Rechtsextremer Leiter des regionalärztlichen Dienstes der Zürcher IV-Stelle
- ShortId
-
08.3863
- Id
-
20083863
- Updated
-
28.07.2023 13:38
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsextremer Leiter des regionalärztlichen Dienstes der Zürcher IV-Stelle
- AdditionalIndexing
-
09;28;Rechtsradikalismus;Invalidenversicherung;Zürich (Kanton);Einstellung;Staatsschutz;Sicherheitsüberprüfung von Beamten/-innen;berufliche Eignung;Einstellungsprüfung;Führungskraft
- 1
-
- L04K08020421, Rechtsradikalismus
- L05K0702020204, Führungskraft
- L04K04030303, Staatsschutz
- L05K0702010204, Einstellung
- L05K0702010205, Einstellungsprüfung
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L05K0403030302, Sicherheitsüberprüfung von Beamten/-innen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Am 18. September 2008 hat der Leiter des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Nordostschweiz seine Vorgesetzten bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich unter dem Eindruck eines bevorstehenden Zeitungsberichts über verschiedene Sachverhalte aus seiner persönlichen Vergangenheit orientiert. Konfrontiert mit diesen für sie ebenso neuen wie überraschenden Informationen des deutschen Staatsangehörigen war für die Organe der SVA Zürich eine weitere Tätigkeit als Leiter des RAD ausgeschlossen. Sie einigten sich mit dem leitenden Angestellten, der sein Amt im Frühjahr 2006, von Halle (D) kommend, angetreten hatte, das Arbeitsverhältnis, unter sofortiger Freistellung auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin (März 2009) zu beenden. Mit ein Grund dafür, dass die Organe der SVA Zürich nicht früher von der politischen Vergangenheit des Arztes wussten, liegt darin, dass die deutschen Amtsstellen zwar den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei orientiert hatten, dieser aber aufgrund der gesetzlichen Grundlagen nicht befugt war, seine Informationen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) oder der SVA Zürich zukommen zu lassen. Dagegen hat der DAP die Sicherheitsbehörden des Kantons Zürich umgehend über den Sachverhalt informiert. </p><p>Soweit zur Begründung der Interpellation einleitend geltend gemacht wird, der ehemalige RAD-Leiter habe die Stelle erhalten, obwohl ihm die kantonale Gesundheitsdirektion eine Praxisbewilligung verweigert habe, trifft dies laut Angaben der SVA Zürich nicht zu. Der ehemalige RAD-Leiter habe im August 2006 eine Praxisbewilligung beantragt; über das entsprechende Gesuch sei trotz Nachfragen bis im September 2008 noch nicht entschieden worden. Bei der Anstellung des ehemaligen RAD-Leiters sei mitentscheidend gewesen, dass dieser über hervorragende fachliche Qualifikationen verfügt habe.</p><p>3. Im Rahmen einer durch die SVA Zürich vorgenommenen internen Überprüfung wurden bis Mitte Dezember 2008 alle beim Austritt des RAD-Leiters hängigen 212 IV-Fälle überprüft, bei denen der ehemalige RAD-Leiter beteiligt gewesen war. Die Überprüfung erfolgte durch einen am 1. Oktober 2008 neu eingetretenen Facharzt, welcher den ausgetretenen RAD-Leiter nicht persönlich kennt. Dabei ergaben sich laut SVA Zürich keinerlei Auffälligkeiten.</p><p>4./5. Das BSV hat seinerseits ein spezielles, unabhängiges Audit durchgeführt. Dieses umfasste eine Analyse der Prozesse innerhalb des RAD betreffend die Verteilung der Dossiers, der medizinischen Stellungnahmen usw. sowie Interviews vor Ort mit sieben Ärzten des RAD. Schliesslich wurden aus der Gesamtheit (1705) der vom ehemaligen RAD-Leiter persönlich erstellten oder visierten medizinischen Stellungnahmen nach dem Zufallsprinzip 110 Dossiers von einem interdisziplinären Team, bestehend aus zwei Ärzten, einer Juristin und einer Ökonomin, überprüft. Dabei zeigte sich, dass die untersuchten Fälle vom RAD-Leiter versicherungsmedizinisch und IV-rechtlich korrekt bearbeitet worden sind. Weiter ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die politische Gesinnung die ärztliche Tätigkeit beeinflusst hätte oder Ausländer und Schweizer rechtsungleich behandelt worden wären. In organisations- und führungsmässiger Hinsicht schliesslich konnten weder direkte noch indirekte gesinnungsbedingte Einflussnahmen auf die Prozesse oder die Mitarbeitenden festgestellt werden.