Teure Privatverzollung durch die Swiss Post GLS

ShortId
08.3846
Id
20083846
Updated
28.07.2023 05:39
Language
de
Title
Teure Privatverzollung durch die Swiss Post GLS
AdditionalIndexing
34;Post;Zolltarif;Tochtergesellschaft;Preisrückgang;Einfuhrabgabe;Zollvorschrift
1
  • L04K12020202, Post
  • L04K07010403, Zolltarif
  • L04K07010404, Zollvorschrift
  • L06K070104030102, Einfuhrabgabe
  • L04K11050501, Preisrückgang
  • L06K070304010205, Tochtergesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Via Internet kaufen immer mehr Menschen Waren im Ausland ein, welche über den Postweg in die Schweiz gelangen. Ab einem bestimmten Warenwert zahlt die Schweizer Kundin nicht nur Zoll und Mehrwertsteuer, sondern zusätzlich auch Zollbearbeitungsgebühren. Diese werden von den Spediteuren in Rechnung gestellt. Dabei untersteht die Schweizerische Post der Postverzollung, während private Spediteure wie z. B. DPD oder UPS die Privatverzollung anwenden. </p><p>Die Privatverzollung ist wesentlich teurer: Wer im Ausland eine Ware über einen Wert von 100 Franken kauft, zahlt beim Spediteur Swiss Post GLS 53 Franken Zollbearbeitungsgebühren! Bei der Schweizerischen Post wären es 18 Franken. </p><p>Swiss Post GLS ist ein privatrechtliches Unternehmen und Teil des privaten europäischen Paketnetzwerkes GLS. Aufgrund dessen wendet Swiss Post GLS die Privatverzollung an, obwohl das Unternehmen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post ist. Das führt zu einer massiven Verteuerung der importierten Waren, für die es wirtschaftlich keine Rechtfertigung gibt.</p>
  • <p>1. Für die Erbringung des Postuniversaldienstes ist nach Weltpostrecht ein einfaches Zollveranlagungsverfahren vorzusehen, welches günstig und schnell sein muss. Diese Verpflichtung hat der Bundesrat in den Artikeln 145ff. der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) verankert. Dabei gilt das besondere Zollveranlagungsverfahren "Postverkehr" für Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes befördert werden, sowie für konzessionspflichtige Sendungen, die die privaten Konzessionäre spedieren. Dabei sind die Konzessionäre der Post gleichgestellt.</p><p>Das geltende Recht differenziert die anwendbaren Zollverfahren also danach, ob eine Sendung unter den Universaldienst bzw. die Konzessionspflicht fällt. Diese Konzessionspflicht gilt für Paketsendungen bis 20 Kilo. In der Öffentlichkeit wird hier von "Postverzollung" gesprochen obwohl das Verfahren auch privaten Anbietern offensteht, sofern sie konzessionspflichtige Sendungen befördern. Der übrige Verkehr wird als "Privatverzollung" bezeichnet.</p><p>Die Schweizerische Post operiert in beiden Bereichen: im Bereich der Postverzollung durch den Austausch mit anderen nationalen Postgesellschaften unter dem Weltpostvertrag (Völkerrecht) und im Bereich der Privatverzollung durch die Anbindung an internationale Netzwerke im Paket- und Stückgutbereich (Swiss Post GLS, TNT Swiss Post, PostLogistics). Um eine Sendung von Swiss Post GLS der vereinfachten Verzollung zuführen zu können, müsste geprüft werden, ob die Sendung grundsätzlich konzessionspflichtig ist. Zudem wäre ein zusätzlicher Sortierprozess notwendig, um Pakete bis 20 Kilo, welche der vereinfachten Verzollung zugeführt werden können, auszuscheiden. Die beiden Kategorien müssten also - obwohl sie im gleichen Kanal eingehen - auf unterschiedlichen IT-Systemen des Zolls verzollt werden. Selbst wenn die Prozesskosten der Verzollung durch das vereinfachte Verfahren reduziert werden könnten, würden diese durch die zusätzliche manuelle Sortierung belastet, und der Preisvorteil der vereinfachten Verzollung würde sich entsprechend reduzieren. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass es der Post aufgrund der unterschiedlichen Prozesse nicht möglich ist, eine Sendung aus dem vom Kunden gewählten Kanal (Postverkehr oder kommerzieller Verkehr) herauszunehmen und der günstigeren Verzollungsmöglichkeit zuzuführen.