Gleich lange Spiesse für den Schweizer Agrotourismus im Vergleich zum Ausland

ShortId
08.3877
Id
20083877
Updated
28.07.2023 08:02
Language
de
Title
Gleich lange Spiesse für den Schweizer Agrotourismus im Vergleich zum Ausland
AdditionalIndexing
55;15;2846;Berggebiet;Ausland;Baugenehmigung;Wettbewerbsfähigkeit;Deregulierung;Landwirtschaftszone;Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten
1
  • L05K0101010304, Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L03K100103, Ausland
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L05K0704010205, Deregulierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Landwirtschaft steht vor einer grossen Herausforderung. Der Bundesrat verhandelt derzeit ein umfassendes Agrarfreihandelsabkommen mit der EU. Ein solcher Abschluss wird die Produzentenpreise und die Einkommen massiv unter Druck setzen. Deshalb müssen die Bauernfamilien nach Alternativen suchen, um ihre Einkommen aus der Landwirtschaft zu ergänzen. Eine davon ist, insbesondere im Berggebiet, der Agrotourismus. Hier stehen sie in direktem Wettbewerb mit Gebieten wie Vorarlberg, Tirol und Südtirol. Die Landwirtschaft in diesen Gebieten hat aus raumplanerischer Sicht bedeutend mehr Möglichkeiten als die Schweizer Landwirtschaft. Ohne eine starke Liberalisierung des Raumplanungsgesetzes hat die Schweizer Landwirtschaft nicht gleich lange Spiesse wie ihre Mitbewerber und damit keine echten Chancen im offenen Wettbewerb.</p>
  • <p>Mit der auf den 1. September 2007 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurden die Möglichkeiten der Landwirtschaft im Bereich des Agrotourismus verbessert (vgl. Art. 24b Abs. 1bis RPG und Art. 40 RPV, insbesondere Abs. 3 und 4). Der Entwurf zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz, zu dem der Bundesrat am 12. Dezember 2008 die Vernehmlassung eröffnet hat, führt die für den Agrotourismus nötigen Bauten und Anlagen unter jenen auf, die von den Kantonen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft bewilligt werden können (Art. 53 Abs. 1 Bst. f E-REG, abrufbar auf www.are.admin.ch unter "Themen - Recht). Dies zeigt, dass der Bundesrat dem Agrotourismus als zusätzlicher Einkommensquelle für die Landwirtschaft positiv gegenübersteht. Die Landschaft als Kapital des Agrotourismus darf durch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen jedoch nicht beeinträchtigt werden. Die geforderte Anpassung des schweizerischen Rechtes würde voraussetzen, dass die zitierten ausländischen Regelungen - vor dem Hintergrund des in den betreffenden Ländern geltenden Rechtssystems - bereits analysiert und auf ihre Anwendungstauglichkeit in der schweizerischen Rechtsordnung hin überprüft worden wären. Dies ist nicht der Fall. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die zitierten ausländischen Regelungen während der Dauer der Vernehmlassung und im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in geeigneter Form verfügbar zu machen. Sollte sich zeigen, dass sich die Möglichkeiten der schweizerischen Landwirtschaft in Konkurrenz mit den Mitbewerbern im benachbarten Ausland durch In-Wert-Setzung heute geltender ausländischer Bestimmungen verbessern lassen, wird der Bundesrat - in Würdigung der Ergebnisse des laufenden Vernehmlassungsverfahrens - gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten. Im jetzigen Zeitpunkt kann jedoch nicht verbindlich zugesichert werden, dass die Regelungen, wie sie heute in Vorarlberg, Tirol und Südtirol gelten, unbesehen ins schweizerische Raumplanungsrecht übernommen werden können. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Gesamtrevision des Raumplanungsgesetzes aufgefordert, Bestimmungen so anzupassen, dass Schweizer Landwirtschaftsbetriebe im Bereich Agrotourismus die gleichen raumplanerischen Möglichkeiten erhalten wie ihre Mitbewerber im benachbarten Ausland (Vorarlberg, Tirol, Südtirol).</p>