</p><p>6. Laut Auskunft der SVA Zürich sind lediglich drei Anfragen für eine mögliche Neuaufnahme des Verfahrens unter pauschalem Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse des ehemaligen RAD-Leiters eingegangen. Mangels konkreter Rügen sei auf diese Begehren nicht eingetreten worden. Dass diesbezüglich Beschwerden beim kantonalen Gericht oder dem Bundesgericht hängig wären, ist laut SVA Zürich nicht bekannt.</p><p>7. Für die Anstellung der einzelnen RAD-Ärzte ist der Leiter der IV-Stelle Zürich in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Zentralen Dienste (Personal) zuständig. Der ehemalige RAD-Leiter war bei den Gesprächen mit den Bewerbern beteiligt und hatte bezüglich Anstellung bloss eine beratende Stimme.</p><p>8. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf Ende März 2009. Der IV sind dabei insofern keine zusätzlichen Lohnkosten entstanden, als die Stelle frühestens auf den 1. April 2009 wieder besetzt wird. Der ausgetretene Arzt erhält laut Auskunft der SVA Zürich keine Abgangsentschädigung. Das vom BSV durchgeführte Audit wurde mit den regulär zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt. Das Gleiche gilt laut SVA Zürich auch für die anstaltsinterne Überprüfung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im September 2008 musste der Leiter des regionalärztlichen Dienstes der Zürcher IV-Stelle seine Position quittieren. Er war bis 2006 im deutschen Halle stellvertretender Kreisvorsitzender der rechtsextremen NPD, hielt Vorträge und verfasste Programmtexte für die Partei. Er wurde vom deutschen Staatsschutz überwacht, der auch die Schweiz informierte. Nach einer Intervention des Innenministeriums musste er Halle verlassen und kam in die Schweiz. Er erhielt die Stelle bei der Zürcher Sozialversicherungsanstalt (SVA), obwohl ihm die Gesundheitsdirektion eine Praxisbewilligung verweigerte. </p><p>Der regionalärztliche Dienst hat die Aufgabe, die Grundlagen für die Rentenentscheidung zuhanden der IV zu erarbeiten, Vorentscheidungen zu treffen und nach formalen Gründen auszusortieren. </p><p>Dazu stellen sich verschiedene Fragen an die Bundesoberaufsicht:</p><p>1. Weshalb wurde eine aktiv rechtsextrem politisierende Person Chef in einem derart sensiblen Bereich?</p><p>2. Gemäss Medien war der Schweizer Staatsschutz über die Aktivitäten des Psychiaters informiert. Warum wusste die SVA nichts davon? </p><p>3. Aufgrund welcher Abklärungen kommt die SVA zur Aussage, die politische Einstellung des Leiters habe keine Auswirkungen gehabt auf die Qualität der medizinischen Stellungnahmen? Wurden die Geschäftsführung bzw. die Arztberichte à fond überprüft?</p><p>4. Kann sichergestellt werden, dass den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern durch die rechtsextreme Haltung keine Nachteile in der Beurteilung erwachsen sind?</p><p>5. Wurden Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer gleich behandelt?</p><p>6. Gab es Rekurse auf Rentenentscheide, die auf Arztberichten aus dem Zürcher regionalärztlichen Dienst beruhten? Wenn ja, was waren die Gründe? Wurde auch diskriminierendes Vorgehen beklagt?</p><p>7. Hat sich die rechtsextreme Gesinnung des Leiters auf die Personalpolitik des regionalärztlichen Dienstes ausgewirkt, und sind Personalweisungen mit Haltungsfragen erlassen worden? Wenn ja, welche?</p><p>8. Wie viel kostete die IV die Freistellung, die Überprüfung der geleisteten Arbeit und die Neuanstellung?</p>
