Kantonale Verkehrsmanagementzentralen
- ShortId
-
08.3898
- Id
-
20083898
- Updated
-
27.07.2023 19:04
- Language
-
de
- Title
-
Kantonale Verkehrsmanagementzentralen
- AdditionalIndexing
-
48;04;Organisation des Verkehrs (speziell);Kompetenzregelung;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Verkehrsbeeinflussung;Aufgabenteilung;Strassenverkehr
- 1
-
- L03K180102, Organisation des Verkehrs (speziell)
- L06K080701020108, Kanton
- L05K1802020801, Verkehrsbeeinflussung
- L06K080701020101, Aufgabenteilung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L03K180301, Strassenverkehr
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einerseits ist am 1. Januar 2008 der NFA in Kraft getreten, andererseits gibt es in einigen Kantonen aktuelle Projekte zur Schaffung von Verkehrsmanagementzentralen, die auf die Bedürfnisse der Agglomerationen ausgerichtet sind. Es muss daher klar sein, welches die Zuständigkeiten des Bundes und welches die Zuständigkeiten der Kantone im Bereich des Verkehrsmanagements und der Verkehrsmanagementzentralen sind.</p>
- <p>1a. Artikel 57c und Artikel 57d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 51 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) regeln die Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement. Danach ist für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen der Bund bzw. das Bundesamt für Strassen (Astra) zuständig. Für das Verkehrsmanagement auf dem untergeordneten Strassennetz sind es die Kantone, Städte und Gemeinden. Diese sind frei, für ihre eigenen Bedürfnisse die notwendigen Verkehrsleitzentralen zu errichten und zu betreiben.</p><p>Das Astra kann gestützt auf Artikel 57c SVG Aufgaben im Bereich Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen. Für den Bund stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen er Verkehrsmanagementaufgaben auf Nationalstrassen an eine solche regionale Leitzentrale überträgt. Infrage kommt das dort, wo der Betrieb einer regionalen Leitzentrale auch für die Bewirtschaftung der Nationalstrassen nachweisbare Mehrwerte schaffen kann. Das Astra hat auf der Basis von drei Kriterien Räume ausgeschieden, wo dies der Fall sein kann. Es sind dies: Räume mit sehr dichter Besiedlung, sehr hoher Verkehrsbelastung sowie einer starken Vernetzung zwischen dem Nationalstrassennetz und dem untergeordneten Strassennetz.</p><p>b. Infrage kommen kann das Übertragen von Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen in den räumlich eng gefassten Agglomerationsräumen Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich/Winterthur.</p><p>c. Kantone, Städte und Gemeinden sind frei, regionale Leitzentralen aufzubauen und zu betreiben. Sie entscheiden letztlich auch darüber. Das Astra entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen es Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen an eine solche regionale Leitzentrale übertragen will. Das Astra hat dafür sieben Bedingungen formuliert und sie den potenziellen Betreibern einer regionalen Leitzentrale mitgeteilt. Es sind dies: eine klar definierte Aufgabenteilung, das Vorhandensein einer regionalen Trägerschaft ohne Beteiligung des Bundes, eine angemessene Beteiligung der betroffenen Stadt an der Trägerschaft, eine räumlich beschränkte Ausdehnung der betroffenen Nationalstrassenabschnitte, klar abgegrenzte Eigentumsverhältnisse an den technischen Einrichtungen, keine Mehrkosten für den Bund gegenüber einer Lösung ohne Übertragen von Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen an eine regionale Leitzentrale, die Gleichbehandlung der regionalen Leitzentralen mit Teilaufgaben auf den Nationalstrassen.</p><p>2. Die grossen Städte der Schweiz verfügen über ein eng verflochtenes Netz von nationalen, kantonalen und städtischen Strassen. Ein erheblicher Teil des Verkehrs benutzt all diese Netze. In diesen speziellen Räumen kann eine regionale Leitzentrale, in die auch der öffentliche Verkehr, der Langsamverkehr oder die Bewirtschaftung des Parkplatzangebotes integriert werden kann, den täglichen Verkehr wirkungsvoller steuern als eine zentrale Stelle, deren Hauptaufgabe in der reibungslosen Bewirtschaftung der Nationalstrassen besteht. Voraussetzung dafür ist eine enge und formalisierte Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und städtischen Behörden sowie ein klares Engagement der entsprechenden Trägerschaften zur Schaffung entsprechender Mehrwerte.