Stärkung des Eigentums. Bildung von Eigenkapital nicht bestrafen

ShortId
08.3844
Id
20083844
Updated
28.07.2023 08:48
Language
de
Title
Stärkung des Eigentums. Bildung von Eigenkapital nicht bestrafen
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Eigenkapital;Eigentum;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L06K110902010101, Eigenkapital
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K05070104, Eigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das geltende Recht benachteiligt die Bildung von Eigenkapital und bevorzugt die Fremdkapitalaufnahme. Kurz: Das heutige Steuersystem fördert die Bildung von Schulden. Dies schafft Fehlanreize, die es zu korrigieren gilt. Schulden dürfen nicht besser behandelt werden als Eigenkapital. Das Eigentum von Unternehmen muss gestärkt werden. Dies sichert bei den Unternehmen Arbeitsplätze. Die Fraktion FDP-Liberale fordert deshalb, dass die Bildung von Eigentum nicht bestraft wird. Fremd- und Eigenkapitalbildung sollen steuerlich gleich behandelt werden. Wir fordern den Bundesrat auf, das Steuerrecht anzupassen und das Eigentum und die Eigenkapitalbildung im Steuerrecht gleich zu behandeln wie die Fremdkapitalaufnahme. Analog zum Steuerabzug der Zinsen für Fremdkapital soll ein auf den Eigenmitteln berechneter Zins abgezogen werden können.</p>
  • <p>Ein Unternehmen kann seinen Finanzbedarf auf drei Wegen decken, nämlich durch die Beschaffung von zusätzlichem Fremdkapital (sogenannte Fremdfinanzierung), indem die Anteilsinhaber neues Eigenkapital in die Unternehmung einbringen (sogenannte Anteilsfinanzierung) oder indem das Unternehmen erarbeitete Gewinne einbehält, also Selbstfinanzierung betreibt.</p><p>Betrachtet man nur die Steuerbelastung auf Stufe Unternehmen, ohne jene der hinter ihm stehenden Investoren einzubeziehen, so sieht man, dass in der Tat mit Eigenkapital finanzierte Investitionen gegenüber fremdfinanzierten Investitionen steuerlich benachteiligt werden. Denn bei der Fremdfinanzierung können die Zinsen als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden.</p><p>Werden die steuerlichen Auswirkungen der drei Kapitalbeschaffungsarten gesamthaft betrachtet, d. h. mit Blick auf die Kapitalgesellschaft und die Anteilseigner, so ergibt sich folgendes Bild:</p><p>- Im Falle der Fremdfinanzierung können auf Unternehmensebene die Fremdkapitalzinsen von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden. Auf Haushaltsebene muss der Investor hingegen die empfangenen Zinsen im Rahmen der Einkommenssteuer versteuern.</p><p>- Bei einer Anteilsfinanzierung resultiert auf der Unternehmensebene eine Vorbelastung durch die Gewinnsteuer. Auf dem ausgeschütteten Gewinn nach Gewinnsteuer wird sodann auf der Haushaltsebene beim Investor die Einkommenssteuer erhoben.</p><p>- Bei der Selbstfinanzierung werden die Gewinne nur mit der Gewinnsteuer belastet, da keine Ausschüttung erfolgt. Auf der Veräusserung von Beteiligungen im Privatvermögen wird keine Kapitalgewinnsteuer erhoben.</p><p>Im geltenden Steuerrecht stellt die Selbstfinanzierung die günstigste Finanzierungsart dar. Insoweit bei der Anteilsfinanzierung die Teilbesteuerung gemäss Unternehmenssteuerreform II zum Tragen kommt, nähert sich die Steuerbelastung bei der Anteilsfinanzierung jener bei der Fremdkapitalbeschaffung an. Im Vergleich zur Selbstfinanzierung sind beide Finanzierungsarten jedoch nach wie vor teurer.</p><p>Die vorteilhafte Besteuerung der Selbstfinanzierung ist volkswirtschaftlich problematisch, führt sie doch dazu, dass das Kapital nicht dort eingesetzt wird, wo es am produktivsten wäre, sondern in den bestehenden Unternehmen thesauriert wird. Würde man jedoch - wie von der Motion verlangt - einen Abzug eines kalkulatorischen Zinses auf Eigenkapital einführen, so würde dieser Unterschied nicht beseitigt, sondern noch verstärkt, da die Selbstfinanzierung steuerlich weiter verbilligt würde.