Unternehmensfreundliche Übergangsregelung bei allfälliger Erhöhung der Mehrwertsteuer
- ShortId
-
08.3864
- Id
-
20083864
- Updated
-
28.07.2023 10:24
- Language
-
de
- Title
-
Unternehmensfreundliche Übergangsregelung bei allfälliger Erhöhung der Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
24;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuererhöhung;Übergangsbestimmung;Verwaltungsverfahren;Steuererhebung;Vereinfachung von Verfahren;Mehrwertsteuer
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K11070309, Steuererhöhung
- L04K05030106, Übergangsbestimmung
- L04K08060306, Verwaltungsverfahren
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K11070602, Steuererhebung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 MWStG ist den Steuerpflichtigen bei der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze eine genügend lange Übergangsfrist einzuräumen, damit sie die Verrechnung des neuen Satzes sicherstellen können. Die einschlägige Literatur erwartet, dass zwischen der Ankündigung der Satzerhöhung und der Inkraftsetzung eine Frist von mehr als 12 Monaten bestehen muss.</p><p>Im Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze vom 13. Juni 2008 wird die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 festgelegt. Die entsprechende Volksabstimmung über diese Verfassungsänderung wird aber erst im Verlaufe des Jahres 2009 stattfinden. Damit ist klar, dass die Umstellungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten werden kann.</p><p>Den Unternehmen droht - vor allem solchen in Dauerschuldverhältnissen (Abonnemente, Serviceverträge usw.), aber auch bei publizierten Preisen, die nicht ohne Weiteres angepasst werden können -, dass sie die neuen Mehrwertsteuersätze nicht rechtzeitig weiterverrechnen können und aus der eigenen Tasche bezahlen müssen; dies aufgrund der vorgesehenen und schon bei früheren Steuersatzerhöhungen angewandten "pro rata temporis"-Regelung.</p><p>Die "pro rata temporis"-Regelung verursacht bei den betroffenen Unternehmen zudem einen hohen administrativen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den Steuernachzahlungen steht.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt, dass bei Steuersatzerhöhungen der Wirtschaft eine genügend lange Vorlauffrist eingeräumt werden sollte, damit der Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen möglichst reibungslos verläuft.</p><p>Für die bereits vom Parlament beschlossene Steuersatzerhöhung zur Finanzierung der IV sieht der Bundesrat folgende Möglichkeiten, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen:</p><p>- Bei Dauerverträgen (Abonnemente, Serviceverträge), bei denen die Zahlung für den ganzen Vertragszeitraum im Zeitpunkt der Volksabstimmung bereits erfolgt ist, wird auf die nachträgliche Erhebung der Steuerdifferenz bei der Steuersatzerhöhung verzichtet.</p><p>- Generell wird eine grosszügige freiwillige Pauschalregelung vorgesehen, mit welcher die Abwicklung des Übergangs von den alten zu den neuen Steuersätzen in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deutlich vereinfacht wird.</p><p>Für den Bundesrat ist klar, dass dabei auf formalistische Vorschriften so weit wie möglich zu verzichten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2010 (befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung) wird der Bundesrat beauftragt, die Übergangsregelungen möglichst unternehmensfreundlich auszugestalten. Dabei soll der Bundesrat folgende Massnahmen ins Auge fassen:</p><p>- auf dem Verordnungsweg mittels Pauschalen, Freibeträgen oder ähnlichen einfach zu handhabenden Massnahmen vorsehen, dass die Satzerhöhung nicht einseitig zum Nachteil der Unternehmen ausfällt;</p><p>- falls erforderlich, eine Änderung des heute geltenden MWStG initialisieren (Anpassung von Artikel 94 Absatz 3 MWStG).</p><p>Zudem soll er sicherstellen, dass die Verwaltungspraxis - anders als bei früheren Steuersatzerhöhungen - nicht zusätzliche, vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte formalistische Vorschriften aufstellt (z. B. Fristen für die Rechnungsstellung).</p>
- Unternehmensfreundliche Übergangsregelung bei allfälliger Erhöhung der Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 MWStG ist den Steuerpflichtigen bei der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze eine genügend lange Übergangsfrist einzuräumen, damit sie die Verrechnung des neuen Satzes sicherstellen können. Die einschlägige Literatur erwartet, dass zwischen der Ankündigung der Satzerhöhung und der Inkraftsetzung eine Frist von mehr als 12 Monaten bestehen muss.</p><p>Im Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze vom 13. Juni 2008 wird die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2010 festgelegt. Die entsprechende Volksabstimmung über diese Verfassungsänderung wird aber erst im Verlaufe des Jahres 2009 stattfinden. Damit ist klar, dass die Umstellungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten werden kann.</p><p>Den Unternehmen droht - vor allem solchen in Dauerschuldverhältnissen (Abonnemente, Serviceverträge usw.), aber auch bei publizierten Preisen, die nicht ohne Weiteres angepasst werden können -, dass sie die neuen Mehrwertsteuersätze nicht rechtzeitig weiterverrechnen können und aus der eigenen Tasche bezahlen müssen; dies aufgrund der vorgesehenen und schon bei früheren Steuersatzerhöhungen angewandten "pro rata temporis"-Regelung.</p><p>Die "pro rata temporis"-Regelung verursacht bei den betroffenen Unternehmen zudem einen hohen administrativen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu den Steuernachzahlungen steht.</p>
- <p>Der Bundesrat anerkennt, dass bei Steuersatzerhöhungen der Wirtschaft eine genügend lange Vorlauffrist eingeräumt werden sollte, damit der Übergang von den alten zu den neuen Steuersätzen möglichst reibungslos verläuft.</p><p>Für die bereits vom Parlament beschlossene Steuersatzerhöhung zur Finanzierung der IV sieht der Bundesrat folgende Möglichkeiten, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen:</p><p>- Bei Dauerverträgen (Abonnemente, Serviceverträge), bei denen die Zahlung für den ganzen Vertragszeitraum im Zeitpunkt der Volksabstimmung bereits erfolgt ist, wird auf die nachträgliche Erhebung der Steuerdifferenz bei der Steuersatzerhöhung verzichtet.</p><p>- Generell wird eine grosszügige freiwillige Pauschalregelung vorgesehen, mit welcher die Abwicklung des Übergangs von den alten zu den neuen Steuersätzen in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deutlich vereinfacht wird.</p><p>Für den Bundesrat ist klar, dass dabei auf formalistische Vorschriften so weit wie möglich zu verzichten ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2010 (befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung) wird der Bundesrat beauftragt, die Übergangsregelungen möglichst unternehmensfreundlich auszugestalten. Dabei soll der Bundesrat folgende Massnahmen ins Auge fassen:</p><p>- auf dem Verordnungsweg mittels Pauschalen, Freibeträgen oder ähnlichen einfach zu handhabenden Massnahmen vorsehen, dass die Satzerhöhung nicht einseitig zum Nachteil der Unternehmen ausfällt;</p><p>- falls erforderlich, eine Änderung des heute geltenden MWStG initialisieren (Anpassung von Artikel 94 Absatz 3 MWStG).</p><p>Zudem soll er sicherstellen, dass die Verwaltungspraxis - anders als bei früheren Steuersatzerhöhungen - nicht zusätzliche, vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte formalistische Vorschriften aufstellt (z. B. Fristen für die Rechnungsstellung).</p>
- Unternehmensfreundliche Übergangsregelung bei allfälliger Erhöhung der Mehrwertsteuer
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