Gentechmais. Gesundheitsrisiken
- ShortId
-
08.3907
- Id
-
20083907
- Updated
-
28.07.2023 07:56
- Language
-
de
- Title
-
Gentechmais. Gesundheitsrisiken
- AdditionalIndexing
-
55;2841;Gesundheitsrisiko;Agrarforschung;Mais;Futtermittel;Risikoforschung;gentechnisch veränderte Organismen;Technologiebewertung
- 1
-
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K1401010401, Futtermittel
- L05K1401030201, Agrarforschung
- L05K1402020508, Mais
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K1602020801, Risikoforschung
- L06K070601050404, Technologiebewertung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in Auftrag gegebene Studie vom 11. November 2008 (http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/3/2/9/CH0810/CMS1226492832306/forschungsbericht_3-2008_letztfassung.pdf) ist eine der ersten Langzeit-Fütterungsstudien mit GVO. Die im Versuch verwendete Gentechmaissorte NK603xMON810 ist in der EU zugelassen und in der Schweiz zur Bewilligung als Lebensmittel beantragt. </p><p>Die Ergebnisse der österreichischen Studie weisen darauf hin, dass Interaktionen zwischen den Testtieren und den verwendeten Gentechmaissorten bestehen. Mäuse, die mit NK603xMON810-Mais gefüttert wurden, wiesen bereits nach dem dritten Wurf signifikant weniger und schwächere Jungtiere auf.</p><p>Eine zweite, am 14. November 2008 im "Journal of Agricultural and Food Chemistry" (http://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf802059w) publizierte Studie des Forschungsinstituts für Ernährung und Lebensmittel in Rom kam zum Schluss, dass der Langzeitkonsum von MON810 bei jüngeren und älteren Versuchstieren zu Veränderungen im Immunsystem führt. Die Gentechmaissorte MON810 ist seit dem 27. Juli 2000 in der Schweiz als Lebens- und Futtermittel zugelassen, und ein Erneuerungsgesuch ist seit dem 1. Juli 2005 in Bearbeitung.</p><p>Der Bundesrat sollte gemäss Artikel 13 LMG (Nahrungs- und Genussmittel) und Artikel 30 (Vorsorgliche Massnahmen) sowie insbesondere gemäss Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b VGVL (Erteilung und Widerruf der Bewilligung) seine Bewilligungspraxis grundsätzlich überdenken.</p>
- <p>Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, unterliegen in der Schweiz der Bewilligungspflicht nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02). Eine Bewilligung wird erteilt, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt ausgeschlossen werden kann. Die Bewilligung ist befristet und kann auf Antrag erneuert werden. Sie wird widerrufen, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung besteht.</p><p>1. Die gentechnisch veränderte Maislinie MON810 wurde im Jahre 2000 durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund einer Sicherheitsbewertung zur Verwendung als Lebensmittel bewilligt. Diese befristete Bewilligung ist nach wie vor in Kraft. Der Hersteller hat einen Antrag auf Erneuerung eingereicht, der zurzeit bearbeitet wird.</p><p>Das BAG hat Kenntnis von der erwähnten wissenschaftlichen Studie von Finamore et al. (2008, J. Agric. Food Chem. 56:11533-11539) zur Immunantwort von Mäusen, die mit Mais MON810 gefüttert wurden. Die Autoren leiten aus ihren Ergebnissen keinen Verdacht auf Gesundheitsgefährdung durch den Verzehr von Erzeugnissen aus Mais MON810 ab.</p><p>Ein Widerruf der Bewilligung für Mais MON810 als Lebensmittel ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht angezeigt.</p><p>2. Es trifft zu, dass in Anhang 1 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51) sowie in den Artikeln 6 und 18 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, SR 916.307) Fütterungsversuche nicht ausdrücklich und generell verlangt werden. Dies stimmt mit dem einschlägigen Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den Empfehlungen des Codex Alimentarius überein. Es steht den Behörden aber grundsätzlich offen, im Rahmen der fallweisen Prüfung von GVO-Erzeugnissen die Durchführung von Fütterungsstudien zu verlangen.