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der nächsten Stufe der Unternehmenssteuerreform denn auch für eine andere Vorgehensweise ausgesprochen, um das Wachstum der Volkswirtschaft in der Schweiz zu stärken. Zu den zentralen Elementen der Reform gehören die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigen- und Fremdkapital sowie die Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der Konzernfinanzierung. Auf kantonaler Ebene soll den Kantonen ermöglicht werden, auf die Kapitalsteuer zu verzichten. Diese Massnahmen wirken gezielter als der Übergang zur zinsbereinigten Gewinnsteuer. Die Abschaffung der Emissionsabgabe hätte überdies den Vorteil, dass mit ihr die beiden teureren Finanzierungsformen verbilligt würden. Dadurch würde die Finanzierungsneutralität der Unternehmensbesteuerung erhöht und mit ihr die Wohlfahrt.</p><p>Würde man - wie von der Motion verlangt - eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, so würde dies die Bemessungsgrundlage schmälern und zu Mindereinnahmen führen. Bei einem kalkulatorischen Zins auf dem Abzug des Eigenkapitals von 3 Prozent nähme die Steuerbasis um etwa 20 Prozent ab. Bei einem unveränderten Gewinnsteuersatz von 8,5 Prozent würden auf Basis der Schätzung des Sollertrages 2008 der direkten Bundessteuer der juristischen Personen von 8,1 Milliarden Franken Mindereinnahmen von 1,6 Milliarden Franken entstehen. Würde die zinsbereinigte Gewinnsteuer im StHG harmonisiert, sodass sich die Bemessungsgrundlage durch das Produkt aus dem Eigenkapital und dem kalkulatorischen Zinssatz von 3 Prozent reduzierte, müsste bei den Kantonen und Gemeinden ebenfalls von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage um 20 Prozent ausgegangen werden. Näherungsweise würden den Kantonen und Gemeinden dann ebenfalls Mindereinnahmen in Höhe von 20 Prozent des Gewinnsteuersubstrats entstehen. Auf Basis der 2006 vereinnahmten 8,6 Milliarden Franken wären dies 1,7 Milliarden Franken. Dieser Wert gilt allerdings nicht exakt, da nicht alle Kantone einen proportionalen Tarif kennen. Ausserdem wären die Kantone frei, die Mindereinnahmen durch eine Anhebung des Tarifs ganz oder teilweise zu kompensieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Steuergesetze des Bundes so anzupassen, dass die Eigenkapitalbildung gegenüber der Fremdkapitalaufnahme nicht benachteiligt, sondern steuerlich gleich behandelt wird. Analog zum Steuerabzug der Zinsen für Fremdkapital soll ein auf den Eigenmitteln berechneter Zins abgezogen werden.</p>
  • Stärkung des Eigentums. Bildung von Eigenkapital nicht bestrafen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Recht benachteiligt die Bildung von Eigenkapital und bevorzugt die Fremdkapitalaufnahme. Kurz: Das heutige Steuersystem fördert die Bildung von Schulden. Dies schafft Fehlanreize, die es zu korrigieren gilt. Schulden dürfen nicht besser behandelt werden als Eigenkapital. Das Eigentum von Unternehmen muss gestärkt werden. Dies sichert bei den Unternehmen Arbeitsplätze. Die Fraktion FDP-Liberale fordert deshalb, dass die Bildung von Eigentum nicht bestraft wird. Fremd- und Eigenkapitalbildung sollen steuerlich gleich behandelt werden. Wir fordern den Bundesrat auf, das Steuerrecht anzupassen und das Eigentum und die Eigenkapitalbildung im Steuerrecht gleich zu behandeln wie die Fremdkapitalaufnahme. Analog zum Steuerabzug der Zinsen für Fremdkapital soll ein auf den Eigenmitteln berechneter Zins abgezogen werden können.</p>
    • <p>Ein Unternehmen kann seinen Finanzbedarf auf drei Wegen decken, nämlich durch die Beschaffung von zusätzlichem Fremdkapital (sogenannte Fremdfinanzierung), indem die Anteilsinhaber neues Eigenkapital in die Unternehmung einbringen (sogenannte Anteilsfinanzierung) oder indem das Unternehmen erarbeitete Gewinne einbehält, also Selbstfinanzierung betreibt.</p><p>Betrachtet man nur die Steuerbelastung auf Stufe Unternehmen, ohne jene der hinter ihm stehenden Investoren einzubeziehen, so sieht man, dass in der Tat mit Eigenkapital finanzierte Investitionen gegenüber fremdfinanzierten Investitionen steuerlich benachteiligt werden. Denn bei der Fremdfinanzierung können die Zinsen als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden.</p><p>Werden die steuerlichen Auswirkungen der drei Kapitalbeschaffungsarten gesamthaft betrachtet, d. h. mit Blick auf die Kapitalgesellschaft und die Anteilseigner, so ergibt sich folgendes Bild:</p><p>- Im Falle der Fremdfinanzierung können auf Unternehmensebene die Fremdkapitalzinsen von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden. Auf Haushaltsebene muss der Investor hingegen die empfangenen Zinsen im Rahmen der Einkommenssteuer versteuern.