Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
- ShortId
-
08.3900
- Id
-
20083900
- Updated
-
28.07.2023 11:19
- Language
-
de
- Title
-
Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
- AdditionalIndexing
-
55;2841;Tiermedizin;Bewilligung;Gesundheitsrisiko;tierärztliche Überwachung;Nahrungsmittelverseuchung;Veterinärrecht;Tierkrankheit;Tierarzneimittel;Lebensmittelkontrolle
- 1
-
- L05K1401010301, Tierkrankheit
- L05K1401030210, Veterinärrecht
- L04K01050215, Tiermedizin
- L04K01050302, Tierarzneimittel
- L06K010506060201, Lebensmittelkontrolle
- L06K140103021001, tierärztliche Überwachung
- L04K06020310, Nahrungsmittelverseuchung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine Viruskrankheit der Wiederkäuer, die durch Stechmücken übertragen wird. Nach dem Tierseuchengesetz bezeichnet der Bundesrat die einzelnen Tierseuchen und regelt die Bekämpfungsmassnahmen (Art. 1 und 10 TSG; SR 916.40). Der massive Ausbruch der BT in verschiedenen Ländern Westeuropas hat gezeigt, dass eine Elimination des Erregers mit den bisherigen Mitteln nicht möglich ist. Mit der Änderung der Tierseuchenverordnung vom 14. Mai 2008 hat der Bundesrat die Bekämpfungsmassnahmen angepasst (Art. 239a ff. TSV; SR 916.401). Insbesondere hat er dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Kompetenz erteilt, Impfungen vorzuschreiben (Art. 239g TSV). Im Rahmen der Anhörung der Kantone und der landwirtschaftlichen Organisationen wurde die Impfung begrüsst. Mit der im Jahre 2008 gestarteten Impfkampagne konnten in der Schweiz eine Ausbreitung der Seuche und wirtschaftliche Einbussen für die Landwirtschaft verhindert werden.</p><p>2./3. Zulassungsstelle für immunbiologische Erzeugnisse zur Anwendung bei Tieren ist das dem BVET unterstellte Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (Art. 44 der Arzneimittelverordnung; SR 812.212.21; Art. 8 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das EVD; SR 172.216.1). Es prüft die Impfstoffe auf ihre Wirkung und Unschädlichkeit. Zusätzlich muss die Anwendung von Impfstoffen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung nach Artikel 48 TSV vom BVET bewilligt werden. Für alle drei in der Schweiz eingesetzten Impfstoffe wurden Zulassungsunterlagen eingereicht und vom Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) geprüft. Die im Mai 2008 vorgelegenen Dokumentationen reichten für eine ordentliche Zulassung der BT-Impfstoffe noch nicht aus. Wegen der drohenden Seuchengefahr empfahl das IVI einen zeitlich beschränkten Einsatz der Impfstoffe. Gleichartige Impfstoffe gegen andere BT-Serotypen wurden in Europa in den letzten Jahren millionenfach eingesetzt. </p><p>4. Die Impfstoffe werden von bekannten Impfstoffherstellern produziert und entsprechen in Zusammensetzung und Mengen einem Standard, welcher in vielen zugelassenen Impfstoffen üblich ist. Überdies wurden die verwendeten Impfstoffe vom IVI in einer wissenschaftlichen Feldstudie geprüft. In Lebensmitteln können keine Rückstände der Impfstoffe nachgewiesen werden. Eine Gefährdung von Konsumentinnen und Konsumenten kann ausgeschlossen werden.</p><p>5/6. Nach Artikel 32 Absatz 1 TSG kann der Bundesrat die Entschädigungspflicht der Kantone für Tierverluste einschränken, was er bezüglich aller zu bekämpfenden Seuchen gemacht hat. Im Zusammenhang mit der BT werden nach Artikel 239h TSV nur Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a TSG entschädigt, d. h. Verluste von Tieren, die wegen der Seuche umstehen oder abgetan werden müssen. Die Impfkampagne hat eine Ausbreitung der BT verhindert, weshalb nur wenige Tiere wegen schwerer Erkrankung an BT abgetan werden mussten. Diese Tierverluste werden gemäss Richtlinien des BVET über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. November 2006 durch die betreffenden Kantone entschädigt. </p><p>7. Zwecks Information über mögliche wirtschaftliche Schäden wurde eine Studie aus Nordrhein-Westfalen (Deutschland) auf der Website des BVET veröffentlicht. Die darin aufgeführten Milchpreise entsprechen denjenigen in Deutschland.