Auszahlung von Altersleistungen
- ShortId
-
08.3821
- Id
-
20083821
- Updated
-
14.11.2025 06:33
- Language
-
de
- Title
-
Auszahlung von Altersleistungen
- AdditionalIndexing
-
28;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;verheiratete Person;Ruhegehalt
- 1
-
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0104011203, Ruhegehalt
- L04K01030507, verheiratete Person
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 37 Absatz 2 BVG kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle einer Altersrente wählen können. Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. </p><p>Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichung des Rentenalters ausbezahlt werden. Dies bedarf jedoch keiner schriftlichen Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Das ist stossend und nicht nachvollziehbar, können doch dann die Ehepartner über ihr auf einem Freizügigkeitskonto liegendes Vermögen mit 60 Jahren alleine verfügen. Die Differenz zwischen Artikel 37 BVG und Artikel 16 FZV ist nicht nachvollziehbar.</p><p>Im Urteil Nr. 9C_212/2007 vom 8. Mai 2008 wird festgehalten: Anders als beim Kapitalbezug von Altersleistungen ist für die Auszahlung der Leistungen einer Freizügigkeitseinrichtung infolge Erreichens der Altersgrenze die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt. Die schrittweise Einführung des schriftlichen Zustimmungserfordernisses zeige deutlich, dass es sich nicht um eine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke handelt.</p>
- <p>Bisher wird für die Altersleistung aus einer Freizügigkeitseinrichtung, die regelmässig in Kapitalform erfolgt und für die daher keine Wahl zwischen Renten- und Kapitalform getroffen wird, keine Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin verlangt. Die Möglichkeit eines Ehegatten, ohne Wissen seines Ehepartners oder sogar gegen dessen Willen das gesamte Vorsorgeguthaben, das er bei einer Freizügigkeitseinrichtung hat, als Altersleistung in Kapitalform zu beziehen, kann jedoch ebenfalls die Altersvorsorge der Ehegatten gefährden. Das Gleiche gilt für die eingetragenen Partner. Bei den betroffenen Paaren führt dies in der Folge auch zu Problemen beim Vorsorgeausgleich bei der Scheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Da bereits Arbeiten an Problemen des Vorsorgeausgleichs laufen (zurzeit erarbeitet eine Expertengruppe Lösungsvorschläge), ist es sinnvoll, in diesem Rahmen das Zustimmungserfordernis für die Altersleistung aus einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice neu zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass die Auszahlung von Altersleistungen bei Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der schriftlichen Einwilligung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners gewährt wird.</p>
- Auszahlung von Altersleistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 37 Absatz 2 BVG kann der Versicherte verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung anstelle einer Altersrente wählen können. Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. </p><p>Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichung des Rentenalters ausbezahlt werden. Dies bedarf jedoch keiner schriftlichen Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Das ist stossend und nicht nachvollziehbar, können doch dann die Ehepartner über ihr auf einem Freizügigkeitskonto liegendes Vermögen mit 60 Jahren alleine verfügen. Die Differenz zwischen Artikel 37 BVG und Artikel 16 FZV ist nicht nachvollziehbar.</p><p>Im Urteil Nr. 9C_212/2007 vom 8. Mai 2008 wird festgehalten: Anders als beim Kapitalbezug von Altersleistungen ist für die Auszahlung der Leistungen einer Freizügigkeitseinrichtung infolge Erreichens der Altersgrenze die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt. Die schrittweise Einführung des schriftlichen Zustimmungserfordernisses zeige deutlich, dass es sich nicht um eine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke handelt.</p>
- <p>Bisher wird für die Altersleistung aus einer Freizügigkeitseinrichtung, die regelmässig in Kapitalform erfolgt und für die daher keine Wahl zwischen Renten- und Kapitalform getroffen wird, keine Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin verlangt. Die Möglichkeit eines Ehegatten, ohne Wissen seines Ehepartners oder sogar gegen dessen Willen das gesamte Vorsorgeguthaben, das er bei einer Freizügigkeitseinrichtung hat, als Altersleistung in Kapitalform zu beziehen, kann jedoch ebenfalls die Altersvorsorge der Ehegatten gefährden. Das Gleiche gilt für die eingetragenen Partner. Bei den betroffenen Paaren führt dies in der Folge auch zu Problemen beim Vorsorgeausgleich bei der Scheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Da bereits Arbeiten an Problemen des Vorsorgeausgleichs laufen (zurzeit erarbeitet eine Expertengruppe Lösungsvorschläge), ist es sinnvoll, in diesem Rahmen das Zustimmungserfordernis für die Altersleistung aus einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice neu zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass die Auszahlung von Altersleistungen bei Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten in jedem Fall nur unter der Voraussetzung der schriftlichen Einwilligung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners gewährt wird.</p>
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