Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz

ShortId
08.3835
Id
20083835
Updated
27.07.2023 20:17
Language
de
Title
Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz
AdditionalIndexing
2811;junger Mensch;Arbeitserlaubnis;Lehre;Zugang zur Bildung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Papierlose/r;Recht auf Bildung;Integration der Zuwanderer
1
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L04K05020307, Recht auf Bildung
  • L04K13020204, Lehre
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aller Wahrscheinlichkeit nach leben mehrere Tausend junger Ausländerinnen und Ausländer als Kinder illegal Eingewanderter in der Schweiz, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Am Ende ihrer Schulzeit stehen sie vor einer ausweglosen Situation. Meistens kennen sie das Land, aus dem ihre Eltern gekommen sind, gar nicht und sprechen auch nicht dessen Sprache. Sie sind nicht dafür verantwortlich, dass sie illegal in der Schweiz leben, und sie können sich beim Eintritt in ihr Erwachsenenleben hier nicht harmonisch integrieren. No Future.</p><p>Für die Schweiz könnte es nur von Vorteil sein, dass diese jungen Leute, die sie ausgebildet hat, sich hier eine Zukunft aufbauen können.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat sich zum Problem der Legalisierung der Kinder von Sans-Papiers bereits mehrfach geäussert (Interpellation Glasson 01.3497, Zukunft der Kinder rechtswidrig anwesender Ausländer, vom 21. November 2001; Motion Vermot-Mangold 01.3592, Aufenthaltsregelung für jugendliche "sans papiers", vom 21. November 2001; Motion Barthassat 08.3616, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen, vom 2. Oktober 2008). Er wies darauf hin, dass in begründeten Härtefällen im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall bereits Lösungen angeboten werden können.</p><p>Anlässlich der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) hat das Parlament entschieden, keine neue Bestimmung zugunsten von Jugendlichen mit rechtswidrigem Aufenthalt aufzunehmen. Der Bundesrat, alle Kantone und eine grosse Mehrheit des Parlaments sind zum Ergebnis gelangt, dass eine kollektive Regelung oder eine Amnestie für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht infrage kommt.</p><p>Nach geltendem Recht gelten für illegal anwesende Personen die Regeln, die für schwerwiegende persönliche Härtefälle zur Anwendung kommen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). In der entsprechenden Verordnung (Art. 31 VZAE) werden die zu berücksichtigenden Kriterien genannt. Diese werden durch die Rechtsprechung festgelegt und weiterentwickelt. Dabei geht es insbesondere um die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die betreffende Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sein.</p><p>Bei einer Familie müssen grundsätzlich nicht die Verhältnisse jedes einzelnen Familienmitglieds beurteilt werden, sondern der familiäre Zusammenhang als Ganzes, da auch das Schicksal der Familie als Ganzes zusammenhängt. So kann es vorkommen, dass der Aufenthalt einer ganzen Familie von Papierlosen legalisiert wird, weil die Verhältnisse eines jugendlichen Familienmitglieds die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen erfordern, obschon die Verhältnisse seiner Eltern oder Geschwister nicht gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden. Im Unterschied dazu kann es ebenfalls vorkommen, dass einer Familie die Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen aufgrund des Verhaltens des einen oder anderen ihrer jugendlichen Mitglieder verweigert wird, wenn diese, obwohl sie eine Schulausbildung absolvieren, ernsthafte Integrationsprobleme an den Tag legen oder gar strafrechtlich in Erscheinung treten.</p><p>Wie diese beiden Beispiele zeigen, bietet der Grundsatz der Einzelfallprüfung somit genügend Spielraum, um im Einzelfall humanitären Überlegungen Rechnung zu tragen. Aus gesamtheitlicher Sicht ist diese Praxis insbesondere wegen ihrer Nachhaltigkeit und Einzelfallgerechtigkeit einer Globallösung vorzuziehen. Es ist demgegenüber ausgeschlossen, allen Jugendlichen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, generell eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie eine Berufsausbildung absolvieren oder studieren können. Ein solches Vorgehen würde das rechtswidrige Verhalten ihrer Eltern belohnen und den illegalen Aufenthalt fördern. Die Zulassungs- und Migrationspolitik der Schweiz würde dadurch grundsätzlich infrage gestellt.</p><p>Dementsprechend kann der Bundesrat den beantragten Änderungen der Gesetze und Vorschriften, die es jugendlichen Sans-Papiers am Ende einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ermöglichen, einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stellen zu können - wobei alle in der Schweiz verbrachten Schul- und Ausbildungsjahre angerechnet werden sollen -, nicht Folge leisten. Durch eine solche Lösung würden die anderen Kategorien von Ausländern, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung wünschen, ungleich behandelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf vorzulegen für eine Änderung der Gesetze und der Vorschriften, damit jugendliche Sans-Papiers, die erfolgreich die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert haben, </p><p>1. in der Schweiz eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren können;</p><p>2. am Ende einer abgeschlossenen Ausbildung einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stellen können. Alle in der Schweiz verbrachten Schul- und Ausbildungsjahre sollen dabei angerechnet werden.</p>
  • Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aller Wahrscheinlichkeit nach leben mehrere Tausend junger Ausländerinnen und Ausländer als Kinder illegal Eingewanderter in der Schweiz, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Am Ende ihrer Schulzeit stehen sie vor einer ausweglosen Situation. Meistens kennen sie das Land, aus dem ihre Eltern gekommen sind, gar nicht und sprechen auch nicht dessen Sprache. Sie sind nicht dafür verantwortlich, dass sie illegal in der Schweiz leben, und sie können sich beim Eintritt in ihr Erwachsenenleben hier nicht harmonisch integrieren. No Future.</p><p>Für die Schweiz könnte es nur von Vorteil sein, dass diese jungen Leute, die sie ausgebildet hat, sich hier eine Zukunft aufbauen können.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat sich zum Problem der Legalisierung der Kinder von Sans-Papiers bereits mehrfach geäussert (Interpellation Glasson 01.3497, Zukunft der Kinder rechtswidrig anwesender Ausländer, vom 21. November 2001; Motion Vermot-Mangold 01.3592, Aufenthaltsregelung für jugendliche "sans papiers", vom 21. November 2001; Motion Barthassat 08.3616, Jugendlichen ohne gesetzlichen Status eine Berufslehre ermöglichen, vom 2. Oktober 2008). Er wies darauf hin, dass in begründeten Härtefällen im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen im Einzelfall bereits Lösungen angeboten werden können.</p><p>Anlässlich der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) hat das Parlament entschieden, keine neue Bestimmung zugunsten von Jugendlichen mit rechtswidrigem Aufenthalt aufzunehmen. Der Bundesrat, alle Kantone und eine grosse Mehrheit des Parlaments sind zum Ergebnis gelangt, dass eine kollektive Regelung oder eine Amnestie für Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht infrage kommt.</p><p>Nach geltendem Recht gelten für illegal anwesende Personen die Regeln, die für schwerwiegende persönliche Härtefälle zur Anwendung kommen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). In der entsprechenden Verordnung (Art. 31 VZAE) werden die zu berücksichtigenden Kriterien genannt. Diese werden durch die Rechtsprechung festgelegt und weiterentwickelt. Dabei geht es insbesondere um die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Die betreffende Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sein.</p><p>Bei einer Familie müssen grundsätzlich nicht die Verhältnisse jedes einzelnen Familienmitglieds beurteilt werden, sondern der familiäre Zusammenhang als Ganzes, da auch das Schicksal der Familie als Ganzes zusammenhängt. So kann es vorkommen, dass der Aufenthalt einer ganzen Familie von Papierlosen legalisiert wird, weil die Verhältnisse eines jugendlichen Familienmitglieds die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen erfordern, obschon die Verhältnisse seiner Eltern oder Geschwister nicht gegen eine Rückkehr ins Herkunftsland sprechen würden. Im Unterschied dazu kann es ebenfalls vorkommen, dass einer Familie die Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen aufgrund des Verhaltens des einen oder anderen ihrer jugendlichen Mitglieder verweigert wird, wenn diese, obwohl sie eine Schulausbildung absolvieren, ernsthafte Integrationsprobleme an den Tag legen oder gar strafrechtlich in Erscheinung treten.</p><p>Wie diese beiden Beispiele zeigen, bietet der Grundsatz der Einzelfallprüfung somit genügend Spielraum, um im Einzelfall humanitären Überlegungen Rechnung zu tragen. Aus gesamtheitlicher Sicht ist diese Praxis insbesondere wegen ihrer Nachhaltigkeit und Einzelfallgerechtigkeit einer Globallösung vorzuziehen. Es ist demgegenüber ausgeschlossen, allen Jugendlichen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, generell eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie eine Berufsausbildung absolvieren oder studieren können. Ein solches Vorgehen würde das rechtswidrige Verhalten ihrer Eltern belohnen und den illegalen Aufenthalt fördern. Die Zulassungs- und Migrationspolitik der Schweiz würde dadurch grundsätzlich infrage gestellt.</p><p>Dementsprechend kann der Bundesrat den beantragten Änderungen der Gesetze und Vorschriften, die es jugendlichen Sans-Papiers am Ende einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ermöglichen, einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stellen zu können - wobei alle in der Schweiz verbrachten Schul- und Ausbildungsjahre angerechnet werden sollen -, nicht Folge leisten. Durch eine solche Lösung würden die anderen Kategorien von Ausländern, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten und ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung wünschen, ungleich behandelt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf vorzulegen für eine Änderung der Gesetze und der Vorschriften, damit jugendliche Sans-Papiers, die erfolgreich die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert haben, </p><p>1. in der Schweiz eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren können;</p><p>2. am Ende einer abgeschlossenen Ausbildung einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stellen können. Alle in der Schweiz verbrachten Schul- und Ausbildungsjahre sollen dabei angerechnet werden.</p>
    • Legalisierung der Situation von jugendlichen Sans-Papiers mit Schulausbildung in der Schweiz

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