</p><p>Die Aufgabenteilung zwischen der nationalen Verkehrsmanagementzentrale in Emmen und der regionalen Leitzentrale bleibt klar geregelt: Die regionale Leitzentrale leitet, steuert und regelt den Verkehr auf räumlich begrenzten Nationalstrassenabschnitten. Sie behandelt gewissermassen den täglichen Stau oder häufig vorkommende Ereignisse mit lokal begrenzten Auswirkungen. Sobald die Auswirkungen eines Ereignisses das Einzugsgebiet der regionalen Leitzentrale überschreitet, übernimmt die nationale Verkehrsmanagementzentrale in Emmen die Führung.</p><p>3. Die möglichst reibungslose Abwicklung des kleinräumigen Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs innerhalb des Einzugsgebietes einer regionalen Leitzentrale liegt primär im regionalen Interesse. Entsprechend muss die regional zusammengesetzte Trägerschaft auch der "Treiber" für den Aufbau und Betrieb einer regionalen Leitzentrale sein. Der Beitrag des Bundes besteht darin, dass er im Interesse möglicherweise generierbarer Mehrwerte und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen einen Teil seiner Kompetenzen für das Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen an eine regionale Leitzentrale abtritt. Mehrkosten dürfen für den Bund dadurch nicht entstehen. Der Bund finanziert ausschliesslich jene Aufwendungen und Leistungen, die er für das Verkehrsmanagement auf den betroffenen Nationalstrassenabschnitten auch ohne den Betrieb einer regionalen Leitzentrale hätte.</p><p>4. Wie bereits dargelegt, wird der Bund lediglich Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf den betroffenen Nationalstrassenabschnitten an eine regionale Leitzentrale übertragen. Die Modalitäten dafür sind noch offen. Aus heutiger Sicht wird das Astra mit der Trägerschaft einer regionalen Leitzentrale eine Vereinbarung abschliessen. Diese wird - unter anderem - die Leistungen der regionalen Leitzentralen für das Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen, die damit verbundene Entschädigung sowie die Laufzeit regeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Lässt es die Bundesgesetzgebung nach Inkrafttreten des NFA noch zu, dass die Kantone (neue) regionale, kantonale oder auf Agglomerationen ausgerichtete Verkehrsmanagementzentralen für den Strassenverkehr errichten, dies zusätzlich zur nationalen Verkehrsmanagementzentrale des Bundesamtes für Strassen (Astra), die für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig ist? </p><p>a. Wenn ja, welches sind die gesetzlichen Grundlagen, und welche Kriterien sind dabei anzuwenden (Verkehrsarten und -mengen, Gebietsabgrenzungen, Strassenarten, Vereinbarungen mit der nationalen Zentrale, Inhalt solcher Vereinbarungen usw.)?</p><p>b. Wenn ja, welche Projekte für solche Zentralen sind bis zum heutigen Tag bekannt?</p><p>c. Wenn ja, wer entscheidet in letzter Instanz über die Errichtung solcher Zentralen?</p><p>2. Wenn der Bundesrat es für nützlich und gerechtfertigt hält, dass regionale, kantonale oder agglomerationsbezogene Verkehrsmanagementzentralen errichtet werden, wie begründet er dann seine Haltung, wenn doch auf der Internetseite des Astra Folgendes zu lesen ist: "gleichzeitig jedoch ergibt sich mit dem beim Astra zentralisierten VM (= Verkehrsmanagement) für den Verkehr auf den schweizerischen Nationalstrassen die Möglichkeit einer einschneidenden Qualitätsverbesserung"?</p><p>3. Kann der Bund gegebenenfalls solche regionalen, kantonalen oder agglomerationsbezogenen Verkehrsmanagementzentralen neben der nationalen Zentrale mitfinanzieren?</p><p>a. Wenn ja, in welchem Ausmass?</p><p>b. Wenn ja, unter welchem oder welchen Budgetposten?</p><p>4. Könnte die nationale Zentrale gegebenenfalls das Gebiet, das von einer regionalen, kantonalen oder agglomerationsbezogenen Zentrale betreut wird, wieder übernehmen? Wenn ja, welche Arten von Unzulänglichkeiten wären dafür die Voraussetzung, und durch welche Organe müssten sie festgestellt werden?</p>
