Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht über Videoüberwachung
- ShortId
-
08.3940
- Id
-
20083940
- Updated
-
28.07.2023 09:22
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht über Videoüberwachung
- AdditionalIndexing
-
12;Kontrolle;Videokommunikation;Legalität;Recht des Einzelnen;Schutz der Privatsphäre;Videoüberwachung;kantonales Recht;Gesetz
- 1
-
- L05K1202020115, Videokommunikation
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L04K08020502, Legalität
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K05030203, kantonales Recht
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L04K04030308, Videoüberwachung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-4. Die Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken, wie sie der Bericht des EJPD vom 28. September 2007 "Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnhöfen, Flughäfen und an anderen öffentlichen Orten" thematisiert, beschlägt den Sachbereich des Polizeirechts, für das dem Grundsatz nach die Kantone zuständig sind. Dem Bund kommt auf diesem Gebiet zwar die inhärente Kompetenz zu, Massnahmen zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen. Auch weist die Bundesverfassung dem Bund in gewissen Bereichen eine umfassende Gesetzeskompetenz zu und ermächtigt ihn damit, in solchen sektoriellen Gesetzgebungen gleichzeitig Belange der Sicherheit zu regeln (Zoll, Transport, Militär, Spielbanken, Ausländerwesen). Eine weiter gehende Kompetenz des Bundes lässt sich daraus aber nicht ableiten; insbesondere verleihen weder diese Verfassungsbestimmungen noch Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) dem Bund die Befugnis, die durch kantonale Gemeinwesen oder in deren Auftrag durchgeführte Videoüberwachung mittels Bundesrecht zu regeln. Artikel 57 Absatz 2 BV hält den Bund und die Kantone lediglich an, im Bereich der inneren Sicherheit zu kooperieren. Eine Rechtsetzungskompetenz zugunsten des Bundes könnte aus Artikel 57 Absatz 2 BV nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um Sicherheitsbelange handeln würde, die mindestens teilweise in seine Zuständigkeit fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern würden. Hinsichtlich der Videoüberwachung in Kantonen und Gemeinden ist indessen kein verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ersichtlich, der ein gesetzgeberisches Tätigwerden des Bundes gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 BV rechtfertigen würde. </p><p>Die Verantwortung für die Videoüberwachung liegt somit bei Bund und Kantonen jeweils in ihren eigenen Aufgabenbereichen, und der Bund kann - allein gestützt auf seine Koordinationskompetenz - nicht in die Polizeihoheit der Kantone eingreifen. Für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, die entsprechende Gesetzgebung und deren Vollzug, wozu auch die Kontrolle gehört, sind demnach die Kantone zuständig. Diese sind dabei an das Gesetzmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Artikel 5 BV gebunden, deren Beachtung die Kantonsbürger mit ihrer Teilnahme am Gesetzgebungsprozess und letztlich das Bundesgericht gewährleisten. </p><p>Als einzige Massnahme auf Bundesebene empfahl der Bericht eine Revision der Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB), mit einer angemessenen Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für Videoaufzeichnungen. Diese Revision trat am 1. Oktober 2008 in Kraft, womit der Bund die vom Bericht vorgeschlagene Massnahme in seinem Kompetenzbereich umgesetzt hat. Im Weiteren beabsichtigt der Bundesrat, die formellgesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung durch den Bundessicherheitsdienst zu konkretisieren. Das EJPD hat jedoch keine Kontrolle über kantonale Gesetzgebungsprojekte im Bereich Videoüberwachung.</p><p>Die KKJPD nahm an ihrer Plenarversammlung vom 15./16. November 2007 Kenntnis vom Bericht des EJPD. Sie rief ihre Mitglieder auf, den im Bericht enthaltenen Empfehlungen zu folgen, ihre rechtlichen Grundlagen auf die Übereinstimmung mit den Verfassungs- und Datenschutzvorgaben zu überprüfen und allfällige Lücken zu schliessen. Die KKJPD verzichtete auf den Erlass von weiter gehenden Empfehlungen, weil die im Bericht des EJPD enthaltenen allgemeinen Empfehlungen ihrer Ansicht nach als Leitplanken genügten. Die KKPKS/KKJPD sah auch keinen Bedarf für ein Monitoring. Sollte sich dies ändern, so wären innerhalb der KKPKS/KKJPD die nötigen Gremien für die Koordination und Einrichtung eines Monitorings vorhanden.