Schluss mit der Anonymität in Internet-Diskussionsforen

ShortId
08.3825
Id
20083825
Updated
27.07.2023 20:04
Language
de
Title
Schluss mit der Anonymität in Internet-Diskussionsforen
AdditionalIndexing
12;34;junger Mensch;Jugendschutz;Missbrauch;sexuelle Gewalt;Internet
1
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L06K050102010305, sexuelle Gewalt
  • L05K1202020105, Internet
  • L04K01010219, Missbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Prostitution Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren nimmt zu. In der Schweiz ist die Prostitution ab dem vollendeten 16. Lebensjahr legal, vorausgesetzt, es nütze nicht ein Dritter die Notlage der Person, die die Prostitution ausübt, aus und es liege kein Fall der Förderung von Prostitution vor (vgl. Art. 187, 193 und 195 StGB). </p><p>Das Phänomen nimmt dahingehend eine neue Form an, dass die Prostitution häufig von 16- bis 18-jährigen Jugendlichen freiwillig ausgeübt wird, nicht weil sie sich in einer finanziellen Notlage befinden, sondern weil sie hoffen, auf diesem Weg leicht Geld verdienen zu können. Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch im Juli 2007 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Bis es so weit ist, macht die aktuell geltende Gesetzgebung im Bereich der Prostitution Minderjähriger die Schweiz zu einem beliebten Ziel für Sextourismus. </p><p>Immer häufiger erfolgt der Kontakt zwischen den minderjährigen Prostituierten und deren Freiern via Diskussionsforen ("Chats") über das Internet. Durch diese Praxis bleibt die Prostitution im Untergrund, und es kann keine Kontrolle der Freier stattfinden, weshalb auch das Risiko von Gewalt, die von deren Seite ausgehen könnte, um ein Vielfaches steigt. </p><p>Die Foren sind zusätzlich ein beliebter Ort für Verleumdungen und üble Nachrede. Unter dem Deckmantel der Anonymität, die von diesen Internetseiten gewährleistet wird, können vernichtende Aussagen über andere Personen verbreitet werden. Das zeigen tragische Fälle wie der einer jungen südkoreanischen Schauspielerin, wo eine solche Verleumdung zu Selbstmord geführt hat. </p><p>Massnahmen wie die Moderation von "Chats" durch deren Verantwortliche sind klar unzureichend, und es mangelt auch an deren Entschlossenheit, das Problem in den Griff zu bekommen. Es muss eine globale und wirksame Gegenreaktion stattfinden: Die Anonymität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei den "Chats" muss aufgehoben werden, und den zuständigen Bundesbehörden muss die Möglichkeit gegeben werden, diese Bestimmung zu überwachen.</p>
  • <p>Obwohl noch kaum detaillierte Zahlen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die freiwillige Prostitution Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren zunimmt. Es gibt allerdings keine Anzeichen dafür, dass das schweizerische Recht, das einvernehmliche bezahlte sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nur ausnahmsweise strafbar erklärt (vgl. Art. 188, 195 StGB), die Schweiz tatsächlich zu einem bevorzugten Ziel für den Sextourismus macht.</p><p>Zutreffend ist hingegen, dass die Tendenz in Europa im Rahmen von internationalen Konventionen dahin geht, deren jeweilige Mitgliedstaaten zu verpflichten, Freier von 16- bis 18-jährigen Minderjährigen strafbar zu erklären. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 wie auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie vom 22. Dezember 2003. Die Schweiz hat die genannte Konvention bislang nicht unterzeichnet.</p><p>Technische Lösungen zur Aufhebung der Anonymität von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Internetchats, wie sie der Motionär fordert, wären in ihrer Wirksamkeit von vornherein sehr beschränkt. Man müsste jeden Chatanbieter verpflichten, auf eine geeignete Art die Übereinstimmung der virtuellen Identität einer Person mit ihrer tatsächlichen zu überprüfen, bevor dieser ein Zugang zum Chat ermöglicht wird. Ein solches Vorgehen wäre jedoch nur bedingt zuverlässig, da tatsächliche wie virtuelle Identitäten gefälscht und virtuelle Identitäten mit Schadprogrammen (Malware) gestohlen und an Dritte zu missbräuchlicher Nutzung weitergegeben werden können. Da das Internet systembedingt länderübergreifend ist, liessen sich zudem nationale Regelungen vonseiten der Chatanbieter leicht umgehen, indem sie z. B. einen Server im Ausland mieten.</p><p>Viele grosse Anbieter von Internetchats sind bereits heute nicht in der Schweiz domiziliert und unterliegen somit nicht der nationalen Gesetzgebung. Teilnehmerinnen und Teilnehmern steht es frei, Internetchats im Ausland zu benutzen und damit nationale Regelungen zu umgehen. Technische Lösungen auf nationaler Ebene wären deshalb also kaum durchsetzbar. Auch im Ausland bestehen kaum solche restriktiven Regelungen.