Anpassung der Anspruchsregelung für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift

ShortId
08.3833
Id
20083833
Updated
28.07.2023 08:25
Language
de
Title
Anpassung der Anspruchsregelung für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift
AdditionalIndexing
28;Gebrechlichenpflege;freiwillige Arbeit;Langzeitpflege;soziale Betreuung;AHV;Familie (speziell);mitarbeitende/r Familienangehörige/r;Finanzhilfe;älterer Mensch
1
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
  • L03K010303, Familie (speziell)
  • L07K01050511010101, Langzeitpflege
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
  • L05K0702020113, mitarbeitende/r Familienangehörige/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute haben nur Versicherte, die im gleichen Haushalt Verwandte mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung pflegen, Anspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Das Festhalten am veralteten Haushaltsprinzip entspricht nicht den modernen Lebensformen der Familiengemeinschaften. Im Wissen, dass vier Fünftel der Betagten Familienangehörige haben, die weniger als 25 Kilometer entfernt wohnen, drängt sich eine neue Lösung auf. Im Jahr 2000 lebten nur noch 5 Prozent aller Achtzigjährigen im Haushalt mit ihren Kindern. Somit vollzieht sich die intergenerationelle Unterstützungsleistung multilokal. In der letzten Lebensphase alter Familienangehörigen leisten oftmals die Kinder mittleren Alters substanzielle Pflegeleistungen, obschon sie nicht im gleichen Haushalt leben. Diese informellen Pflege- und Dienstleistungen kommen einer Entlastung der Gesellschaft gleich, erfordern aber von der nachkommenden Generation oft eine neue Organisation des eigenen Lebens. Wie der Bundesrat auf mein Postulat 06.3691 festhielt, "leisten die weiblichen Familienangehörige bedeutende und eine nicht zu unterschätzende Rolle" in der Begleitung betagter Eltern oder Schwiegereltern. Sehr oft sind es Frauen mittleren Alters, die neue berufliche Vereinbarkeitskonflikte erleben. Die Lösung liegt oft in einer frühzeitigen Pensionierung. Daraus erfolgen Mindereinnahmen der nachkommenden Generation, auch im Bereich der Altersvorsorge. Damit jedoch diese unentgeltlich erbrachten Leistungen nicht zu einer Präkarisierung der eigenen Altersvorsorge führen, soll die Betreuungsgutschrift auch für pflegende Angehörige der nachkommenden Generation, die in der Nähe, aber nicht im gleichen Haushalt leben und einen massgeblichen Anteil an Pflegeleistungen erbringen, zugesprochen werden. Dieser Schritt rechtfertigt sich auch, weil nicht selten erwachsene Kinder für pflegebedürftige alte Eltern mehr Hilfe und Unterstützung, als ihnen gemäss Unterstützungspflicht (Art. 328-329 ZGB) zugemutet werden kann, leisten.</p>
  • <p>Heute werden Betreuungsgutschriften nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt mit der betreuenden Person oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft lebt. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Erfordernis der Realität tatsächlich zu wenig Rechnung trägt und den Kreis der Anspruchsberechtigten zu sehr einschränkt. Das Anliegen der Motionärin, Betreuungsgutschriften auch dann zu gewähren, wenn die zu betreuende Person nicht in unmittelbarer Nähe der Betreuungsperson wohnt, ist deshalb berechtigt. Der Bundesrat hat dieses Anliegen denn auch bereits in die aktuelle 11. AHV-Revision einfliessen lassen. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll anstelle des gemeinsamen Haushaltes inskünftig nur noch vorausgesetzt werden, dass die pflegebedürftige Person von der betreuenden Person leicht erreicht werden kann (vgl. 11. AHV-Revision - Neufassung -, Erste Botschaft vom 21. Dezember 2005, 05.093; Art. 29septies Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz AHVG). Mit diesem Vorschlag, dem der Nationalrat am 18. März 2008 bereits zugestimmt hat, wird dem Anliegen der Motion Rechnung getragen. Ein weiter gehender Handlungsbedarf besteht für den Bundesrat nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung von Artikel 29septies Absatz 1 AHVG an die neuen gesellschaftlichen Realitäten zu unterbreiten.</p><p>Neu soll die Möglichkeit auf einen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift auch Versicherten gegeben werden, welche nicht im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen.</p>