</p><p>5. In der Antwort auf die Motion Bonhôte verwies der Bundesrat auf die Ergebnisse des Berichts des EJPD, welcher damals noch in Bearbeitung war. Aus dem Bericht ergab sich, wie oben erwähnt, dass der Bund - ausserhalb von Spezialbereichen wie etwa Zoll, SBB, Gebäude des Bundes - nach geltendem Verfassungsrecht über keine hinreichende Grundlage für eine bundesrechtliche Regelung der Materie verfügt. Der Bundesrat wird daher die Schaffung einer umfassenden bundesrechtlichen Grundlage nicht weiterverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das EJPD hat im September 2007 den Bericht über "Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnhöfen, Flughäfen und an anderen öffentlichen Orten" veröffentlicht. Der Bericht weist in Ziffer 9.2.3 auf die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) hin und betont, dass die Videoüberwachung in die Grundrechte eingreift und deshalb einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Sie muss zudem im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte nicht antasten.</p><p>1. Welche kommunalen und welche kantonalen Gemeinwesen haben die Videoüberwachung an öffentlichen Orten inzwischen verfassungskonform geregelt, und welche Gemeinwesen haben noch keine entsprechenden Gesetzgebungsprojekte an die Hand genommen? </p><p>2. Wer ist dafür zuständig zu überwachen, dass die kommunalen und kantonalen Gemeinwesen für die von ihnen betriebene Videoüberwachung das Gesetzmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgebot beachten? Wer wacht darüber, dass die Kantone und Gemeinden allfällige Lücken in ihrem diesbezüglichen rechtlichen Instrumentarium schliessen? </p><p>3. Sowohl das EJPD als auch die KKJPD haben bisher offenbar darauf verzichtet, die Umsetzung ihrer eigenen Empfehlungen zu begleiten und darüber Rechenschaft abzulegen. Aus welchen Gründen wurde bisher auf ein Monitoring verzichtet? Ist der Bundesrat gewillt, gestützt auf die Verfassungskompetenz (Art. 57 Abs. 2 BV) Koordinationsaufgaben zu übernehmen? </p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die absehbare Vielfalt und Uneinheitlichkeit der auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden geschaffenen gesetzlichen Grundlagen der Videoüberwachung? Ist es sinnvoll, dass beispielsweise in der Stadt Bern Videokameras, die in geringer geografischer Distanz voneinander aufgestellt sind, einmal nach Bundesrecht, einmal nach kantonalem Recht und einmal nach kommunalem Recht betrieben werden?</p><p>5. Prüft er weiterhin die Schaffung einer umfassenden bundesrechtlichen Grundlage, wie er dies in seiner Stellungnahme zur Motion 06.3793 in Erwägung zog?</p>
- Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht über Videoüberwachung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.-4. Die Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken, wie sie der Bericht des EJPD vom 28. September 2007 "Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnhöfen, Flughäfen und an anderen öffentlichen Orten" thematisiert, beschlägt den Sachbereich des Polizeirechts, für das dem Grundsatz nach die Kantone zuständig sind. Dem Bund kommt auf diesem Gebiet zwar die inhärente Kompetenz zu, Massnahmen zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen. Auch weist die Bundesverfassung dem Bund in gewissen Bereichen eine umfassende Gesetzeskompetenz zu und ermächtigt ihn damit, in solchen sektoriellen Gesetzgebungen gleichzeitig Belange der Sicherheit zu regeln (Zoll, Transport, Militär, Spielbanken, Ausländerwesen). Eine weiter gehende Kompetenz des Bundes lässt sich daraus aber nicht ableiten; insbesondere verleihen weder diese Verfassungsbestimmungen noch Artikel 57 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) dem Bund die Befugnis, die durch kantonale Gemeinwesen oder in deren Auftrag durchgeführte Videoüberwachung mittels Bundesrecht zu regeln. Artikel 57 Absatz 2 BV hält den Bund und die Kantone lediglich an, im Bereich der inneren Sicherheit zu kooperieren. Eine Rechtsetzungskompetenz zugunsten des Bundes könnte aus Artikel 57 Absatz 2 BV nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um Sicherheitsbelange handeln würde, die mindestens teilweise in seine Zuständigkeit fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern würden. Hinsichtlich der Videoüberwachung in Kantonen und Gemeinden ist indessen kein verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt ersichtlich, der ein gesetzgeberisches Tätigwerden des Bundes gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 BV rechtfertigen würde. </p><p>Die Verantwortung für die Videoüberwachung liegt somit bei Bund und Kantonen jeweils in ihren eigenen Aufgabenbereichen, und der Bund kann - allein gestützt