</p><p>Mit den bisher bewilligten oder in Prüfung stehenden GVO-Erzeugnissen ist eine Vielzahl von Fütterungsversuchen durchgeführt worden. Dabei handelt es sich in der Regel um 90 Tage dauernde Versuche mit Nagetieren oder um 42 Tage dauernde Versuche mit Hühnern. Die Resultate solcher Versuche werden von den Behörden zur Kenntnis genommen und im Rahmen ihrer Aufgaben geprüft.</p><p>Die Frage der Bedeutung von Tierversuchen für die Sicherheitsbewertung gentechnisch veränderter Pflanzen wurde durch das zuständige Gremium der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (European Food Safety Authority, Efsa) geprüft. Es kam 2007 zum Schluss, in besonderen Fällen, beispielsweise bei Pflanzen, bei denen unbeabsichtigte Veränderungen in der Zusammensetzung festgestellt wurden, seien Fütterungsversuche in Betracht zu ziehen. Bei Pflanzen aber, die sich in ihrer Zusammensetzung von herkömmlichen Pflanzen nicht unterscheiden, ergeben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft solche Versuche keinen Erkenntnisgewinn bezüglich der Produktesicherheit. Dies trifft namentlich für die in der Schweiz bisher bewilligten GVO mit den Eigenschaften der Herbizidtoleranz und Schädlingsresistenz zu.</p><p>Eine generelle Verpflichtung zur Durchführung von Fütterungsversuchen als Voraussetzung für eine Bewilligung, in Abweichung zum Recht der EG, hält der Bundesrat somit nicht für zweckdienlich. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Bedarf, die Bestimmungen der VGVL oder der Futtermittel-Verordnung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der Bewilligung von gentechnisch veränderten Erzeugnissen nach der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass, solange die Bewilligungsbehörde die Unbedenklichkeit der Gentechsorte MON810 nicht belegen kann und aufgrund neuester wissenschaftlicher Resultate begründeter Verdacht auf Gesundheitsschäden bei Mensch und Tier besteht, diese vorsorglich widerrufen werden muss?</p><p>2. Gemäss Artikel 3 VGVL (Anhang 1) werden explizit keine Langzeit-Untersuchungen verlangt, um die Unbedenklichkeit eines gentechnisch veränderten Lebensmittels zu belegen. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, dass solche Langzeit-Untersuchungen konsequent durchgeführt werden müssen, bevor GVO als Lebens- und Futtermittel zugelassen werden?</p>
- Gentechmais. Gesundheitsrisiken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend in Auftrag gegebene Studie vom 11. November 2008 (http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/3/2/9/CH0810/CMS1226492832306/forschungsbericht_3-2008_letztfassung.pdf) ist eine der ersten Langzeit-Fütterungsstudien mit GVO. Die im Versuch verwendete Gentechmaissorte NK603xMON810 ist in der EU zugelassen und in der Schweiz zur Bewilligung als Lebensmittel beantragt. </p><p>Die Ergebnisse der österreichischen Studie weisen darauf hin, dass Interaktionen zwischen den Testtieren und den verwendeten Gentechmaissorten bestehen. Mäuse, die mit NK603xMON810-Mais gefüttert wurden, wiesen bereits nach dem dritten Wurf signifikant weniger und schwächere Jungtiere auf.</p><p>Eine zweite, am 14. November 2008 im "Journal of Agricultural and Food Chemistry" (http://pubs.acs.org/doi/abs/10.1021/jf802059w) publizierte Studie des Forschungsinstituts für Ernährung und Lebensmittel in Rom kam zum Schluss, dass der Langzeitkonsum von MON810 bei jüngeren und älteren Versuchstieren zu Veränderungen im Immunsystem führt. Die Gentechmaissorte MON810 ist seit dem 27. Juli 2000 in der Schweiz als Lebens- und Futtermittel zugelassen, und ein Erneuerungsgesuch ist seit dem 1. Juli 2005 in Bearbeitung.</p><p>Der Bundesrat sollte gemäss Artikel 13 LMG (Nahrungs- und Genussmittel) und Artikel 30 (Vorsorgliche Massnahmen) sowie insbesondere gemäss Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b VGVL (Erteilung und Widerruf der Bewilligung) seine Bewilligungspraxis grundsätzlich überdenken.</p>
