Autobahninfrastruktur auf der Strecke Lausanne-Genf und Seequerung. Vorfinanzierung durch die Kantone

ShortId
08.3832
Id
20083832
Updated
25.06.2025 00:19
Language
de
Title
Autobahninfrastruktur auf der Strecke Lausanne-Genf und Seequerung. Vorfinanzierung durch die Kantone
AdditionalIndexing
48;Nationalstrassenbau;Darlehen;Kunstbauwerk;Genf (Kanton);Waadt;Finanzierungsplan
1
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L05K1109020103, Finanzierungsplan
  • L05K1802020201, Kunstbauwerk
  • L05K1104030101, Darlehen
  • L05K0301010106, Genf (Kanton)
  • L05K0301010120, Waadt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Da die Finanzmittel für die Erstellung neuer Verkehrsinfrastrukturen zwangsläufig beschränkt sind, wurden verschiedene Eisenbahnprojekte, die in Regionen mit starkem Wachstum dringend gebraucht werden, nicht in die Botschaft zur Gesamtschau FinöV vom 17. Oktober 2007 aufgenommen. Das betrifft das dritte SBB-Gleis auf der Strecke Lausanne-Genf, obwohl der Genferseebogen jedes Jahr unaufhörlich Tausende neuer Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere zwischen Genf und Lausanne, anzieht.</p><p>Es ist zu befürchten, dass dasselbe für die Anpassung und/oder die Erweiterung der Autobahninfrastruktur im Genferseebogen gilt (Autobahn A1: französische Grenze-Genf-Lausanne). Das vorliegende Postulat soll einer allfälligen neuerlichen Rückstufung des Genferseebogens durch den Bund entgegenwirken. Es stützt sich dabei auf einen kürzlich getroffenen Beschluss des Genfer Grossen Rates zugunsten einer Querung des Seebeckens durch eine Autobahn sowie auf ein unlängst eingereichtes Postulat im Waadtländer Grossen Rat, wonach eine Vorfinanzierung der dritten Autobahnspur Lausanne-Genf möglich werden soll. Das vorliegende Postulat ordnet sich ein in eine umfassende Betrachtung des Verkehrswesens und soll keine neuen Steuern zur Folge haben.</p>
  • <p>Vorfinanzierungen durch die Kantone sind in den Rechtsgrundlagen des Infrastrukturfonds und des Nationalstrassenbaus nicht explizit geregelt. Im Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur, dessen Beratung voraussichtlich in der Frühjahrssession 2009 abgeschlossen wird, ist hingegen eine entsprechende Bestimmung (Art. 12 Abs. 3) vorgesehen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr können Kantone und Infrastrukturunternehmen Vereinbarungen zur Vorfinanzierung von Infrastrukturausbauten abschliessen. Aus der Sicht des Bundesrates müssen hierzu aber folgende Bedingungen erfüllt sein:</p><p>- Das Vorhaben muss im Interesse des Bundes sein und seine Prioritätenordnungen respektieren.</p><p>- Die materiellen Beschlüsse des Parlamentes müssen vorhanden sein.</p><p>- Die Vorfinanzierung durch den Kanton darf für den Bund keine negativen finanziellen Auswirkungen haben. Insbesondere ist eine Verzinsung der Vorfinanzierungen der Kantone durch den Bund ausgeschlossen.</p><p>- Der Bund bestimmt die Rückzahlungsbedingungen und -termine.</p><p>Der Bundesrat kann sich eine ähnliche Lösung auch im Bereich des Nationalstrassenbaus vorstellen. Er wird sich im Rahmen der Programmbotschaft Engpassbeseitigung vertieft dazu äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten für den Ausbau der Nationalstrassen:</p><p>- zu prüfen, welche Gesetzesänderungen notwendig sind, damit die betroffenen Kantone Autobahninfrastruktur vorfinanzieren können, die das Bundesamt für Strassen in den Programmen zur Engpassbeseitigung auf dem Nationalstrassennetz (dritte Autobahnspur zwischen Lausanne und Genf) und/oder zur zusätzlichen Erweiterung des Nationalstrassennetzes in den Agglomerationen (Seequerung bei Genf) den Modulen 2 und 3 zugewiesen hat;</p><p>- in einem Bericht zu erklären, zu welchen Bedingungen, in welcher Form und innert welchen Fristen eine solche Vorfinanzierung erfolgen könnte.</p>