- Rechtsextremer Leiter des regionalärztlichen Dienstes der Zürcher IV-Stelle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Am 18. September 2008 hat der Leiter des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Nordostschweiz seine Vorgesetzten bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich unter dem Eindruck eines bevorstehenden Zeitungsberichts über verschiedene Sachverhalte aus seiner persönlichen Vergangenheit orientiert. Konfrontiert mit diesen für sie ebenso neuen wie überraschenden Informationen des deutschen Staatsangehörigen war für die Organe der SVA Zürich eine weitere Tätigkeit als Leiter des RAD ausgeschlossen. Sie einigten sich mit dem leitenden Angestellten, der sein Amt im Frühjahr 2006, von Halle (D) kommend, angetreten hatte, das Arbeitsverhältnis, unter sofortiger Freistellung auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin (März 2009) zu beenden. Mit ein Grund dafür, dass die Organe der SVA Zürich nicht früher von der politischen Vergangenheit des Arztes wussten, liegt darin, dass die deutschen Amtsstellen zwar den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei orientiert hatten, dieser aber aufgrund der gesetzlichen Grundlagen nicht befugt war, seine Informationen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) oder der SVA Zürich zukommen zu lassen. Dagegen hat der DAP die Sicherheitsbehörden des Kantons Zürich umgehend über den Sachverhalt informiert. </p><p>Soweit zur Begründung der Interpellation einleitend geltend gemacht wird, der ehemalige RAD-Leiter habe die Stelle erhalten, obwohl ihm die kantonale Gesundheitsdirektion eine Praxisbewilligung verweigert habe, trifft dies laut Angaben der SVA Zürich nicht zu. Der ehemalige RAD-Leiter habe im August 2006 eine Praxisbewilligung beantragt; über das entsprechende Gesuch sei trotz Nachfragen bis im September 2008 noch nicht entschieden worden. Bei der Anstellung des ehemaligen RAD-Leiters sei mitentscheidend gewesen, dass dieser über hervorragende fachliche Qualifikationen verfügt habe.</p><p>3. Im Rahmen einer durch die SVA Zürich vorgenommenen internen Überprüfung wurden bis Mitte Dezember 2008 alle beim Austritt des RAD-Leiters hängigen 212 IV-Fälle überprüft, bei denen der ehemalige RAD-Leiter beteiligt gewesen war. Die Überprüfung erfolgte durch einen am 1. Oktober 2008 neu eingetretenen Facharzt, welcher den ausgetretenen RAD-Leiter nicht persönlich kennt. Dabei ergaben sich laut SVA Zürich keinerlei Auffälligkeiten.</p><p>4./5. Das BSV hat seinerseits ein spezielles, unabhängiges Audit durchgeführt. Dieses umfasste eine Analyse der Prozesse innerhalb des RAD betreffend die Verteilung der Dossiers, der medizinischen Stellungnahmen usw. sowie Interviews vor Ort mit sieben Ärzten des RAD. Schliesslich wurden aus der Gesamtheit (1705) der vom ehemaligen RAD-Leiter persönlich erstellten oder visierten medizinischen Stellungnahmen nach dem Zufallsprinzip 110 Dossiers von einem interdisziplinären Team, bestehend aus zwei Ärzten, einer Juristin und einer Ökonomin, überprüft. Dabei zeigte sich, dass die untersuchten Fälle vom RAD-Leiter versicherungsmedizinisch und IV-rechtlich korrekt bearbeitet worden sind. Weiter ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die politische Gesinnung die ärztliche Tätigkeit beeinflusst hätte oder Ausländer und Schweizer rechtsungleich behandelt worden wären. In organisations- und führungsmässiger Hinsicht schliesslich konnten weder direkte noch indirekte gesinnungsbedingte Einflussnahmen auf die Prozesse oder die Mitarbeitenden festgestellt werden.