Berufliche Wiedereingliederung gehörloser Personen
- ShortId
-
08.3818
- Id
-
20083818
- Updated
-
25.06.2025 00:04
- Language
-
de
- Title
-
Berufliche Wiedereingliederung gehörloser Personen
- AdditionalIndexing
-
28;15;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Hörbehinderte/r;geschützter Arbeitsplatz;berufliche Wiedereingliederung
- 1
-
- L06K070203030501, berufliche Wiedereingliederung
- L06K010402010102, Hörbehinderte/r
- L05K0702030310, geschützter Arbeitsplatz
- L05K0702020105, behinderte/r Arbeitnehmer/in
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die berufliche Wiedereingliederung behinderter Menschen ist derzeit ein vieldiskutiertes Thema, und es wird viel unternommen, damit behinderte Personen ihre Stelle behalten oder eine neue finden können. Gleichzeitig sind auch die Finanzkrise sowie der Wiederanstieg der Arbeitslosigkeit in aller Munde, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt besonders für behinderte Menschen verschärfen wird. Gerade jetzt, wo eine berufliche Mobilität als unerlässlich erklärt wird, ist es kontraproduktiv, wenn eine gehörlose Person nicht ihre Arbeitsstelle wechseln kann, um eine andere anzunehmen, die für sie besser geeignet ist. Nach Artikel 21bis Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die IV einer Person Beiträge gewähren, die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch wird in Artikel 9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung präzisiert. Darin wird festgelegt, dass die versicherte Person Anspruch hat auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Beruf auszuüben. Nach dieser Regelung werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache für gehörlose Personen vergütet.</p><p>Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c IVG ermöglicht den Ersatz der zusätzlichen Kosten für die berufliche Weiterausbildung, selbst wenn diese hinsichtlich der Behinderung nicht unbedingt notwendig wäre.</p><p>Das Bundesgericht hat jedoch kürzlich zwei Entscheide gefällt, in denen dieser Anspruch äusserst einschränkend ausgelegt wird und die eine Eingliederung oder die berufliche Mobilität gehörloser Personen erheblich erschweren.</p><p>Sie widersprechen damit mit ziemlicher Sicherheit der Absicht des Gesetzgebers, die in den Diskussionen um die 4. IV-Revision zum Ausdruck gekommen ist.</p><p>Falls allerdings eine Unsicherheit bezüglich der Auslegung dieses Anspruchs bestehen sollte, muss er im Gesetz und der Verordnung dahingehend präzisiert werden, dass sich nicht eine Rechtsprechung durchsetzt, die sich nachteilig auf die berufliche Integration gehörloser Personen auswirkt.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu untersuchen, ob die Gesetzgebung über die Ansprüche behinderter Personen auf Leistungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit so zu ändern ist, dass die berufliche Eingliederung gehörloser Personen erleichtert wird.</p>
- Berufliche Wiedereingliederung gehörloser Personen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die berufliche Wiedereingliederung behinderter Menschen ist derzeit ein vieldiskutiertes Thema, und es wird viel unternommen, damit behinderte Personen ihre Stelle behalten oder eine neue finden können. Gleichzeitig sind auch die Finanzkrise sowie der Wiederanstieg der Arbeitslosigkeit in aller Munde, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt besonders für behinderte Menschen verschärfen wird. Gerade jetzt, wo eine berufliche Mobilität als unerlässlich erklärt wird, ist es kontraproduktiv, wenn eine gehörlose Person nicht ihre Arbeitsstelle wechseln kann, um eine andere anzunehmen, die für sie besser geeignet ist. Nach Artikel 21bis Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die IV einer Person Beiträge gewähren, die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch wird in Artikel 9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung präzisiert. Darin wird festgelegt, dass die versicherte Person Anspruch hat auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Beruf auszuüben. Nach dieser Regelung werden die Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Gebärdensprache für gehörlose Personen vergütet.</p><p>Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c IVG ermöglicht den Ersatz der zusätzlichen Kosten für die berufliche Weiterausbildung, selbst wenn diese hinsichtlich der Behinderung nicht unbedingt notwendig wäre.</p><p>Das Bundesgericht hat jedoch kürzlich zwei Entscheide gefällt, in denen dieser Anspruch äusserst einschränkend ausgelegt wird und die eine Eingliederung oder die berufliche Mobilität gehörloser Personen erheblich erschweren.</p><p>Sie widersprechen damit mit ziemlicher Sicherheit der Absicht des Gesetzgebers, die in den Diskussionen um die 4. IV-Revision zum Ausdruck gekommen ist.</p><p>Falls allerdings eine Unsicherheit bezüglich der Auslegung dieses Anspruchs bestehen sollte, muss er im Gesetz und der Verordnung dahingehend präzisiert werden, dass sich nicht eine Rechtsprechung durchsetzt, die sich nachteilig auf die berufliche Integration gehörloser Personen auswirkt.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu untersuchen, ob die Gesetzgebung über die Ansprüche behinderter Personen auf Leistungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit so zu ändern ist, dass die berufliche Eingliederung gehörloser Personen erleichtert wird.</p>
- Berufliche Wiedereingliederung gehörloser Personen
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