</p><p>8. Impfstoffe enthalten inaktiviertes Virus, Adjuvantien und allenfalls Konservierungsmittel. Das inaktivierte Virus und Teile des Adjuvans werden vom Körperstoffwechsel zu unschädlichen chemischen Verbindungen verarbeitet. Das Adjuvans Aluminiumhydroxid und das Konservierungsmittel verbleiben an der Impfstelle oder werden ausgeschieden. Beide Bestandteile sind in so geringen Mengen im Impfstoff vorhanden, dass sie vernachlässigbar sind und zu keinen Lebensmittelbelastungen führen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und den damit verbundenen Voraussetzungen an die Bewilligung sowie die Auswirkungen auf die Qualität der Ernährung und mögliche Schäden für Konsumentinnen und Konsumenten bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Woher nimmt das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sein Recht, die Tierseuchenverordnung per 1. Juni 2008 abzuändern, um die BTV als Seuche aufzunehmen, wenn fachlich keine Seuche besteht? </p><p>2. Eine Zulassung von Swissmedic für die Impfung liegt nicht vor. Warum wird die Impfung auf Empfehlung des BVET trotzdem vorgenommen? </p><p>3. Gemäss den Angaben des Instituts für Viruserkrankungen und Immunprophylaxe (IV) ist für keines der Produkte eine Dokumentation vorhanden. Die von der europäischen Agentur (Emea), für den Notfall erleichterten Anforderungskriterien, werden ebenfalls bei keinem der Produkte erfüllt. Auch die Kriterien von Artikel 9 Absatz 4 HMG sind nicht eingehalten. Wie begründet der Bundesrat die Zulassungsbewilligung der Impfstoffe und das Obligatorium der Impfung angesichts obiger Fakten? </p><p>4. In den Impfstoffen sind Inhaltsstoffe wie Aluminiumhydraoxid, Quecksilberoxyd und Saponinen enthalten. Alle der aufgeführten Inhaltsstoffe übersteigen die vom WHO vorgegebenen Grenzwerte pro Kilogramm Körpergewicht um nahezu das Dreifache. Wie rechtfertigt der Bundesrat die teilweise massive Überschreitung der Grenzwerte? Wie garantiert der Bundesrat den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor durch die Impfung verunreinigten Fleisch- und Milchprodukten? </p><p>5. Entgegen Artikel 32 Absatz 1 Literae b bis d TSG wird eine Haftung für Impfschäden infolge Blauzungenimpfung gemäss Artikel 239h TSV ausgeschlossen. Worin bestehen die gesetzlichen Grundlagen für einen derartigen Ausschluss? </p><p>6. Wie werden die zunehmenden Schäden an betroffenen Nutztieren entschädigt? </p><p>7. Weshalb stützt sich das BVET auf Milchpreisstudien von umgerechnet 80 Rappen pro kg Milch bei Kostenberechnungen von möglichen Schäden? </p><p>8. Wie wird sichergestellt, dass die schädlichen Impfstoffinhalte nicht über die Düngung in den Kreislauf gelangen und weitere Lebensmittelbelastungen hervorrufen?</p>
- Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Blauzungenkrankheit (BT) ist eine Viruskrankheit der Wiederkäuer, die durch Stechmücken übertragen wird. Nach dem Tierseuchengesetz bezeichnet der Bundesrat die einzelnen Tierseuchen und regelt die Bekämpfungsmassnahmen (Art. 1 und 10 TSG; SR 916.40). Der massive Ausbruch der BT in verschiedenen Ländern Westeuropas hat gezeigt, dass eine Elimination des Erregers mit den bisherigen Mitteln nicht möglich ist. Mit der Änderung der Tierseuchenverordnung vom 14. Mai 2008 hat der Bundesrat die Bekämpfungsmassnahmen angepasst (Art. 239a ff. TSV; SR 916.401). Insbesondere hat er dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die Kompetenz erteilt, Impfungen vorzuschreiben (Art. 239g TSV). Im Rahmen der Anhörung der Kantone und der landwirtschaftlichen Organisationen wurde die Impfung begrüsst. Mit der im Jahre 2008 gestarteten Impfkampagne konnten in der Schweiz eine Ausbreitung der Seuche und wirtschaftliche Einbussen für die Landwirtschaft verhindert werden.</p><p>2./3. Zulassungsstelle für immunbiologische Erzeugnisse zur Anwendung bei Tieren ist das dem BVET unterstellte Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (Art. 44 der Arzneimittelverordnung; SR 812.212.21; Art. 8 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das EVD; SR 172.216.1). Es prüft die Impfstoffe auf ihre Wirkung und Unschädlichkeit. Zusätzlich muss die Anwendung von Impfstoffen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung nach Artikel 48 TSV vom BVET bewilligt werden. Für alle drei in der Schweiz eingesetzten Impfstoffe wurden Zulassungsunterlagen eingereicht und vom Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) geprüft. Die im Mai 2008 vorgelegenen Dokumentationen reichten für eine ordentliche Zulassung der BT-Impfstoffe noch nicht aus. Wegen der drohenden Seuchengefahr empfahl das IVI einen zeitlich beschränkten Einsatz der Impfstoffe. Gleichartige Impfstoffe gegen andere BT-Serotypen wurden in Europa in den letzten Jahren millionenfach eingesetzt. </p><p>4. Die Impfstoffe werden von bekannten Impfstoffherstellern produziert und entsprechen in Zusammensetzung und Mengen einem Standard, welcher in vielen zugelassenen Impfstoffen üblich ist. Überdies wurden die verwendeten Impfstoffe vom IVI in einer wissenschaftlichen Feldstudie geprüft. In Lebensmitteln können keine Rückstände der Impfstoffe nachgewiesen werden. Eine Gefährdung von Konsumentinnen und Konsumenten kann ausgeschlossen werden.