Fahrten mit schweren Nutzfahrzeugen an Sonntagen und in der Nacht. Ausser Sendungen ihres Universaldienstes kann sie auch Transportgüter aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste transportieren; diese dürfen höchstens einen Viertel des Ladevolumens ausmachen. Anders als für die Post gelten für die privaten Postunternehmen die üblichen Fahrverbote. Der Wettbewerbskommission (Weko) zufolge hindert diese Ungleichbehandlung die privaten Logistikunternehmen daran, wirkungsvoll mit der Post zu konkurrieren. Die Weko empfiehlt deshalb dem Bundesrat, die entsprechende Bestimmung in der Verordnung zu revidieren und private Logistikunternehmen mit der Post gleichzustellen. Durch eine Ausdehnung des Privilegs auf konzessionierte private Unternehmen könnten die Transportgüter vermehrt zusammengefasst werden. Dies würde zu schwereren, aber weniger zahlreichen Transporten führen. Ein allgemeines Sonntags- und Nachtfahrverbot hingegen würde dazu veranlassen, leichtere Fahrzeuge mit geringerer Transportkapazität zu verwenden.</p><p>Wir stellen dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Empfehlung der Weko schnell umzusetzen?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass das Privileg von Sonntags- und Nachtfahrten auch auf konzessionierte private Unternehmen ausgedehnt werden soll, oder im Gegenteil, dass es auch der Post entzogen werden soll?</p>
  • Sonntags- und Nachtverkehr. Gleichbehandlung der Postunternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.1) ist in Artikel 91 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) der Grundsatz verankert, wonach an allen Sonntagen sowie bestimmten Feiertagen ein Sonntagsfahrverbot gilt. Ferner wird in Absatz 2 VRV festgehalten, dass von abends 22 Uhr bis morgens 5 Uhr ein Nachtfahrverbot gilt.</p><p>Unter diese Fahrverbote fallen schwere Motorwagen, gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen, Sattelmotorfahrzeuge von über 5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger von über 3,5 Tonnen (Abs. 3 VRV).</p><p>Ausnahmen vom Verbot sind nur in bestimmten, in der VRV abschliessend aufgezählten Fällen erlaubt. Dazu gehören u. a. Fahrten der Schweizerischen Post zur Erfüllung ihres Universaldienstauftrages (Art. 91 Abs. 4 Bst. f VRV). Diese Ausnahme ist zwingend nötig, weil ohne sie die Post die Verpflichtung, den Universaldienst zu erbringen, nicht erfüllen kann. Die übrigen Anbieter von Universaldienstleistungen haben diese Verpflichtung nicht und fallen deshalb auch nicht unter die Ausnahme.</p><p>Der Grundsatz des Sonntags- und Nachtfahrverbotes ist ein wichtiger Eckpunkt der schweizerischen Verkehrspolitik und findet in der Bevölkerung breite Zustimmung. Es wurden deshalb nur sehr wenige Ausnahmen in die Verordnung aufgenommen. Jede Ausnahme wurde unter sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen erlaubt.</p><p>1./2. Die Postgesetzgebung ist zurzeit Gegenstand einer Totalrevision. Der Bundesrat hat die Vorlage mit Beschluss vom 20. Mai 2009 zuhanden des Parlamentes verabschiedet und dabei an der heutigen Regelung bezüglich des Sonntags- und Nachtfahrverbotes festgehalten.</p><p>Die Frage der Aufhebung des Verbotes für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen bzw. die Ausdehnung des Verbotes auch auf die Schweizerische Post wird im Rahmen der Beratungen im Parlament auf breiter politischer Ebene diskutiert werden können. Angesichts dieser Tatsache besteht kein Handlungsbedarf, Artikel 91 VRV vorzeitig anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Verkehrsregelnverordnung (Art. 91 VRV) gestattet der Schweizerischen Post Fahrten mit schweren Nutzfahrzeugen an Sonntagen und in der Nacht. Ausser Sendungen ihres Universaldienstes kann sie auch Transportgüter aus dem Bereich der Wettbewerbsdienste transportieren; diese dürfen höchstens einen Viertel des Ladevolumens ausmachen. Anders als für die Post gelten für die privaten Postunternehmen die üblichen Fahrverbote. Der Wettbewerbskommission (Weko) zufolge hindert diese Ungleichbehandlung die privaten Logistikunternehmen daran, wirkungsvoll mit der Post zu konkurrieren. Die Weko empfiehlt deshalb dem Bundesrat, die entsprechende Bestimmung in der Verordnung zu revidieren und private Logistikunternehmen mit der Post gleichzustellen. Durch eine Ausdehnung des Privilegs auf konzessionierte private Unternehmen könnten die Transportgüter vermehrt zusammengefasst werden. Dies würde zu schwereren, aber weniger zahlreichen Transporten führen. Ein allgemeines Sonntags- und Nachtfahrverbot hingegen würde dazu veranlassen, leichtere Fahrzeuge mit geringerer Transportkapazität zu verwenden.</p><p>Wir stellen dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Empfehlung der Weko schnell umzusetzen?</p><p>2. Ist er der Ansicht, dass das Privileg von Sonntags- und Nachtfahrten auch auf konzessionierte private Unternehmen ausgedehnt werden soll, oder im Gegenteil, dass es auch der Post entzogen werden soll?</p>
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