Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei der Einführung von Kurzarbeit in Unternehmen

ShortId
08.3882
Id
20083882
Updated
28.07.2023 13:17
Language
de
Title
Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei der Einführung von Kurzarbeit in Unternehmen
AdditionalIndexing
15;Unternehmensbeihilfe;Liquidität;Bestehen des Unternehmens;Kurzarbeit;Frist;Erhaltung von Arbeitsplätzen
1
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K11030204, Liquidität
  • L05K0702030308, Erhaltung von Arbeitsplätzen
  • L04K07030402, Bestehen des Unternehmens
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anzahl der Unternehmen, welche konjunkturell bedingt Kurzarbeit anmelden müssen, nimmt stark zu. Gleichzeitig sind die Banken in der Kreditvergabe aufgrund der Finanzmarktkrise zurückhaltender geworden. Dies hat zur Folge, dass an sich gesunde Unternehmen unter der geltenden Praxis der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung in Liquiditätsengpässe geraten, welche die Unternehmensfortführung existenziell gefährden. Unternehmen müssen heute in der Regel mindestens für zwei, oft auch für drei Monate die Kurzarbeitsentschädigung vorschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Weiter ist in Erwartung der Rezession die in der Arbeitslosenversicherungsverordnung geregelte Karenzzeit deutlich zu reduzieren, von zwei bzw. drei Tagen pro Abrechnungsperiode auf einen Tag.</p><p>Die Koexistenz von rezessiver Wirtschaftsentwicklung einerseits und Finanzmarktkrise mit restriktiver Kreditgewährung durch die Geschäftsbanken anderseits erfordert eine Anpassung der Praxis an die neuen Gegebenheiten. Die vorgezogene Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung und die Verkürzung der Karenzzeit kosten den Bund wenig, da er sich die notwendigen Mittel zu äusserst günstigen Zinskonditionen beschaffen kann. Die beiden Massnahmen erhöhen aber die Überlebensfähigkeit vieler Unternehmen und erhalten damit Tausende von Arbeitsplätzen.</p>
  • <p>Die Kurzarbeitsentschädigung ist ein sofort wirkendes Instrument in konjunkturell schwierigen Phasen. Es verhindert, dass die Unternehmen wegen befristeten Auftragsmängeln Personal abbauen müssen. Entsprechend hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. Februar 2009 die Verlängerung der Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate sowie eine Verkürzung der Karenzzeit auf einen Tag beschlossen. Diesbezüglich kann dem zweiten Teil der Motion Rechnung getragen werden.</p><p>Unbestritten ist auch, dass die im Gesetz festgehaltene Vorleistungspflicht des Arbeitgebers für die Kurzarbeitsentschädigung eine finanzielle Belastung darstellt. Bei dieser Entschädigung handelt es sich um eine Rückerstattung von Lohnzahlungen, die der Arbeitgeber erbringen musste, obwohl er seinen Mitarbeitenden keine Arbeit zuweisen konnte. Die Höhe dieser Rückerstattung richtet sich nach den effektiven Ausfallstunden. Diese sind aber erst nachträglich eruierbar. </p><p>Die vom Motionär geforderte Bereitstellung der Geldmittel bereits vor oder auf den ersten Zahltagstermin würde bedeuten, dass den Betrieben gestützt auf eine geschätzte Anzahl Ausfallstunden seitens der Arbeitslosenversicherung ein zinsloser Kredit gewährt würde. Basierend auf den effektiven Ausfallstunden müsste nachträglich eine Korrektur, in aller Regel eine Rückforderung, erfolgen, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand seitens der Betriebe verursachen würde. Des Weiteren könnte nicht sichergestellt werden, dass die gewährte Geldsumme effektiv zugunsten der Lohnzahlung und nicht, insbesondere bei bestehenden Liquiditätsengpässen, anderweitig eingesetzt wird. Dadurch würde ein zusätzliches Risiko des Verlusts von Geldern im Falle von Rückforderungen bestehen. Angesichts der Höhe der Kurzarbeitsentschädigung (Kosten für 2009 etwa 200 Millionen Franken) und des neu entstehenden Risikos für die Arbeitslosenversicherung wäre eine derartige Kreditvergabe mit dem Grundsatz des effizienten Mitteleinsatzes nicht vereinbar. Ein Aufbau eines Sicherungsmechanismus zur Minimierung des Verlustrisikos würde aber das Verfahren verlangsamen, womit das angestrebte Ziel des Motionärs nicht mehr erreichbar wäre. Eine Änderung des Zahlungsmodus ist deshalb abzulehnen. Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ist aber bemüht, die Rückzahlungen so schnell als möglich auszurichten, damit Liquiditätsengpässe in den betroffenen Unternehmungen verhindert werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch Anpassungen der erforderlichen Rechtsgrundlagen innert Wochen zu veranlassen, dass Unternehmen, welche Kurzarbeit beantragen müssen, bereits auf den ersten Lohnauszahlungstermin hin die Kurzarbeitsentschädigung erhalten (Änderung von Art. 37 Bst. a und Art. 39 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Avig, SR 837.0). </p><p>Weiter ist die sogenannte Karenzzeit (nicht anrechenbarer Arbeitsausfall) für die gesamte Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf einen Tag zu verkürzen (Änderung von Art. 50 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, Aviv, SR 837.02).</p>
  • Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei der Einführung von Kurzarbeit in Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anzahl der Unternehmen, welche konjunkturell bedingt Kurzarbeit anmelden müssen, nimmt stark zu. Gleichzeitig sind die Banken in der Kreditvergabe aufgrund der Finanzmarktkrise zurückhaltender geworden. Dies hat zur Folge, dass an sich gesunde Unternehmen unter der geltenden Praxis der Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung in Liquiditätsengpässe geraten, welche die Unternehmensfortführung existenziell gefährden. Unternehmen müssen heute in der Regel mindestens für zwei, oft auch für drei Monate die Kurzarbeitsentschädigung vorschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten. Weiter ist in Erwartung der Rezession die in der Arbeitslosenversicherungsverordnung geregelte Karenzzeit deutlich zu reduzieren, von zwei bzw. drei Tagen pro Abrechnungsperiode auf einen Tag.</p><p>Die Koexistenz von rezessiver Wirtschaftsentwicklung einerseits und Finanzmarktkrise mit restriktiver Kreditgewährung durch die Geschäftsbanken anderseits erfordert eine Anpassung der Praxis an die neuen Gegebenheiten. Die vorgezogene Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung und die Verkürzung der Karenzzeit kosten den Bund wenig, da er sich die notwendigen Mittel zu äusserst günstigen Zinskonditionen beschaffen kann. Die beiden Massnahmen erhöhen aber die Überlebensfähigkeit vieler Unternehmen und erhalten damit Tausende von Arbeitsplätzen.</p>
    • <p>Die Kurzarbeitsentschädigung ist ein sofort wirkendes Instrument in konjunkturell schwierigen Phasen. Es verhindert, dass die Unternehmen wegen befristeten Auftragsmängeln Personal abbauen müssen. Entsprechend hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. Februar 2009 die Verlängerung der Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate sowie eine Verkürzung der Karenzzeit auf einen Tag beschlossen. Diesbezüglich kann dem zweiten Teil der Motion Rechnung getragen werden.</p><p>Unbestritten ist auch, dass die im Gesetz festgehaltene Vorleistungspflicht des Arbeitgebers für die Kurzarbeitsentschädigung eine finanzielle Belastung darstellt. Bei dieser Entschädigung handelt es sich um eine Rückerstattung von Lohnzahlungen, die der Arbeitgeber erbringen musste, obwohl er seinen Mitarbeitenden keine Arbeit zuweisen konnte. Die Höhe dieser Rückerstattung richtet sich nach den effektiven Ausfallstunden. Diese sind aber erst nachträglich eruierbar. </p><p>Die vom Motionär geforderte Bereitstellung der Geldmittel bereits vor oder auf den ersten Zahltagstermin würde bedeuten, dass den Betrieben gestützt auf eine geschätzte Anzahl Ausfallstunden seitens der Arbeitslosenversicherung ein zinsloser Kredit gewährt würde. Basierend auf den effektiven Ausfallstunden müsste nachträglich eine Korrektur, in aller Regel eine Rückforderung, erfolgen, was einen zusätzlichen administrativen Aufwand seitens der Betriebe verursachen würde. Des Weiteren könnte nicht sichergestellt werden, dass die gewährte Geldsumme effektiv zugunsten der Lohnzahlung und nicht, insbesondere bei bestehenden Liquiditätsengpässen, anderweitig eingesetzt wird. Dadurch würde ein zusätzliches Risiko des Verlusts von Geldern im Falle von Rückforderungen bestehen. Angesichts der Höhe der Kurzarbeitsentschädigung (Kosten für 2009 etwa 200 Millionen Franken) und des neu entstehenden Risikos für die Arbeitslosenversicherung wäre eine derartige Kreditvergabe mit dem Grundsatz des effizienten Mitteleinsatzes nicht vereinbar. Ein Aufbau eines Sicherungsmechanismus zur Minimierung des Verlustrisikos würde aber das Verfahren verlangsamen, womit das angestrebte Ziel des Motionärs nicht mehr erreichbar wäre. Eine Änderung des Zahlungsmodus ist deshalb abzulehnen. Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ist aber bemüht, die Rückzahlungen so schnell als möglich auszurichten, damit Liquiditätsengpässe in den betroffenen Unternehmungen verhindert werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch Anpassungen der erforderlichen Rechtsgrundlagen innert Wochen zu veranlassen, dass Unternehmen, welche Kurzarbeit beantragen müssen, bereits auf den ersten Lohnauszahlungstermin hin die Kurzarbeitsentschädigung erhalten (Änderung von Art. 37 Bst. a und Art. 39 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Avig, SR 837.0). </p><p>Weiter ist die sogenannte Karenzzeit (nicht anrechenbarer Arbeitsausfall) für die gesamte Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf einen Tag zu verkürzen (Änderung von Art. 50 Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, Aviv, SR 837.02).</p>
    • Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei der Einführung von Kurzarbeit in Unternehmen

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