Respekt vor Ordnungshütern
- ShortId
-
08.3876
- Id
-
20083876
- Updated
-
14.11.2025 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Respekt vor Ordnungshütern
- AdditionalIndexing
-
09;Behörde;Strafe;staatliche Gewalt;öffentliche Ordnung;Beamter/-in;Polizei;Gewalt;Akzeptanz
- 1
-
- L04K04030304, Polizei
- L05K0807010101, Behörde
- L06K080601030102, Beamter/-in
- L04K01010207, Gewalt
- L04K08020201, Akzeptanz
- L03K050101, Strafe
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L03K040304, staatliche Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Behörden und Beamte stellen die staatlichen Funktionen und insbesondere Sicherheit und Ordnung zum Wohle der Schwachen in unserem Land sicher. Sie sind Inhaber des staatlichen Gewaltmonopols. Ihnen ist mit Anstand und Respekt zu begegnen. Dieser Respekt ist in den vergangenen Jahren mehr und mehr verlorengegangen. Die Delikte haben seit 2003 massiv zugenommen. Waren es damals noch 1125 Anzeigen, gab es 2007 bereits 1643 Anzeigen. Die aufgrund dieses Artikels verhängten Strafen sind angesichts der Aufgabe von Behörden und Beamten zu gering. Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Verschärfung der Sanktion zu unterbreiten und allenfalls begleitende Massnahmen (z. B. Stärkung der Behörden und Beamten im Rahmen der Strafprozessordnung) zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, wonach Behörden und Beamte eine wichtige Rolle innehaben. Die vom Motionär genannten Zahlen entsprechen denen, die das Bundesamt für Statistik veröffentlicht hat, und scheinen darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren der Respekt gegenüber Behörden und Beamten abgenommen hat. Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten. Die Zunahme der Anzeigen in den letzten Jahren kann auch eine veränderte Mentalität und Verhaltensweise der Opfer von Delikten gemäss Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) widerspiegeln, in dem Sinne, dass derlei Taten heutzutage häufiger als früher angezeigt werden.</p><p>Um den verminderten Respekt gegenüber Behörden und Beamten wiederherzustellen, könnte man härtere Strafen vorsehen und damit ein Exempel statuieren. Allerdings weisen entsprechende Studien eher darauf hin, dass härtere Strafen nicht unbedingt zu einer Abnahme der Anzahl Delikte führen. Es ist also nicht bewiesen, dass härtere Strafen allfällige Täter davon abhalten würden, die in Artikel 285 StGB genannten Handlungen zu begehen.</p><p>Die Höchststrafe für eine Tat gemäss Artikel 285 StGB ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem geschützten Rechtsgut um die öffentliche Gewalt handelt, hat der Gesetzgeber eine solche Tat bewusst als Vergehen definiert (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei einer Erhöhung des Strafmasses müssten die in diesem Artikel umschriebenen Taten nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen definiert werden (Art. 10 StGB). Artikel 285 StGB würde nicht mehr zur selben Deliktkategorie gehören wie z. B. die Artikel 114 StGB (Tötung auf Verlangen), 123 StGB (einfache Körperverletzung), 133 StGB (Raufhandel) und 181 StGB (Nötigung), die allesamt die gleiche Maximalstrafe wie Artikel 285 StGB vorsehen. Im Falle einer Erhöhung der Höchststrafe würde Artikel 285 StGB in die gleiche Kategorie von Delikten aufsteigen wie beispielsweise Artikel 111 StGB (vorsätzliche Tötung), Artikel 112 StGB (Mord) oder Artikel 122 StGB (schwere Körperverletzung), welche bedeutend schwerere Verhaltensweisen unter Strafe stellen als Artikel 285 StGB. Angesichts der Hierarchie der im StGB enthaltenen Normen ist der Bundesrat der Meinung, dass man es unterlassen sollte, das in Artikel 285 StGB vorgesehene Strafmass zu erhöhen und das im Artikel beschriebene Vergehen in ein Verbrechen umzuwandeln; andernfalls würde diese Hierarchie zerstört.