</p><p>Die Schweiz verfolgt daher Entwicklungen auf internationaler Ebene aktiv und setzt sich für geeignete Lösungen ein. So laufen beispielsweise derzeit die Arbeiten zur Umsetzung des Übereinkommens über Computerkriminalität des Europarats.</p><p>Diskussionsforen oder Chats als Kommunikationsform dienen im Übrigen nicht nur dazu, sexuelle Kontakte zwischen Individuen anzubahnen, sondern können einer Vielzahl von Themen wie Politik, Technik, Sport, Wissenschaft usw. gewidmet sein. Weiter gilt es zu bedenken, dass anonymes Handeln grundsätzlich nicht verboten und in vielen Fällen für die freie Meinungsäusserung wichtig ist, ausgehend von der Erfahrung, dass bestimmte Gedanken aus Furcht vor wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Repression nicht offen ausgesprochen werden können. Was im realen Leben gilt, hat grundsätzlich auch im Internet seine Gültigkeit. Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten (zu denen auch die mit dem Namen des Autors oder der Autorin versehenen Chatbeiträge gehören) wird denn auch durch das Datenschutzgesetz begrenzt. Die Anonymität ist aber nicht unbegrenzt. So kann z. B., wer belästigende Telefonanrufe oder unerlaubte Massenwerbung (Spam) erhält, bei seiner Anbieterin von Fernmeldediensten die Aufhebung der Anonymität des Anrufers oder Absenders verlangen (Art. 45 des Fernmeldegesetzes).</p><p>National erscheint der Weg vielversprechend, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Internetchats für die Risiken und Gefahren zu sensibilisieren und bestehende Anlaufstellen für den Verdachtsfall wie z. B. die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) bekannter zu machen. Zudem könnte auch die Problematik der Prostitution von Minderjährigen in der Schweiz eingehender dokumentiert und analysiert werden und darauf aufbauend allenfalls über geeignete Massnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens entschieden werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die schweizerischen Anbieter von Internetdiensten verpflichtet werden, technische Einrichtungen vorzusehen, die eine automatische Erkennung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Diskussionsforen ("Chats") ermöglichen.</p>
  • Schluss mit der Anonymität in Internet-Diskussionsforen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Prostitution Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren nimmt zu. In der Schweiz ist die Prostitution ab dem vollendeten 16. Lebensjahr legal, vorausgesetzt, es nütze nicht ein Dritter die Notlage der Person, die die Prostitution ausübt, aus und es liege kein Fall der Förderung von Prostitution vor (vgl. Art. 187, 193 und 195 StGB). </p><p>Das Phänomen nimmt dahingehend eine neue Form an, dass die Prostitution häufig von 16- bis 18-jährigen Jugendlichen freiwillig ausgeübt wird, nicht weil sie sich in einer finanziellen Notlage befinden, sondern weil sie hoffen, auf diesem Weg leicht Geld verdienen zu können. Die Schweiz hat das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch im Juli 2007 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Bis es so weit ist, macht die aktuell geltende Gesetzgebung im Bereich der Prostitution Minderjähriger die Schweiz zu einem beliebten Ziel für Sextourismus. </p><p>Immer häufiger erfolgt der Kontakt zwischen den minderjährigen Prostituierten und deren Freiern via Diskussionsforen ("Chats") über das Internet. Durch diese Praxis bleibt die Prostitution im Untergrund, und es kann keine Kontrolle der Freier stattfinden, weshalb auch das Risiko von Gewalt, die von deren Seite ausgehen könnte, um ein Vielfaches steigt. </p><p>Die Foren sind zusätzlich ein beliebter Ort für Verleumdungen und üble Nachrede. Unter dem Deckmantel der Anonymität, die von diesen Internetseiten gewährleistet wird, können vernichtende Aussagen über andere Personen verbreitet werden. Das zeigen tragische Fälle wie der einer jungen südkoreanischen Schauspielerin, wo eine solche Verleumdung zu Selbstmord geführt hat. </p><p>Massnahmen wie die Moderation von "Chats" durch deren Verantwortliche sind klar unzureichend, und es mangelt auch an deren Entschlossenheit, das Problem in den Griff zu bekommen. Es muss eine globale und wirksame Gegenreaktion stattfinden: Die Anonymität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei den "Chats" muss aufgehoben werden, und den zuständigen Bundesbehörden muss die Möglichkeit gegeben werden, diese Bestimmung zu überwachen.</p>