  • Anpassung der Anspruchsregelung für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute haben nur Versicherte, die im gleichen Haushalt Verwandte mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung pflegen, Anspruch auf die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift. Das Festhalten am veralteten Haushaltsprinzip entspricht nicht den modernen Lebensformen der Familiengemeinschaften. Im Wissen, dass vier Fünftel der Betagten Familienangehörige haben, die weniger als 25 Kilometer entfernt wohnen, drängt sich eine neue Lösung auf. Im Jahr 2000 lebten nur noch 5 Prozent aller Achtzigjährigen im Haushalt mit ihren Kindern. Somit vollzieht sich die intergenerationelle Unterstützungsleistung multilokal. In der letzten Lebensphase alter Familienangehörigen leisten oftmals die Kinder mittleren Alters substanzielle Pflegeleistungen, obschon sie nicht im gleichen Haushalt leben. Diese informellen Pflege- und Dienstleistungen kommen einer Entlastung der Gesellschaft gleich, erfordern aber von der nachkommenden Generation oft eine neue Organisation des eigenen Lebens. Wie der Bundesrat auf mein Postulat 06.3691 festhielt, "leisten die weiblichen Familienangehörige bedeutende und eine nicht zu unterschätzende Rolle" in der Begleitung betagter Eltern oder Schwiegereltern. Sehr oft sind es Frauen mittleren Alters, die neue berufliche Vereinbarkeitskonflikte erleben. Die Lösung liegt oft in einer frühzeitigen Pensionierung. Daraus erfolgen Mindereinnahmen der nachkommenden Generation, auch im Bereich der Altersvorsorge. Damit jedoch diese unentgeltlich erbrachten Leistungen nicht zu einer Präkarisierung der eigenen Altersvorsorge führen, soll die Betreuungsgutschrift auch für pflegende Angehörige der nachkommenden Generation, die in der Nähe, aber nicht im gleichen Haushalt leben und einen massgeblichen Anteil an Pflegeleistungen erbringen, zugesprochen werden. Dieser Schritt rechtfertigt sich auch, weil nicht selten erwachsene Kinder für pflegebedürftige alte Eltern mehr Hilfe und Unterstützung, als ihnen gemäss Unterstützungspflicht (Art. 328-329 ZGB) zugemutet werden kann, leisten.</p>
    • <p>Heute werden Betreuungsgutschriften nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt mit der betreuenden Person oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft lebt. Die Erfahrung zeigt, dass dieses Erfordernis der Realität tatsächlich zu wenig Rechnung trägt und den Kreis der Anspruchsberechtigten zu sehr einschränkt. Das Anliegen der Motionärin, Betreuungsgutschriften auch dann zu gewähren, wenn die zu betreuende Person nicht in unmittelbarer Nähe der Betreuungsperson wohnt, ist deshalb berechtigt. Der Bundesrat hat dieses Anliegen denn auch bereits in die aktuelle 11. AHV-Revision einfliessen lassen. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll anstelle des gemeinsamen Haushaltes inskünftig nur noch vorausgesetzt werden, dass die pflegebedürftige Person von der betreuenden Person leicht erreicht werden kann (vgl. 11. AHV-Revision - Neufassung -, Erste Botschaft vom 21. Dezember 2005, 05.093; Art. 29septies Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz AHVG). Mit diesem Vorschlag, dem der Nationalrat am 18. März 2008 bereits zugestimmt hat, wird dem Anliegen der Motion Rechnung getragen. Ein weiter gehender Handlungsbedarf besteht für den Bundesrat nicht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung von Artikel 29septies Absatz 1 AHVG an die neuen gesellschaftlichen Realitäten zu unterbreiten.</p><p>Neu soll die Möglichkeit auf einen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift auch Versicherten gegeben werden, welche nicht im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen.</p>
    • Anpassung der Anspruchsregelung für die Anrechnung der Betreuungsgutschrift

Back to List