</p><p>Es ist zudem nicht nötig, das in Artikel 285 StGB vorgesehene Strafmass zu erhöhen, um den Gerichten zu erlauben, höhere Strafen als heute üblich auszusprechen. Diese liegen nämlich in den allermeisten Fällen weit unter der - für die anvisierten Taten beträchtlichen - Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug. Der gegenwärtige Wortlaut des Artikels lässt demzufolge den Gerichten einen grossen Ermessensspielraum nach oben, um nötigenfalls eine höhere Strafe auszusprechen.</p><p>Es darf schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass Artikel 285 StGB nicht die einzige Strafbestimmung ist, die Behörden und Beamte schützt. Zusätzlich dazu könnten auch die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung infrage kommen, was aufgrund von Artikel 49 StGB zu einer Erhöhung des Strafmasses führen würde.</p><p>Der Bundesrat ist schliesslich der Meinung, dass sich Massnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) nicht aufdrängen, um zu versuchen, den gegenüber von Behörden und Beamten möglicherweise gesunkenen Respekt wiederherzustellen. Vordringlichste Aufgabe der StPO ist es, Regeln für das gute Funktionieren der Strafjustiz aufzustellen. Um dieses zu gewährleisten, kann aber die Verfahrensleitung Personen eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen, welche den Geschäftsgang stören, indem sie beispielsweise den nötigen Anstand gegenüber den beteiligten Beamten vermissen lassen (Art. 64 StPO). Dem Bundesrat erscheint es zudem nicht angebracht, verwaltungsrechtliche Massnahmen zu erlassen, da die strafrechtlichen Möglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind. Um diesem Phänomen entgegenzutreten, wäre es allenfalls zweckmässig, erzieherische Massnahmen für Kinder und Jugendliche namentlich in Schulen in Betracht zu ziehen. Diese erzieherische Aufgabe fällt jedoch nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern obliegt den Kantonen. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Aufgabe der Eltern bzw. Sorgeberechtigten hinzuweisen, für einen angemessen respektvollen Umgang mit Behörden und Beamten entsprechend erzieherisch auf ihre Kinder einzuwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Verschärfung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und zudem allfällig nötige flankierende Massnahmen vorzuschlagen, um den Respekt vor Behörden und Beamten wiederherzustellen.</p>
- Respekt vor Ordnungshütern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Behörden und Beamte stellen die staatlichen Funktionen und insbesondere Sicherheit und Ordnung zum Wohle der Schwachen in unserem Land sicher. Sie sind Inhaber des staatlichen Gewaltmonopols. Ihnen ist mit Anstand und Respekt zu begegnen. Dieser Respekt ist in den vergangenen Jahren mehr und mehr verlorengegangen. Die Delikte haben seit 2003 massiv zugenommen. Waren es damals noch 1125 Anzeigen, gab es 2007 bereits 1643 Anzeigen. Die aufgrund dieses Artikels verhängten Strafen sind angesichts der Aufgabe von Behörden und Beamten zu gering. Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Verschärfung der Sanktion zu unterbreiten und allenfalls begleitende Massnahmen (z. B. Stärkung der Behörden und Beamten im Rahmen der Strafprozessordnung) zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, wonach Behörden und Beamte eine wichtige Rolle innehaben. Die vom Motionär genannten Zahlen entsprechen denen, die das Bundesamt für Statistik veröffentlicht hat, und scheinen darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren der Respekt gegenüber Behörden und Beamten abgenommen hat. Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten. Die Zunahme der Anzeigen in den letzten Jahren kann auch eine veränderte Mentalität und Verhaltensweise der Opfer von Delikten gemäss Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) widerspiegeln, in dem Sinne, dass derlei Taten heutzutage häufiger als früher angezeigt werden.</p><p>Um den verminderten Respekt gegenüber Behörden und Beamten wiederherzustellen, könnte man härtere Strafen vorsehen und damit ein Exempel statuieren. Allerdings weisen entsprechende Studien eher darauf hin, dass härtere Strafen nicht unbedingt zu einer Abnahme der Anzahl Delikte führen. Es ist also nicht bewiesen, dass härtere Strafen allfällige Täter davon abhalten würden, die in Artikel 285 StGB genannten Handlungen zu begehen.