Erhöhung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
- ShortId
-
08.3903
- Id
-
20083903
- Updated
-
27.07.2023 21:02
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
- AdditionalIndexing
-
28;Taggeld;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K111001130401, Taggeld
- L05K0702030405, Kurzarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vorteile, die die Verlängerung der Maximaldauer von Kurzarbeit bieten, bedürfen keiner langen Begründung. Entgegen zuweilen erhobenen Vorwürfen dient diese Massnahme nicht dazu, Unternehmen künstlich zu erhalten, die restrukturiert werden müssen oder dem Untergang geweiht sind.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb dem Parlament rasch eine Änderung von Artikel 35 Absatz 2 Avig unterbreiten, worin ihm die Kompetenz eingeräumt wird, die Kurzarbeit bei Bedarf nicht nur um sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate), sondern um deren zwölf (zwölf Monate) zu verlängern. Damit würde der Bundesrat mehr Spielraum erhalten, um der wirtschaftlichen Lage bestimmter Wirtschaftszweige oder Regionen - namentlich solcher, die auf den Export ausgerichtet sind - Rechnung zu tragen. Diese zusätzliche Möglichkeit würde insbesondere die Kosten der Arbeitslosenversicherung senken, da die Personen, denen diese Massnahme zugutekommt, in Teilzeit weiterarbeiten könnten.</p><p>Unseres Erachtens muss der Bundesrat ein starkes Signal setzen, damit sich die gegenwärtige Krise nicht noch verschärft.</p><p>Bei dieser Gelegenheit soll der Bundesrat auch prüfen, ob nicht Artikel 35 Absatz 1bis Avig in die nach Artikel 35 Absatz 2 Avig vorgesehene Verlängerung einbezogen werden soll. Denn die finanziellen Voraussetzungen der Unternehmen und ihre Fähigkeiten, auf "strategische" Weise ein Gesuch um Kurzarbeit zu stellen, wie es die in Artikel 35 Absatz 1bis Avig vorgeschriebenen Obergrenzen des Arbeitsausfalls implizieren, sind unterschiedlich. So entstehen Ungleichheiten zwischen Unternehmen, die Finanzfachleute beiziehen können, und solchen, namentlich den KMU, denen die Mittel dazu fehlen. In der heutigen Wirtschaftslage sollte jedoch nicht noch zwischen Bereichen mit "ein paar" Problemen und solchen mit vielen Problemen unterschieden werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Februar 2009 die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate beschlossen.</p><p>Die vom Motionär beantragte Änderung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG, mit welcher dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden soll, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf zwölf anstelle der gemäss geltendem Recht sechs Monate zu verlängern, ist aus heutiger Sicht nicht angemessen. </p><p>Der Bundesrat wird die Wirtschaftslage weiterhin beobachten und weitere angemessene Massnahmen prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung unverzüglich den Entwurf einer Änderung von Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) zu unterbreiten. Darin soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um höchstens zwölf Abrechnungsperioden zu verlängern.</p>
- Erhöhung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Vorteile, die die Verlängerung der Maximaldauer von Kurzarbeit bieten, bedürfen keiner langen Begründung. Entgegen zuweilen erhobenen Vorwürfen dient diese Massnahme nicht dazu, Unternehmen künstlich zu erhalten, die restrukturiert werden müssen oder dem Untergang geweiht sind.</p><p>Der Bundesrat soll deshalb dem Parlament rasch eine Änderung von Artikel 35 Absatz 2 Avig unterbreiten, worin ihm die Kompetenz eingeräumt wird, die Kurzarbeit bei Bedarf nicht nur um sechs Abrechnungsperioden (sechs Monate), sondern um deren zwölf (zwölf Monate) zu verlängern. Damit würde der Bundesrat mehr Spielraum erhalten, um der wirtschaftlichen Lage bestimmter Wirtschaftszweige oder Regionen - namentlich solcher, die auf den Export ausgerichtet sind - Rechnung zu tragen. Diese zusätzliche Möglichkeit würde insbesondere die Kosten der Arbeitslosenversicherung senken, da die Personen, denen diese Massnahme zugutekommt, in Teilzeit weiterarbeiten könnten.</p><p>Unseres Erachtens muss der Bundesrat ein starkes Signal setzen, damit sich die gegenwärtige Krise nicht noch verschärft.</p><p>Bei dieser Gelegenheit soll der Bundesrat auch prüfen, ob nicht Artikel 35 Absatz 1bis Avig in die nach Artikel 35 Absatz 2 Avig vorgesehene Verlängerung einbezogen werden soll. Denn die finanziellen Voraussetzungen der Unternehmen und ihre Fähigkeiten, auf "strategische" Weise ein Gesuch um Kurzarbeit zu stellen, wie es die in Artikel 35 Absatz 1bis Avig vorgeschriebenen Obergrenzen des Arbeitsausfalls implizieren, sind unterschiedlich. So entstehen Ungleichheiten zwischen Unternehmen, die Finanzfachleute beiziehen können, und solchen, namentlich den KMU, denen die Mittel dazu fehlen. In der heutigen Wirtschaftslage sollte jedoch nicht noch zwischen Bereichen mit "ein paar" Problemen und solchen mit vielen Problemen unterschieden werden.</p>
- <p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. Februar 2009 die Verlängerung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate beschlossen.</p><p>Die vom Motionär beantragte Änderung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG, mit welcher dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden soll, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf zwölf anstelle der gemäss geltendem Recht sechs Monate zu verlängern, ist aus heutiger Sicht nicht angemessen. </p><p>Der Bundesrat wird die Wirtschaftslage weiterhin beobachten und weitere angemessene Massnahmen prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung unverzüglich den Entwurf einer Änderung von Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) zu unterbreiten. Darin soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um höchstens zwölf Abrechnungsperioden zu verlängern.</p>
- Erhöhung der Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
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