</p><p>5/6. Nach Artikel 32 Absatz 1 TSG kann der Bundesrat die Entschädigungspflicht der Kantone für Tierverluste einschränken, was er bezüglich aller zu bekämpfenden Seuchen gemacht hat. Im Zusammenhang mit der BT werden nach Artikel 239h TSV nur Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a TSG entschädigt, d. h. Verluste von Tieren, die wegen der Seuche umstehen oder abgetan werden müssen. Die Impfkampagne hat eine Ausbreitung der BT verhindert, weshalb nur wenige Tiere wegen schwerer Erkrankung an BT abgetan werden mussten. Diese Tierverluste werden gemäss Richtlinien des BVET über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. November 2006 durch die betreffenden Kantone entschädigt. </p><p>7. Zwecks Information über mögliche wirtschaftliche Schäden wurde eine Studie aus Nordrhein-Westfalen (Deutschland) auf der Website des BVET veröffentlicht. Die darin aufgeführten Milchpreise entsprechen denjenigen in Deutschland.</p><p>8. Impfstoffe enthalten inaktiviertes Virus, Adjuvantien und allenfalls Konservierungsmittel. Das inaktivierte Virus und Teile des Adjuvans werden vom Körperstoffwechsel zu unschädlichen chemischen Verbindungen verarbeitet. Das Adjuvans Aluminiumhydroxid und das Konservierungsmittel verbleiben an der Impfstelle oder werden ausgeschieden. Beide Bestandteile sind in so geringen Mengen im Impfstoff vorhanden, dass sie vernachlässigbar sind und zu keinen Lebensmittelbelastungen führen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und den damit verbundenen Voraussetzungen an die Bewilligung sowie die Auswirkungen auf die Qualität der Ernährung und mögliche Schäden für Konsumentinnen und Konsumenten bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Woher nimmt das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sein Recht, die Tierseuchenverordnung per 1. Juni 2008 abzuändern, um die BTV als Seuche aufzunehmen, wenn fachlich keine Seuche besteht? </p><p>2. Eine Zulassung von Swissmedic für die Impfung liegt nicht vor. Warum wird die Impfung auf Empfehlung des BVET trotzdem vorgenommen? </p><p>3. Gemäss den Angaben des Instituts für Viruserkrankungen und Immunprophylaxe (IV) ist für keines der Produkte eine Dokumentation vorhanden. Die von der europäischen Agentur (Emea), für den Notfall erleichterten Anforderungskriterien, werden ebenfalls bei keinem der Produkte erfüllt. Auch die Kriterien von Artikel 9 Absatz 4 HMG sind nicht eingehalten. Wie begründet der Bundesrat die Zulassungsbewilligung der Impfstoffe und das Obligatorium der Impfung angesichts obiger Fakten? </p><p>4. In den Impfstoffen sind Inhaltsstoffe wie Aluminiumhydraoxid, Quecksilberoxyd und Saponinen enthalten. Alle der aufgeführten Inhaltsstoffe übersteigen die vom WHO vorgegebenen Grenzwerte pro Kilogramm Körpergewicht um nahezu das Dreifache. Wie rechtfertigt der Bundesrat die teilweise massive Überschreitung der Grenzwerte? Wie garantiert der Bundesrat den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor durch die Impfung verunreinigten Fleisch- und Milchprodukten? </p><p>5. Entgegen Artikel 32 Absatz 1 Literae b bis d TSG wird eine Haftung für Impfschäden infolge Blauzungenimpfung gemäss Artikel 239h TSV ausgeschlossen. Worin bestehen die gesetzlichen Grundlagen für einen derartigen Ausschluss? </p><p>6. Wie werden die zunehmenden Schäden an betroffenen Nutztieren entschädigt? </p><p>7. Weshalb stützt sich das BVET auf Milchpreisstudien von umgerechnet 80 Rappen pro kg Milch bei Kostenberechnungen von möglichen Schäden? </p><p>8. Wie wird sichergestellt, dass die schädlichen Impfstoffinhalte nicht über die Düngung in den Kreislauf gelangen und weitere Lebensmittelbelastungen hervorrufen?</p>
- Impfung gegen die Blauzungenkrankheit
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