</p><p>2./3. Für die Anwendung der Postverzollung durch Swiss Post GLS bräuchte es, wie unter Frage 1 dargestellt, keine Änderung des geltenden Rechts, sofern es nur um Sendungen geht, die der Konzessionspflicht unterliegen. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Kosten, welche die Unternehmen für die Verzollung verlangen, nach wirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt werden und weder vom Bundesrat noch von der Zollverwaltung vorgegeben sind.</p><p>Die Eidgenössische Zollverwaltung ist bestrebt, den Zollbeteiligten einfache und kostengünstige Verfahren anzubieten. Sie führt zurzeit eine Anhörung zu einem vereinfachten Zollanmeldeverfahren für Kleinsendungen durch, welches nicht mehr auf eine Konzession abstellt. Der Entwurf schlägt vor, dass Kleinwaren (Gewichts- und Warenwertlimite) unabhängig vom Versandkanal (Post, privater Spediteur) und unabhängig von der Dienstleistung (Express, mit Mehrwerten) beim Zoll vereinfacht angemeldet werden können. Mit diesem Vorschlag der Zollverwaltung könnte die Post das heutige vereinfachte Verfahren beibehalten, und Spediteure und Kuriere könnten für einen gewissen Teil ihrer Sendungen ebenfalls von einer vereinfachten Zollanmeldung profitieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird im Zusammenhang mit der teuren Privatverzollung von eingeführten Waren durch die Swiss Post GLS, eine Tochterunternehmung der Schweizerischen Post, um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: </p><p>1. Wie beurteilt er den Sachverhalt, dass Swiss Post GLS den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Zollbearbeitungsgebühren auf der Grundlage der Privatverzollung verrechnet, obwohl Swiss Post GLS eine hundertprozentige Tochter der Schweizerischen Post ist, für welche die wesentlich günstigere Postverzollung gilt? </p><p>2. Ist er bereit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit auch für die Swiss Post GLS die Postverzollung zur Anwendung gelangt, wie beispielsweise eine rasche Änderung des Zollgesetzes bzw. der Zollverordnung? </p><p>3. Welche weiteren Möglichkeiten sieht er zur Reduktion der Kosten bei der Verzollung von importierten Warensendungen?</p>
  • Teure Privatverzollung durch die Swiss Post GLS
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Via Internet kaufen immer mehr Menschen Waren im Ausland ein, welche über den Postweg in die Schweiz gelangen. Ab einem bestimmten Warenwert zahlt die Schweizer Kundin nicht nur Zoll und Mehrwertsteuer, sondern zusätzlich auch Zollbearbeitungsgebühren. Diese werden von den Spediteuren in Rechnung gestellt. Dabei untersteht die Schweizerische Post der Postverzollung, während private Spediteure wie z. B. DPD oder UPS die Privatverzollung anwenden. </p><p>Die Privatverzollung ist wesentlich teurer: Wer im Ausland eine Ware über einen Wert von 100 Franken kauft, zahlt beim Spediteur Swiss Post GLS 53 Franken Zollbearbeitungsgebühren! Bei der Schweizerischen Post wären es 18 Franken. </p><p>Swiss Post GLS ist ein privatrechtliches Unternehmen und Teil des privaten europäischen Paketnetzwerkes GLS. Aufgrund dessen wendet Swiss Post GLS die Privatverzollung an, obwohl das Unternehmen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post ist. Das führt zu einer massiven Verteuerung der importierten Waren, für die es wirtschaftlich keine Rechtfertigung gibt.</p>
    • <p>1. Für die Erbringung des Postuniversaldienstes ist nach Weltpostrecht ein einfaches Zollveranlagungsverfahren vorzusehen, welches günstig und schnell sein muss. Diese Verpflichtung hat der Bundesrat in den Artikeln 145ff. der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) verankert. Dabei gilt das besondere Zollveranlagungsverfahren "Postverkehr" für Briefpostsendungen und Pakete, die von der Schweizerischen Post im Rahmen des Universaldienstes befördert werden, sowie für konzessionspflichtige Sendungen, die die privaten Konzessionäre spedieren. Dabei sind die Konzessionäre der Post gleichgestellt.