Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren
- ShortId
-
08.3841
- Id
-
20083841
- Updated
-
28.07.2023 13:14
- Language
-
de
- Title
-
Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren
- AdditionalIndexing
-
12;Jugendschutz;Beziehung Bund-Kanton;verdeckte Ermittlung;Eindämmung der Kriminalität;sexuelle Gewalt;Strafprozessordnung;Internet
- 1
-
- L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- L04K01040206, Jugendschutz
- L06K050102010305, sexuelle Gewalt
- L05K1202020105, Internet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (E-StPO) sind verdeckte Ermittlungen lediglich zum Zweck der Aufklärung bereits begangener schwerer Straftaten vorgesehen (Art. 286 Abs. 1 lit. a E StPO). Im Gegensatz dazu ermöglicht das bestehende Bundesgesetz über verdeckte Ermittlungen (BVE) diese Ermittlungsmassnahmen bereits im Vorfeld von Strafverfahren (Art. 4 Abs. 1 Lit. a BVE). Mit Inkrafttreten der E-StPO erlischt das BVE und damit die Möglichkeit zu verdeckten Ermittlungen im Vorfeld zur Verhinderung von schweren Straftaten.</p><p>Das Bundesgericht wies in einem wegleitenden Entscheid vom 16. Juni 2008 (Kassationshof in Strafsachen 6B.777/2007) darauf hin, dass nach Inkrafttreten der E-StPO verdeckte polizeiliche Operationen zur Verhinderung von Straftaten in den Regelungsbereich der kantonalen Polizeigesetzgebung fielen. Weiter legte das Bundesgericht den Begriff der verdeckten Ermittlung eng aus: Jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen gelte als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE. Da nun der Begriff des verdeckten Ermittlers vom BVE im Wesentlichen unverändert in die neue schweizerische StPO übernommen wurde, ist von der fortbestehenden Gültigkeit der bundesgerichtlichen Definition auszugehen.</p><p>Damit wird es künftig Sache der Kantone sein, ob sie es, gestützt auf entsprechende Ermächtigungen in ihren Polizeigesetzen, ihren Polizeiangehörigen beispielsweise ermöglichen wollen, pädosexuell veranlagte Personen an der Ausübung von Verbrechen an Kindern zu hindern. </p><p>Die Stimmberechtigten haben am 30. November 2008 mit der klaren Annahme der Initiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" gezeigt, wie wichtig ihnen die Verfolgung von Verbrechen an Kindern ist. Nun zeigen polizeiliche Erfahrungen, dass Kinder und Jugendliche in den für sie bestimmten Chatrooms im Durchschnitt nach drei Minuten sexuell belästigt werden, mit dem Ziel des Missbrauchs, der zu irreparablen Schäden führen kann. Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, dass die Gefahrenabwehr zugunsten der Kinder mittels verdeckter Ermittlungen im Internet bereits im Vorfeld von Strafverfahren zugelassen wird, und zwar auf Bundesebene.</p>
- <p>Die von der Motion verlangte Ergänzung der Strafprozessordnung zum Zweck, eine verdeckte Ermittlung nicht erst dann zu ermöglichen, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, sondern bereits dann, wenn erst mit der Möglichkeit einer strafbaren Handlung gerechnet werden kann, ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen. </p><p>Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn der Verdacht besteht, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Dabei ist jedoch nicht etwa vorausgesetzt, dass die strafbare Handlung zu Ende geführt wurde (also beispielsweise Betäubungsmittel dem Käufer übergeben und von diesem bezahlt wurden); vielmehr liegt eine strafbare Handlung bereits dann vor, wenn die Schwelle zum Versuch überschritten wurde. Bei besonders schwerwiegenden Delikten sind gemäss Artikel 260 des Strafgesetzbuches (StGB) sogar Vorbereitungshandlungen strafbar, und bei andern Delikten schliesslich ist die Strafbarkeit auf andere Weise weit vorverlagert. </p><p>Die Strafprozessordnung ist hingegen nicht das richtige Gefäss zur Regelung von Massnahmen, welche der Erkennung und Verhinderung von Straftaten dienen, welche erst begangen werden könnten. Bei den von der