- <p>Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, unterliegen in der Schweiz der Bewilligungspflicht nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02). Eine Bewilligung wird erteilt, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt ausgeschlossen werden kann. Die Bewilligung ist befristet und kann auf Antrag erneuert werden. Sie wird widerrufen, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung besteht.</p><p>1. Die gentechnisch veränderte Maislinie MON810 wurde im Jahre 2000 durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aufgrund einer Sicherheitsbewertung zur Verwendung als Lebensmittel bewilligt. Diese befristete Bewilligung ist nach wie vor in Kraft. Der Hersteller hat einen Antrag auf Erneuerung eingereicht, der zurzeit bearbeitet wird.</p><p>Das BAG hat Kenntnis von der erwähnten wissenschaftlichen Studie von Finamore et al. (2008, J. Agric. Food Chem. 56:11533-11539) zur Immunantwort von Mäusen, die mit Mais MON810 gefüttert wurden. Die Autoren leiten aus ihren Ergebnissen keinen Verdacht auf Gesundheitsgefährdung durch den Verzehr von Erzeugnissen aus Mais MON810 ab.</p><p>Ein Widerruf der Bewilligung für Mais MON810 als Lebensmittel ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht angezeigt.</p><p>2. Es trifft zu, dass in Anhang 1 der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51) sowie in den Artikeln 6 und 18 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, SR 916.307) Fütterungsversuche nicht ausdrücklich und generell verlangt werden. Dies stimmt mit dem einschlägigen Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) und den Empfehlungen des Codex Alimentarius überein. Es steht den Behörden aber grundsätzlich offen, im Rahmen der fallweisen Prüfung von GVO-Erzeugnissen die Durchführung von Fütterungsstudien zu verlangen.</p><p>Mit den bisher bewilligten oder in Prüfung stehenden GVO-Erzeugnissen ist eine Vielzahl von Fütterungsversuchen durchgeführt worden. Dabei handelt es sich in der Regel um 90 Tage dauernde Versuche mit Nagetieren oder um 42 Tage dauernde Versuche mit Hühnern. Die Resultate solcher Versuche werden von den Behörden zur Kenntnis genommen und im Rahmen ihrer Aufgaben geprüft.</p><p>Die Frage der Bedeutung von Tierversuchen für die Sicherheitsbewertung gentechnisch veränderter Pflanzen wurde durch das zuständige Gremium der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (European Food Safety Authority, Efsa) geprüft. Es kam 2007 zum Schluss, in besonderen Fällen, beispielsweise bei Pflanzen, bei denen unbeabsichtigte Veränderungen in der Zusammensetzung festgestellt wurden, seien Fütterungsversuche in Betracht zu ziehen. Bei Pflanzen aber, die sich in ihrer Zusammensetzung von herkömmlichen Pflanzen nicht unterscheiden, ergeben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft solche Versuche keinen Erkenntnisgewinn bezüglich der Produktesicherheit. Dies trifft namentlich für die in der Schweiz bisher bewilligten GVO mit den Eigenschaften der Herbizidtoleranz und Schädlingsresistenz zu.</p><p>Eine generelle Verpflichtung zur Durchführung von Fütterungsversuchen als Voraussetzung für eine Bewilligung, in Abweichung zum Recht der EG, hält der Bundesrat somit nicht für zweckdienlich. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Bedarf, die Bestimmungen der VGVL oder der Futtermittel-Verordnung zu ändern.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit der Bewilligung von gentechnisch veränderten Erzeugnissen nach der Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL) bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Meinung, dass, solange die Bewilligungsbehörde die Unbedenklichkeit der Gentechsorte MON810 nicht belegen kann und aufgrund neuester wissenschaftlicher Resultate begründeter Verdacht auf Gesundheitsschäden bei Mensch und Tier besteht, diese vorsorglich widerrufen werden muss?</p><p>2. Gemäss Artikel 3 VGVL (Anhang 1) werden explizit keine Langzeit-Untersuchungen verlangt, um die Unbedenklichkeit eines gentechnisch veränderten Lebensmittels zu belegen. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, dass solche Langzeit-Untersuchungen konsequent durchgeführt werden müssen, bevor GVO als Lebens- und Futtermittel zugelassen werden?</p>
- Gentechmais. Gesundheitsrisiken
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