auf seine Koordinationskompetenz - nicht in die Polizeihoheit der Kantone eingreifen. Für die Art und Weise der Aufgabenerfüllung, die entsprechende Gesetzgebung und deren Vollzug, wozu auch die Kontrolle gehört, sind demnach die Kantone zuständig. Diese sind dabei an das Gesetzmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Artikel 5 BV gebunden, deren Beachtung die Kantonsbürger mit ihrer Teilnahme am Gesetzgebungsprozess und letztlich das Bundesgericht gewährleisten. </p><p>Als einzige Massnahme auf Bundesebene empfahl der Bericht eine Revision der Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB), mit einer angemessenen Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für Videoaufzeichnungen. Diese Revision trat am 1. Oktober 2008 in Kraft, womit der Bund die vom Bericht vorgeschlagene Massnahme in seinem Kompetenzbereich umgesetzt hat. Im Weiteren beabsichtigt der Bundesrat, die formellgesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung durch den Bundessicherheitsdienst zu konkretisieren. Das EJPD hat jedoch keine Kontrolle über kantonale Gesetzgebungsprojekte im Bereich Videoüberwachung.</p><p>Die KKJPD nahm an ihrer Plenarversammlung vom 15./16. November 2007 Kenntnis vom Bericht des EJPD. Sie rief ihre Mitglieder auf, den im Bericht enthaltenen Empfehlungen zu folgen, ihre rechtlichen Grundlagen auf die Übereinstimmung mit den Verfassungs- und Datenschutzvorgaben zu überprüfen und allfällige Lücken zu schliessen. Die KKJPD verzichtete auf den Erlass von weiter gehenden Empfehlungen, weil die im Bericht des EJPD enthaltenen allgemeinen Empfehlungen ihrer Ansicht nach als Leitplanken genügten. Die KKPKS/KKJPD sah auch keinen Bedarf für ein Monitoring. Sollte sich dies ändern, so wären innerhalb der KKPKS/KKJPD die nötigen Gremien für die Koordination und Einrichtung eines Monitorings vorhanden.</p><p>5. In der Antwort auf die Motion Bonhôte verwies der Bundesrat auf die Ergebnisse des Berichts des EJPD, welcher damals noch in Bearbeitung war. Aus dem Bericht ergab sich, wie oben erwähnt, dass der Bund - ausserhalb von Spezialbereichen wie etwa Zoll, SBB, Gebäude des Bundes - nach geltendem Verfassungsrecht über keine hinreichende Grundlage für eine bundesrechtliche Regelung der Materie verfügt. Der Bundesrat wird daher die Schaffung einer umfassenden bundesrechtlichen Grundlage nicht weiterverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das EJPD hat im September 2007 den Bericht über "Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnhöfen, Flughäfen und an anderen öffentlichen Orten" veröffentlicht. Der Bericht weist in Ziffer 9.2.3 auf die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) hin und betont, dass die Videoüberwachung in die Grundrechte eingreift und deshalb einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Sie muss zudem im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt der betroffenen Grundrechte nicht antasten.</p><p>1. Welche kommunalen und welche kantonalen Gemeinwesen haben die Videoüberwachung an öffentlichen Orten inzwischen verfassungskonform geregelt, und welche Gemeinwesen haben noch keine entsprechenden Gesetzgebungsprojekte an die Hand genommen? </p><p>2. Wer ist dafür zuständig zu überwachen, dass die kommunalen und kantonalen Gemeinwesen für die von ihnen betriebene Videoüberwachung das Gesetzmässigkeits- und Verhältnismässigkeitsgebot beachten? Wer wacht darüber, dass die Kantone und Gemeinden allfällige Lücken in ihrem diesbezüglichen rechtlichen Instrumentarium schliessen? </p><p>3. Sowohl das EJPD als auch die KKJPD haben bisher offenbar darauf verzichtet, die Umsetzung ihrer eigenen Empfehlungen zu begleiten und darüber Rechenschaft abzulegen. Aus welchen Gründen wurde bisher auf ein Monitoring verzichtet? Ist der Bundesrat gewillt, gestützt auf die Verfassungskompetenz (Art. 57 Abs. 2 BV) Koordinationsaufgaben zu übernehmen? </p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die absehbare Vielfalt und Uneinheitlichkeit der auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden geschaffenen gesetzlichen Grundlagen der Videoüberwachung? Ist es sinnvoll, dass beispielsweise in der Stadt Bern Videokameras, die in geringer geografischer Distanz voneinander aufgestellt sind, einmal nach Bundesrecht, einmal nach kantonalem Recht und einmal nach kommunalem Recht betrieben werden?</p><p>5. Prüft er weiterhin die Schaffung einer umfassenden bundesrechtlichen Grundlage, wie er dies in seiner Stellungnahme zur Motion 06.3793 in Erwägung zog?</p>
- Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht über Videoüberwachung
Back to List