  • Gleich lange Spiesse für den Schweizer Agrotourismus im Vergleich zum Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Landwirtschaft steht vor einer grossen Herausforderung. Der Bundesrat verhandelt derzeit ein umfassendes Agrarfreihandelsabkommen mit der EU. Ein solcher Abschluss wird die Produzentenpreise und die Einkommen massiv unter Druck setzen. Deshalb müssen die Bauernfamilien nach Alternativen suchen, um ihre Einkommen aus der Landwirtschaft zu ergänzen. Eine davon ist, insbesondere im Berggebiet, der Agrotourismus. Hier stehen sie in direktem Wettbewerb mit Gebieten wie Vorarlberg, Tirol und Südtirol. Die Landwirtschaft in diesen Gebieten hat aus raumplanerischer Sicht bedeutend mehr Möglichkeiten als die Schweizer Landwirtschaft. Ohne eine starke Liberalisierung des Raumplanungsgesetzes hat die Schweizer Landwirtschaft nicht gleich lange Spiesse wie ihre Mitbewerber und damit keine echten Chancen im offenen Wettbewerb.</p>
    • <p>Mit der auf den 1. September 2007 in Kraft getretenen Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurden die Möglichkeiten der Landwirtschaft im Bereich des Agrotourismus verbessert (vgl. Art. 24b Abs. 1bis RPG und Art. 40 RPV, insbesondere Abs. 3 und 4). Der Entwurf zu einem neuen Raumentwicklungsgesetz, zu dem der Bundesrat am 12. Dezember 2008 die Vernehmlassung eröffnet hat, führt die für den Agrotourismus nötigen Bauten und Anlagen unter jenen auf, die von den Kantonen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft bewilligt werden können (Art. 53 Abs. 1 Bst. f E-REG, abrufbar auf www.are.admin.ch unter "Themen - Recht). Dies zeigt, dass der Bundesrat dem Agrotourismus als zusätzlicher Einkommensquelle für die Landwirtschaft positiv gegenübersteht. Die Landschaft als Kapital des Agrotourismus darf durch die konkrete Ausgestaltung der Regelungen jedoch nicht beeinträchtigt werden. Die geforderte Anpassung des schweizerischen Rechtes würde voraussetzen, dass die zitierten ausländischen Regelungen - vor dem Hintergrund des in den betreffenden Ländern geltenden Rechtssystems - bereits analysiert und auf ihre Anwendungstauglichkeit in der schweizerischen Rechtsordnung hin überprüft worden wären. Dies ist nicht der Fall. Der Bundesrat ist jedoch bereit, die zitierten ausländischen Regelungen während der Dauer der Vernehmlassung und im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in geeigneter Form verfügbar zu machen. Sollte sich zeigen, dass sich die Möglichkeiten der schweizerischen Landwirtschaft in Konkurrenz mit den Mitbewerbern im benachbarten Ausland durch In-Wert-Setzung heute geltender ausländischer Bestimmungen verbessern lassen, wird der Bundesrat - in Würdigung der Ergebnisse des laufenden Vernehmlassungsverfahrens - gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten. Im jetzigen Zeitpunkt kann jedoch nicht verbindlich zugesichert werden, dass die Regelungen, wie sie heute in Vorarlberg, Tirol und Südtirol gelten, unbesehen ins schweizerische Raumplanungsrecht übernommen werden können. Bei einer allfälligen Annahme der Motion wird der Bundesrat im Zweitrat beantragen, den Vorstoss in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Gesamtrevision des Raumplanungsgesetzes aufgefordert, Bestimmungen so anzupassen, dass Schweizer Landwirtschaftsbetriebe im Bereich Agrotourismus die gleichen raumplanerischen Möglichkeiten erhalten wie ihre Mitbewerber im benachbarten Ausland (Vorarlberg, Tirol, Südtirol).</p>
    • Gleich lange Spiesse für den Schweizer Agrotourismus im Vergleich zum Ausland

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