    • <p>Obwohl noch kaum detaillierte Zahlen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die freiwillige Prostitution Minderjähriger zwischen 16 und 18 Jahren zunimmt. Es gibt allerdings keine Anzeichen dafür, dass das schweizerische Recht, das einvernehmliche bezahlte sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nur ausnahmsweise strafbar erklärt (vgl. Art. 188, 195 StGB), die Schweiz tatsächlich zu einem bevorzugten Ziel für den Sextourismus macht.</p><p>Zutreffend ist hingegen, dass die Tendenz in Europa im Rahmen von internationalen Konventionen dahin geht, deren jeweilige Mitgliedstaaten zu verpflichten, Freier von 16- bis 18-jährigen Minderjährigen strafbar zu erklären. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 wie auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie vom 22. Dezember 2003. Die Schweiz hat die genannte Konvention bislang nicht unterzeichnet.</p><p>Technische Lösungen zur Aufhebung der Anonymität von Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Internetchats, wie sie der Motionär fordert, wären in ihrer Wirksamkeit von vornherein sehr beschränkt. Man müsste jeden Chatanbieter verpflichten, auf eine geeignete Art die Übereinstimmung der virtuellen Identität einer Person mit ihrer tatsächlichen zu überprüfen, bevor dieser ein Zugang zum Chat ermöglicht wird. Ein solches Vorgehen wäre jedoch nur bedingt zuverlässig, da tatsächliche wie virtuelle Identitäten gefälscht und virtuelle Identitäten mit Schadprogrammen (Malware) gestohlen und an Dritte zu missbräuchlicher Nutzung weitergegeben werden können. Da das Internet systembedingt länderübergreifend ist, liessen sich zudem nationale Regelungen vonseiten der Chatanbieter leicht umgehen, indem sie z. B. einen Server im Ausland mieten.</p><p>Viele grosse Anbieter von Internetchats sind bereits heute nicht in der Schweiz domiziliert und unterliegen somit nicht der nationalen Gesetzgebung. Teilnehmerinnen und Teilnehmern steht es frei, Internetchats im Ausland zu benutzen und damit nationale Regelungen zu umgehen. Technische Lösungen auf nationaler Ebene wären deshalb also kaum durchsetzbar. Auch im Ausland bestehen kaum solche restriktiven Regelungen.</p><p>Die Schweiz verfolgt daher Entwicklungen auf internationaler Ebene aktiv und setzt sich für geeignete Lösungen ein. So laufen beispielsweise derzeit die Arbeiten zur Umsetzung des Übereinkommens über Computerkriminalität des Europarats.</p><p>Diskussionsforen oder Chats als Kommunikationsform dienen im Übrigen nicht nur dazu, sexuelle Kontakte zwischen Individuen anzubahnen, sondern können einer Vielzahl von Themen wie Politik, Technik, Sport, Wissenschaft usw. gewidmet sein. Weiter gilt es zu bedenken, dass anonymes Handeln grundsätzlich nicht verboten und in vielen Fällen für die freie Meinungsäusserung wichtig ist, ausgehend von der Erfahrung, dass bestimmte Gedanken aus Furcht vor wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Repression nicht offen ausgesprochen werden können. Was im realen Leben gilt, hat grundsätzlich auch im Internet seine Gültigkeit. Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten (zu denen auch die mit dem Namen des Autors oder der Autorin versehenen Chatbeiträge gehören) wird denn auch durch das Datenschutzgesetz begrenzt. Die Anonymität ist aber nicht unbegrenzt. So kann z. B., wer belästigende Telefonanrufe oder unerlaubte Massenwerbung (Spam) erhält, bei seiner Anbieterin von Fernmeldediensten die Aufhebung der Anonymität des Anrufers oder Absenders verlangen (Art. 45 des Fernmeldegesetzes).</p><p>National erscheint der Weg vielversprechend, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Internetchats für die Risiken und Gefahren zu sensibilisieren und bestehende Anlaufstellen für den Verdachtsfall wie z. B. die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) bekannter zu machen. Zudem könnte auch die Problematik der Prostitution von Minderjährigen in der Schweiz eingehender dokumentiert und analysiert werden und darauf aufbauend allenfalls über geeignete Massnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens entschieden werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die schweizerischen Anbieter von Internetdiensten verpflichtet werden, technische Einrichtungen vorzusehen, die eine automatische Erkennung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Diskussionsforen ("Chats") ermöglichen.</p>
    • Schluss mit der Anonymität in Internet-Diskussionsforen

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