- Kantonale Verkehrsmanagementzentralen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Einerseits ist am 1. Januar 2008 der NFA in Kraft getreten, andererseits gibt es in einigen Kantonen aktuelle Projekte zur Schaffung von Verkehrsmanagementzentralen, die auf die Bedürfnisse der Agglomerationen ausgerichtet sind. Es muss daher klar sein, welches die Zuständigkeiten des Bundes und welches die Zuständigkeiten der Kantone im Bereich des Verkehrsmanagements und der Verkehrsmanagementzentralen sind.</p>
- <p>1a. Artikel 57c und Artikel 57d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 51 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) regeln die Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement. Danach ist für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen der Bund bzw. das Bundesamt für Strassen (Astra) zuständig. Für das Verkehrsmanagement auf dem untergeordneten Strassennetz sind es die Kantone, Städte und Gemeinden. Diese sind frei, für ihre eigenen Bedürfnisse die notwendigen Verkehrsleitzentralen zu errichten und zu betreiben.</p><p>Das Astra kann gestützt auf Artikel 57c SVG Aufgaben im Bereich Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen. Für den Bund stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen er Verkehrsmanagementaufgaben auf Nationalstrassen an eine solche regionale Leitzentrale überträgt. Infrage kommt das dort, wo der Betrieb einer regionalen Leitzentrale auch für die Bewirtschaftung der Nationalstrassen nachweisbare Mehrwerte schaffen kann. Das Astra hat auf der Basis von drei Kriterien Räume ausgeschieden, wo dies der Fall sein kann. Es sind dies: Räume mit sehr dichter Besiedlung, sehr hoher Verkehrsbelastung sowie einer starken Vernetzung zwischen dem Nationalstrassennetz und dem untergeordneten Strassennetz.</p><p>b. Infrage kommen kann das Übertragen von Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen in den räumlich eng gefassten Agglomerationsräumen Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich/Winterthur.</p><p>c. Kantone, Städte und Gemeinden sind frei, regionale Leitzentralen aufzubauen und zu betreiben. Sie entscheiden letztlich auch darüber. Das Astra entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen es Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen an eine solche regionale Leitzentrale übertragen will. Das Astra hat dafür sieben Bedingungen formuliert und sie den potenziellen Betreibern einer regionalen Leitzentrale mitgeteilt. Es sind dies: eine klar definierte Aufgabenteilung, das Vorhandensein einer regionalen Trägerschaft ohne Beteiligung des Bundes, eine angemessene Beteiligung der betroffenen Stadt an der Trägerschaft, eine räumlich beschränkte Ausdehnung der betroffenen Nationalstrassenabschnitte, klar abgegrenzte Eigentumsverhältnisse an den technischen Einrichtungen, keine Mehrkosten für den Bund gegenüber einer Lösung ohne Übertragen von Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen an eine regionale Leitzentrale, die Gleichbehandlung der regionalen Leitzentralen mit Teilaufgaben auf den Nationalstrassen.</p><p>2. Die grossen Städte der Schweiz verfügen über ein eng verflochtenes Netz von nationalen, kantonalen und städtischen Strassen. Ein erheblicher Teil des Verkehrs benutzt all diese Netze. In diesen speziellen Räumen kann eine regionale Leitzentrale, in die auch der öffentliche Verkehr, der Langsamverkehr oder die Bewirtschaftung des Parkplatzangebotes integriert werden kann, den täglichen Verkehr wirkungsvoller steuern als eine zentrale Stelle, deren Hauptaufgabe in der reibungslosen Bewirtschaftung der Nationalstrassen besteht. Voraussetzung dafür ist eine enge und formalisierte Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und städtischen Behörden sowie ein klares Engagement der entsprechenden Trägerschaften zur Schaffung entsprechender Mehrwerte.