</p><p>Die Höchststrafe für eine Tat gemäss Artikel 285 StGB ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem geschützten Rechtsgut um die öffentliche Gewalt handelt, hat der Gesetzgeber eine solche Tat bewusst als Vergehen definiert (Art. 10 Abs. 3 StGB). Bei einer Erhöhung des Strafmasses müssten die in diesem Artikel umschriebenen Taten nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen definiert werden (Art. 10 StGB). Artikel 285 StGB würde nicht mehr zur selben Deliktkategorie gehören wie z. B. die Artikel 114 StGB (Tötung auf Verlangen), 123 StGB (einfache Körperverletzung), 133 StGB (Raufhandel) und 181 StGB (Nötigung), die allesamt die gleiche Maximalstrafe wie Artikel 285 StGB vorsehen. Im Falle einer Erhöhung der Höchststrafe würde Artikel 285 StGB in die gleiche Kategorie von Delikten aufsteigen wie beispielsweise Artikel 111 StGB (vorsätzliche Tötung), Artikel 112 StGB (Mord) oder Artikel 122 StGB (schwere Körperverletzung), welche bedeutend schwerere Verhaltensweisen unter Strafe stellen als Artikel 285 StGB. Angesichts der Hierarchie der im StGB enthaltenen Normen ist der Bundesrat der Meinung, dass man es unterlassen sollte, das in Artikel 285 StGB vorgesehene Strafmass zu erhöhen und das im Artikel beschriebene Vergehen in ein Verbrechen umzuwandeln; andernfalls würde diese Hierarchie zerstört.</p><p>Es ist zudem nicht nötig, das in Artikel 285 StGB vorgesehene Strafmass zu erhöhen, um den Gerichten zu erlauben, höhere Strafen als heute üblich auszusprechen. Diese liegen nämlich in den allermeisten Fällen weit unter der - für die anvisierten Taten beträchtlichen - Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug. Der gegenwärtige Wortlaut des Artikels lässt demzufolge den Gerichten einen grossen Ermessensspielraum nach oben, um nötigenfalls eine höhere Strafe auszusprechen.</p><p>Es darf schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass Artikel 285 StGB nicht die einzige Strafbestimmung ist, die Behörden und Beamte schützt. Zusätzlich dazu könnten auch die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung infrage kommen, was aufgrund von Artikel 49 StGB zu einer Erhöhung des Strafmasses führen würde.</p><p>Der Bundesrat ist schliesslich der Meinung, dass sich Massnahmen in der Strafprozessordnung (StPO) nicht aufdrängen, um zu versuchen, den gegenüber von Behörden und Beamten möglicherweise gesunkenen Respekt wiederherzustellen. Vordringlichste Aufgabe der StPO ist es, Regeln für das gute Funktionieren der Strafjustiz aufzustellen. Um dieses zu gewährleisten, kann aber die Verfahrensleitung Personen eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen, welche den Geschäftsgang stören, indem sie beispielsweise den nötigen Anstand gegenüber den beteiligten Beamten vermissen lassen (Art. 64 StPO). Dem Bundesrat erscheint es zudem nicht angebracht, verwaltungsrechtliche Massnahmen zu erlassen, da die strafrechtlichen Möglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind. Um diesem Phänomen entgegenzutreten, wäre es allenfalls zweckmässig, erzieherische Massnahmen für Kinder und Jugendliche namentlich in Schulen in Betracht zu ziehen. Diese erzieherische Aufgabe fällt jedoch nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern obliegt den Kantonen. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die Aufgabe der Eltern bzw. Sorgeberechtigten hinzuweisen, für einen angemessen respektvollen Umgang mit Behörden und Beamten entsprechend erzieherisch auf ihre Kinder einzuwirken.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Verschärfung von Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und zudem allfällig nötige flankierende Massnahmen vorzuschlagen, um den Respekt vor Behörden und Beamten wiederherzustellen.</p>
- Respekt vor Ordnungshütern
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