</p><p>- Bei einer Anteilsfinanzierung resultiert auf der Unternehmensebene eine Vorbelastung durch die Gewinnsteuer. Auf dem ausgeschütteten Gewinn nach Gewinnsteuer wird sodann auf der Haushaltsebene beim Investor die Einkommenssteuer erhoben.</p><p>- Bei der Selbstfinanzierung werden die Gewinne nur mit der Gewinnsteuer belastet, da keine Ausschüttung erfolgt. Auf der Veräusserung von Beteiligungen im Privatvermögen wird keine Kapitalgewinnsteuer erhoben.</p><p>Im geltenden Steuerrecht stellt die Selbstfinanzierung die günstigste Finanzierungsart dar. Insoweit bei der Anteilsfinanzierung die Teilbesteuerung gemäss Unternehmenssteuerreform II zum Tragen kommt, nähert sich die Steuerbelastung bei der Anteilsfinanzierung jener bei der Fremdkapitalbeschaffung an. Im Vergleich zur Selbstfinanzierung sind beide Finanzierungsarten jedoch nach wie vor teurer.</p><p>Die vorteilhafte Besteuerung der Selbstfinanzierung ist volkswirtschaftlich problematisch, führt sie doch dazu, dass das Kapital nicht dort eingesetzt wird, wo es am produktivsten wäre, sondern in den bestehenden Unternehmen thesauriert wird. Würde man jedoch - wie von der Motion verlangt - einen Abzug eines kalkulatorischen Zinses auf Eigenkapital einführen, so würde dieser Unterschied nicht beseitigt, sondern noch verstärkt, da die Selbstfinanzierung steuerlich weiter verbilligt würde.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der nächsten Stufe der Unternehmenssteuerreform denn auch für eine andere Vorgehensweise ausgesprochen, um das Wachstum der Volkswirtschaft in der Schweiz zu stärken. Zu den zentralen Elementen der Reform gehören die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigen- und Fremdkapital sowie die Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der Konzernfinanzierung. Auf kantonaler Ebene soll den Kantonen ermöglicht werden, auf die Kapitalsteuer zu verzichten. Diese Massnahmen wirken gezielter als der Übergang zur zinsbereinigten Gewinnsteuer. Die Abschaffung der Emissionsabgabe hätte überdies den Vorteil, dass mit ihr die beiden teureren Finanzierungsformen verbilligt würden. Dadurch würde die Finanzierungsneutralität der Unternehmensbesteuerung erhöht und mit ihr die Wohlfahrt.</p><p>Würde man - wie von der Motion verlangt - eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, so würde dies die Bemessungsgrundlage schmälern und zu Mindereinnahmen führen. Bei einem kalkulatorischen Zins auf dem Abzug des Eigenkapitals von 3 Prozent nähme die Steuerbasis um etwa 20 Prozent ab. Bei einem unveränderten Gewinnsteuersatz von 8,5 Prozent würden auf Basis der Schätzung des Sollertrages 2008 der direkten Bundessteuer der juristischen Personen von 8,1 Milliarden Franken Mindereinnahmen von 1,6 Milliarden Franken entstehen. Würde die zinsbereinigte Gewinnsteuer im StHG harmonisiert, sodass sich die Bemessungsgrundlage durch das Produkt aus dem Eigenkapital und dem kalkulatorischen Zinssatz von 3 Prozent reduzierte, müsste bei den Kantonen und Gemeinden ebenfalls von einer Reduktion der Bemessungsgrundlage um 20 Prozent ausgegangen werden. Näherungsweise würden den Kantonen und Gemeinden dann ebenfalls Mindereinnahmen in Höhe von 20 Prozent des Gewinnsteuersubstrats entstehen. Auf Basis der 2006 vereinnahmten 8,6 Milliarden Franken wären dies 1,7 Milliarden Franken. Dieser Wert gilt allerdings nicht exakt, da nicht alle Kantone einen proportionalen Tarif kennen. Ausserdem wären die Kantone frei, die Mindereinnahmen durch eine Anhebung des Tarifs ganz oder teilweise zu kompensieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Steuergesetze des Bundes so anzupassen, dass die Eigenkapitalbildung gegenüber der Fremdkapitalaufnahme nicht benachteiligt, sondern steuerlich gleich behandelt wird. Analog zum Steuerabzug der Zinsen für Fremdkapital soll ein auf den Eigenmitteln berechneter Zins abgezogen werden.</p>
    • Stärkung des Eigentums. Bildung von Eigenkapital nicht bestrafen

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