</p><p>6. Laut Auskunft der SVA Zürich sind lediglich drei Anfragen für eine mögliche Neuaufnahme des Verfahrens unter pauschalem Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse des ehemaligen RAD-Leiters eingegangen. Mangels konkreter Rügen sei auf diese Begehren nicht eingetreten worden. Dass diesbezüglich Beschwerden beim kantonalen Gericht oder dem Bundesgericht hängig wären, ist laut SVA Zürich nicht bekannt.</p><p>7. Für die Anstellung der einzelnen RAD-Ärzte ist der Leiter der IV-Stelle Zürich in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Zentralen Dienste (Personal) zuständig. Der ehemalige RAD-Leiter war bei den Gesprächen mit den Bewerbern beteiligt und hatte bezüglich Anstellung bloss eine beratende Stimme.</p><p>8. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf Ende März 2009. Der IV sind dabei insofern keine zusätzlichen Lohnkosten entstanden, als die Stelle frühestens auf den 1. April 2009 wieder besetzt wird. Der ausgetretene Arzt erhält laut Auskunft der SVA Zürich keine Abgangsentschädigung. Das vom BSV durchgeführte Audit wurde mit den regulär zur Verfügung stehenden Ressourcen durchgeführt. Das Gleiche gilt laut SVA Zürich auch für die anstaltsinterne Überprüfung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im September 2008 musste der Leiter des regionalärztlichen Dienstes der Zürcher IV-Stelle seine Position quittieren. Er war bis 2006 im deutschen Halle stellvertretender Kreisvorsitzender der rechtsextremen NPD, hielt Vorträge und verfasste Programmtexte für die Partei. Er wurde vom deutschen Staatsschutz überwacht, der auch die Schweiz informierte. Nach einer Intervention des Innenministeriums musste er Halle verlassen und kam in die Schweiz. Er erhielt die Stelle bei der Zürcher Sozialversicherungsanstalt (SVA), obwohl ihm die Gesundheitsdirektion eine Praxisbewilligung verweigerte. </p><p>Der regionalärztliche Dienst hat die Aufgabe, die Grundlagen für die Rentenentscheidung zuhanden der IV zu erarbeiten, Vorentscheidungen zu treffen und nach formalen Gründen auszusortieren. </p><p>Dazu stellen sich verschiedene Fragen an die Bundesoberaufsicht:</p><p>1. Weshalb wurde eine aktiv rechtsextrem politisierende Person Chef in einem derart sensiblen Bereich?</p><p>2. Gemäss Medien war der Schweizer Staatsschutz über die Aktivitäten des Psychiaters informiert. Warum wusste die SVA nichts davon? </p><p>3. Aufgrund welcher Abklärungen kommt die SVA zur Aussage, die politische Einstellung des Leiters habe keine Auswirkungen gehabt auf die Qualität der medizinischen Stellungnahmen? Wurden die Geschäftsführung bzw. die Arztberichte à fond überprüft?</p><p>4. Kann sichergestellt werden, dass den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern durch die rechtsextreme Haltung keine Nachteile in der Beurteilung erwachsen sind?</p><p>5. Wurden Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer gleich behandelt?</p><p>6. Gab es Rekurse auf Rentenentscheide, die auf Arztberichten aus dem Zürcher regionalärztlichen Dienst beruhten? Wenn ja, was waren die Gründe? Wurde auch diskriminierendes Vorgehen beklagt?</p><p>7. Hat sich die rechtsextreme Gesinnung des Leiters auf die Personalpolitik des regionalärztlichen Dienstes ausgewirkt, und sind Personalweisungen mit Haltungsfragen erlassen worden? Wenn ja, welche?</p><p>8. Wie viel kostete die IV die Freistellung, die Überprüfung der geleisteten Arbeit und die Neuanstellung?</p>
- Rechtsextremer Leiter des regionalärztlichen Dienstes der Zürcher IV-Stelle
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