  • Autobahninfrastruktur auf der Strecke Lausanne-Genf und Seequerung. Vorfinanzierung durch die Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Da die Finanzmittel für die Erstellung neuer Verkehrsinfrastrukturen zwangsläufig beschränkt sind, wurden verschiedene Eisenbahnprojekte, die in Regionen mit starkem Wachstum dringend gebraucht werden, nicht in die Botschaft zur Gesamtschau FinöV vom 17. Oktober 2007 aufgenommen. Das betrifft das dritte SBB-Gleis auf der Strecke Lausanne-Genf, obwohl der Genferseebogen jedes Jahr unaufhörlich Tausende neuer Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere zwischen Genf und Lausanne, anzieht.</p><p>Es ist zu befürchten, dass dasselbe für die Anpassung und/oder die Erweiterung der Autobahninfrastruktur im Genferseebogen gilt (Autobahn A1: französische Grenze-Genf-Lausanne). Das vorliegende Postulat soll einer allfälligen neuerlichen Rückstufung des Genferseebogens durch den Bund entgegenwirken. Es stützt sich dabei auf einen kürzlich getroffenen Beschluss des Genfer Grossen Rates zugunsten einer Querung des Seebeckens durch eine Autobahn sowie auf ein unlängst eingereichtes Postulat im Waadtländer Grossen Rat, wonach eine Vorfinanzierung der dritten Autobahnspur Lausanne-Genf möglich werden soll. Das vorliegende Postulat ordnet sich ein in eine umfassende Betrachtung des Verkehrswesens und soll keine neuen Steuern zur Folge haben.</p>
    • <p>Vorfinanzierungen durch die Kantone sind in den Rechtsgrundlagen des Infrastrukturfonds und des Nationalstrassenbaus nicht explizit geregelt. Im Bundesgesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur, dessen Beratung voraussichtlich in der Frühjahrssession 2009 abgeschlossen wird, ist hingegen eine entsprechende Bestimmung (Art. 12 Abs. 3) vorgesehen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr können Kantone und Infrastrukturunternehmen Vereinbarungen zur Vorfinanzierung von Infrastrukturausbauten abschliessen. Aus der Sicht des Bundesrates müssen hierzu aber folgende Bedingungen erfüllt sein:</p><p>- Das Vorhaben muss im Interesse des Bundes sein und seine Prioritätenordnungen respektieren.</p><p>- Die materiellen Beschlüsse des Parlamentes müssen vorhanden sein.</p><p>- Die Vorfinanzierung durch den Kanton darf für den Bund keine negativen finanziellen Auswirkungen haben. Insbesondere ist eine Verzinsung der Vorfinanzierungen der Kantone durch den Bund ausgeschlossen.</p><p>- Der Bund bestimmt die Rückzahlungsbedingungen und -termine.</p><p>Der Bundesrat kann sich eine ähnliche Lösung auch im Bereich des Nationalstrassenbaus vorstellen. Er wird sich im Rahmen der Programmbotschaft Engpassbeseitigung vertieft dazu äussern.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Arbeiten für den Ausbau der Nationalstrassen:</p><p>- zu prüfen, welche Gesetzesänderungen notwendig sind, damit die betroffenen Kantone Autobahninfrastruktur vorfinanzieren können, die das Bundesamt für Strassen in den Programmen zur Engpassbeseitigung auf dem Nationalstrassennetz (dritte Autobahnspur zwischen Lausanne und Genf) und/oder zur zusätzlichen Erweiterung des Nationalstrassennetzes in den Agglomerationen (Seequerung bei Genf) den Modulen 2 und 3 zugewiesen hat;</p><p>- in einem Bericht zu erklären, zu welchen Bedingungen, in welcher Form und innert welchen Fristen eine solche Vorfinanzierung erfolgen könnte.</p>
    • Autobahninfrastruktur auf der Strecke Lausanne-Genf und Seequerung. Vorfinanzierung durch die Kantone

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