Motion verlangten Massnahmen handelt es sich um polizeirechtliche Aufgaben, welche im Polizeirecht zu regeln wären. </p><p>Vor diesem Hintergrund stünde die verlangte Ergänzung in offenkundigem Widerspruch zum Regelungsbereich der Strafprozessordnung, weil es sich nicht um eine strafprozessuale Materie handelt. Deren Regelung durch den Bund lässt sich jedoch nicht auf Artikel 123 der Bundesverfassung (BV) stützen, nach dessen Absatz 1 die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. Soweit es dagegen um Polizeirecht geht, liegt die Gesetzgebungszuständigkeit dafür grundsätzlich bei den Kantonen. Dem Bund kommen auf dem Gebiet des Polizeirechts bloss fragmentarische Kompetenzen zu. So hat er beispielsweise die inhärente Kompetenz, im Innern und Äussern die notwendigen Massnahmen zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Institutionen und Organe zu treffen. Sodann wurde in der Praxis in einigen wenigen Fällen aus der Koordinationspflicht nach Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung eine Rechtsetzungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit abgeleitet. In diesen Fällen handelte es sich um Sicherheitsbelange, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fielen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erforderten. Die Zuständigkeit des Bundes hatte dabei aber nicht bloss marginale Bedeutung. Eine Kompetenz des Bundes zur landesweiten Regelung der verdeckten Ermittlung zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten lässt sich bei dieser Betrachtungsweise nicht ableiten. Der Bund wird indessen im Rahmen des Projektes zur Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes prüfen, ob die Möglichkeit verdeckter Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens in Bereichen geschaffen werden soll, in welchem dem Bund eine Rechtsetzungskompetenz im Polizeirecht zukommt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 286 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zu unterbreiten, sodass verdeckte Ermittlungen auch dann möglich sind, wenn der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat gemäss Artikel 286 Absatz 2 bevorstehe.</p>
- Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (E-StPO) sind verdeckte Ermittlungen lediglich zum Zweck der Aufklärung bereits begangener schwerer Straftaten vorgesehen (Art. 286 Abs. 1 lit. a E StPO). Im Gegensatz dazu ermöglicht das bestehende Bundesgesetz über verdeckte Ermittlungen (BVE) diese Ermittlungsmassnahmen bereits im Vorfeld von Strafverfahren (Art. 4 Abs. 1 Lit. a BVE). Mit Inkrafttreten der E-StPO erlischt das BVE und damit die Möglichkeit zu verdeckten Ermittlungen im Vorfeld zur Verhinderung von schweren Straftaten.</p><p>Das Bundesgericht wies in einem wegleitenden Entscheid vom 16. Juni 2008 (Kassationshof in Strafsachen 6B.777/2007) darauf hin, dass nach Inkrafttreten der E-StPO verdeckte polizeiliche Operationen zur Verhinderung von Straftaten in den Regelungsbereich der kantonalen Polizeigesetzgebung fielen. Weiter legte das Bundesgericht den Begriff der verdeckten Ermittlung eng aus: Jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen gelte als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE. Da nun der Begriff des verdeckten Ermittlers vom BVE im Wesentlichen unverändert in die neue schweizerische StPO übernommen wurde, ist von der fortbestehenden Gültigkeit der bundesgerichtlichen Definition auszugehen.</p><p>Damit wird es künftig Sache der Kantone sein, ob sie es, gestützt auf entsprechende Ermächtigungen in ihren Polizeigesetzen, ihren Polizeiangehörigen beispielsweise ermöglichen wollen, pädosexuell veranlagte Personen an der Ausübung von Verbrechen an Kindern zu hindern. </p><p>Die Stimmberechtigten haben am 30. November 2008 mit der klaren Annahme der Initiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" gezeigt, wie wichtig ihnen die Verfolgung von Verbrechen an Kindern ist. Nun zeigen polizeiliche Erfahrungen, dass Kinder und Jugendliche in den für sie bestimmten Chatrooms im Durchschnitt nach drei Minuten sexuell belästigt werden, mit dem Ziel des Missbrauchs, der zu irreparablen Schäden führen kann. Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, dass die Gefahrenabwehr zugunsten der Kinder mittels verdeckter Ermittlungen im Internet bereits im Vorfeld von Strafverfahren zugelassen wird, und zwar auf Bundesebene.</p>