</p><p>Das geltende Recht differenziert die anwendbaren Zollverfahren also danach, ob eine Sendung unter den Universaldienst bzw. die Konzessionspflicht fällt. Diese Konzessionspflicht gilt für Paketsendungen bis 20 Kilo. In der Öffentlichkeit wird hier von "Postverzollung" gesprochen obwohl das Verfahren auch privaten Anbietern offensteht, sofern sie konzessionspflichtige Sendungen befördern. Der übrige Verkehr wird als "Privatverzollung" bezeichnet.</p><p>Die Schweizerische Post operiert in beiden Bereichen: im Bereich der Postverzollung durch den Austausch mit anderen nationalen Postgesellschaften unter dem Weltpostvertrag (Völkerrecht) und im Bereich der Privatverzollung durch die Anbindung an internationale Netzwerke im Paket- und Stückgutbereich (Swiss Post GLS, TNT Swiss Post, PostLogistics). Um eine Sendung von Swiss Post GLS der vereinfachten Verzollung zuführen zu können, müsste geprüft werden, ob die Sendung grundsätzlich konzessionspflichtig ist. Zudem wäre ein zusätzlicher Sortierprozess notwendig, um Pakete bis 20 Kilo, welche der vereinfachten Verzollung zugeführt werden können, auszuscheiden. Die beiden Kategorien müssten also - obwohl sie im gleichen Kanal eingehen - auf unterschiedlichen IT-Systemen des Zolls verzollt werden. Selbst wenn die Prozesskosten der Verzollung durch das vereinfachte Verfahren reduziert werden könnten, würden diese durch die zusätzliche manuelle Sortierung belastet, und der Preisvorteil der vereinfachten Verzollung würde sich entsprechend reduzieren. Im Weiteren sei darauf hingewiesen, dass es der Post aufgrund der unterschiedlichen Prozesse nicht möglich ist, eine Sendung aus dem vom Kunden gewählten Kanal (Postverkehr oder kommerzieller Verkehr) herauszunehmen und der günstigeren Verzollungsmöglichkeit zuzuführen.</p><p>2./3. Für die Anwendung der Postverzollung durch Swiss Post GLS bräuchte es, wie unter Frage 1 dargestellt, keine Änderung des geltenden Rechts, sofern es nur um Sendungen geht, die der Konzessionspflicht unterliegen. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Kosten, welche die Unternehmen für die Verzollung verlangen, nach wirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt werden und weder vom Bundesrat noch von der Zollverwaltung vorgegeben sind.</p><p>Die Eidgenössische Zollverwaltung ist bestrebt, den Zollbeteiligten einfache und kostengünstige Verfahren anzubieten. Sie führt zurzeit eine Anhörung zu einem vereinfachten Zollanmeldeverfahren für Kleinsendungen durch, welches nicht mehr auf eine Konzession abstellt. Der Entwurf schlägt vor, dass Kleinwaren (Gewichts- und Warenwertlimite) unabhängig vom Versandkanal (Post, privater Spediteur) und unabhängig von der Dienstleistung (Express, mit Mehrwerten) beim Zoll vereinfacht angemeldet werden können. Mit diesem Vorschlag der Zollverwaltung könnte die Post das heutige vereinfachte Verfahren beibehalten, und Spediteure und Kuriere könnten für einen gewissen Teil ihrer Sendungen ebenfalls von einer vereinfachten Zollanmeldung profitieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird im Zusammenhang mit der teuren Privatverzollung von eingeführten Waren durch die Swiss Post GLS, eine Tochterunternehmung der Schweizerischen Post, um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: </p><p>1. Wie beurteilt er den Sachverhalt, dass Swiss Post GLS den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Zollbearbeitungsgebühren auf der Grundlage der Privatverzollung verrechnet, obwohl Swiss Post GLS eine hundertprozentige Tochter der Schweizerischen Post ist, für welche die wesentlich günstigere Postverzollung gilt? </p><p>2. Ist er bereit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit auch für die Swiss Post GLS die Postverzollung zur Anwendung gelangt, wie beispielsweise eine rasche Änderung des Zollgesetzes bzw. der Zollverordnung? </p><p>3. Welche weiteren Möglichkeiten sieht er zur Reduktion der Kosten bei der Verzollung von importierten Warensendungen?</p>
    • Teure Privatverzollung durch die Swiss Post GLS

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