</p><p>Die Aufgabenteilung zwischen der nationalen Verkehrsmanagementzentrale in Emmen und der regionalen Leitzentrale bleibt klar geregelt: Die regionale Leitzentrale leitet, steuert und regelt den Verkehr auf räumlich begrenzten Nationalstrassenabschnitten. Sie behandelt gewissermassen den täglichen Stau oder häufig vorkommende Ereignisse mit lokal begrenzten Auswirkungen. Sobald die Auswirkungen eines Ereignisses das Einzugsgebiet der regionalen Leitzentrale überschreitet, übernimmt die nationale Verkehrsmanagementzentrale in Emmen die Führung.</p><p>3. Die möglichst reibungslose Abwicklung des kleinräumigen Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs innerhalb des Einzugsgebietes einer regionalen Leitzentrale liegt primär im regionalen Interesse. Entsprechend muss die regional zusammengesetzte Trägerschaft auch der "Treiber" für den Aufbau und Betrieb einer regionalen Leitzentrale sein. Der Beitrag des Bundes besteht darin, dass er im Interesse möglicherweise generierbarer Mehrwerte und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen einen Teil seiner Kompetenzen für das Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen an eine regionale Leitzentrale abtritt. Mehrkosten dürfen für den Bund dadurch nicht entstehen. Der Bund finanziert ausschliesslich jene Aufwendungen und Leistungen, die er für das Verkehrsmanagement auf den betroffenen Nationalstrassenabschnitten auch ohne den Betrieb einer regionalen Leitzentrale hätte.</p><p>4. Wie bereits dargelegt, wird der Bund lediglich Teilaufgaben im Verkehrsmanagement auf den betroffenen Nationalstrassenabschnitten an eine regionale Leitzentrale übertragen. Die Modalitäten dafür sind noch offen. Aus heutiger Sicht wird das Astra mit der Trägerschaft einer regionalen Leitzentrale eine Vereinbarung abschliessen. Diese wird - unter anderem - die Leistungen der regionalen Leitzentralen für das Verkehrsmanagement auf Nationalstrassen, die damit verbundene Entschädigung sowie die Laufzeit regeln.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Lässt es die Bundesgesetzgebung nach Inkrafttreten des NFA noch zu, dass die Kantone (neue) regionale, kantonale oder auf Agglomerationen ausgerichtete Verkehrsmanagementzentralen für den Strassenverkehr errichten, dies zusätzlich zur nationalen Verkehrsmanagementzentrale des Bundesamtes für Strassen (Astra), die für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen zuständig ist? </p><p>a. Wenn ja, welches sind die gesetzlichen Grundlagen, und welche Kriterien sind dabei anzuwenden (Verkehrsarten und -mengen, Gebietsabgrenzungen, Strassenarten, Vereinbarungen mit der nationalen Zentrale, Inhalt solcher Vereinbarungen usw.)?</p><p>b. Wenn ja, welche Projekte für solche Zentralen sind bis zum heutigen Tag bekannt?</p><p>c. Wenn ja, wer entscheidet in letzter Instanz über die Errichtung solcher Zentralen?</p><p>2. Wenn der Bundesrat es für nützlich und gerechtfertigt hält, dass regionale, kantonale oder agglomerationsbezogene Verkehrsmanagementzentralen errichtet werden, wie begründet er dann seine Haltung, wenn doch auf der Internetseite des Astra Folgendes zu lesen ist: "gleichzeitig jedoch ergibt sich mit dem beim Astra zentralisierten VM (= Verkehrsmanagement) für den Verkehr auf den schweizerischen Nationalstrassen die Möglichkeit einer einschneidenden Qualitätsverbesserung"?</p><p>3. Kann der Bund gegebenenfalls solche regionalen, kantonalen oder agglomerationsbezogenen Verkehrsmanagementzentralen neben der nationalen Zentrale mitfinanzieren?</p><p>a. Wenn ja, in welchem Ausmass?</p><p>b. Wenn ja, unter welchem oder welchen Budgetposten?</p><p>4. Könnte die nationale Zentrale gegebenenfalls das Gebiet, das von einer regionalen, kantonalen oder agglomerationsbezogenen Zentrale betreut wird, wieder übernehmen? Wenn ja, welche Arten von Unzulänglichkeiten wären dafür die Voraussetzung, und durch welche Organe müssten sie festgestellt werden?</p>
- Kantonale Verkehrsmanagementzentralen
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