- <p>Die von der Motion verlangte Ergänzung der Strafprozessordnung zum Zweck, eine verdeckte Ermittlung nicht erst dann zu ermöglichen, wenn ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, sondern bereits dann, wenn erst mit der Möglichkeit einer strafbaren Handlung gerechnet werden kann, ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen. </p><p>Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten (vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn der Verdacht besteht, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Dabei ist jedoch nicht etwa vorausgesetzt, dass die strafbare Handlung zu Ende geführt wurde (also beispielsweise Betäubungsmittel dem Käufer übergeben und von diesem bezahlt wurden); vielmehr liegt eine strafbare Handlung bereits dann vor, wenn die Schwelle zum Versuch überschritten wurde. Bei besonders schwerwiegenden Delikten sind gemäss Artikel 260 des Strafgesetzbuches (StGB) sogar Vorbereitungshandlungen strafbar, und bei andern Delikten schliesslich ist die Strafbarkeit auf andere Weise weit vorverlagert. </p><p>Die Strafprozessordnung ist hingegen nicht das richtige Gefäss zur Regelung von Massnahmen, welche der Erkennung und Verhinderung von Straftaten dienen, welche erst begangen werden könnten. Bei den von der Motion verlangten Massnahmen handelt es sich um polizeirechtliche Aufgaben, welche im Polizeirecht zu regeln wären. </p><p>Vor diesem Hintergrund stünde die verlangte Ergänzung in offenkundigem Widerspruch zum Regelungsbereich der Strafprozessordnung, weil es sich nicht um eine strafprozessuale Materie handelt. Deren Regelung durch den Bund lässt sich jedoch nicht auf Artikel 123 der Bundesverfassung (BV) stützen, nach dessen Absatz 1 die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes ist. Soweit es dagegen um Polizeirecht geht, liegt die Gesetzgebungszuständigkeit dafür grundsätzlich bei den Kantonen. Dem Bund kommen auf dem Gebiet des Polizeirechts bloss fragmentarische Kompetenzen zu. So hat er beispielsweise die inhärente Kompetenz, im Innern und Äussern die notwendigen Massnahmen zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Institutionen und Organe zu treffen. Sodann wurde in der Praxis in einigen wenigen Fällen aus der Koordinationspflicht nach Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung eine Rechtsetzungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit abgeleitet. In diesen Fällen handelte es sich um Sicherheitsbelange, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fielen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erforderten. Die Zuständigkeit des Bundes hatte dabei aber nicht bloss marginale Bedeutung. Eine Kompetenz des Bundes zur landesweiten Regelung der verdeckten Ermittlung zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten lässt sich bei dieser Betrachtungsweise nicht ableiten. Der Bund wird indessen im Rahmen des Projektes zur Erneuerung der Polizeigesetzgebung des Bundes prüfen, ob die Möglichkeit verdeckter Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens in Bereichen geschaffen werden soll, in welchem dem Bund eine Rechtsetzungskompetenz im Polizeirecht zukommt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 286 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zu unterbreiten, sodass verdeckte Ermittlungen auch dann möglich sind, wenn der Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat gemäss Artikel 286 Absatz 2 bevorstehe.</p>
- Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren
Back to List