Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung

ShortId
08.3991
Id
20083991
Updated
28.07.2023 10:37
Language
de
Title
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung
AdditionalIndexing
12;2841;Konkursrecht;Krankenkassenprämie;Schuldbetreibung;Privatkonkurs;Selbstbehalt
1
  • L07K11040301020201, Konkursrecht
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K1110011303, Selbstbehalt
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L07K11040301020202, Privatkonkurs
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) werden für im Handelsregister eingetragene Personen mittels Konkursverfahren eingefordert. Konkursfähig sind diejenigen Personen im Handelsregister, bei denen es sich um persönlich haftende Kaufleute handelt, folglich bei allen Einzelfirmen, bei Mitgliedern von Kollektivgesellschaften, bei unbeschränkt haftenden Mitgliedern von Kommanditgesellschaften und Mitgliedern der Verwaltung von Kommanditaktiengesellschaften und beim geschäftsführenden Mitglied einer GmbH (in der Regel eine Person). Dieses Verfahren weist für den betroffenen Schuldner gravierende Mängel auf bzw. verfehlt seinen Zweck. </p><p>- Ein Konkurs sieht die Liquidierung des insolventen Schuldners vor. Sämtliche Vermögenswerte werden unter allen Gläubigern gleichmässig aufgeteilt. Dadurch wird den Schuldnern die letzte Existenzgrundlage entzogen, Kleinunternehmen werden liquidiert und Arbeitsplätze vernichtet. </p><p>- Ein Konkursverfahren dauert bis zum Abschluss mehrere Monate. Aufgrund der unbezahlten Forderung unterliegt der Konkursschuldner einem Leistungsaufschub, welcher bis zur Tilgung der Forderung bestehen bleibt. Ein Pfändungsverfahren hingegen verläuft wesentlich schneller, und ausstehende Forderungen können den Behörden früher zur Übernahme unterbreitet werden. Somit wird der Leistungsaufschub schneller wieder aufgehoben. </p><p>Es ist zu prüfen, ob OKP-Prämien den öffentlich-rechtlichen Forderungen gleichgestellt werden können und Artikel 43 SchKG ebenfalls OKP-Prämien und -Kostenbeteiligungen von der Konkursbetreibung ausschliessen sollte. Forderungen sollen künftig auf dem Pfändungsweg eingetrieben werden. </p><p>Es ist damit zu rechnen, dass damit über 2000 Konkurse vor allem bei den KMU verhindert werden können. Es können Administrativkosten in zweistelliger Millionenhöhe eingespart werden. Ausserdem werden die Schuldner im Betreibungsverfahren bessergestellt.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geht von der Konzeption aus, dass Forderungen gegen im Handelsregister eingetragene Personen grundsätzlich auf dem Weg der Konkursbetreibung zu vollstrecken sind (Artikel 39 SchKG). Dies gilt auch gegenüber natürlichen Personen, die als Inhaber von Einzelfirmen, als Mitglieder einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Mitglieder einer Kommanditgesellschaft oder als die Mitglieder der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen sind, und zwar sowohl hinsichtlich Forderungen aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb als auch hinsichtlich privater Forderungen. </p><p>Als Ausnahme von dieser Regel nennt das SchKG in Artikel 43 eine Reihe von Forderungen, die auch gegen solche Schuldner stets auf dem Wege der Pfändungsbetreibung zu vollstrecken sind. Dies betrifft unter anderem im öffentlichen Recht begründete Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger. Im Vordergrund stehen dabei Steuerforderungen, Bussen und die Beitragsforderungen der AHV. Seit dem 1. Juli 2004 gilt die Ausnahme zudem auch für Prämien der obligatorischen Unfallversicherung (Artikel 43 Absatz 1bis SchKG). Ziel dieser Ergänzung bildete die Gleichstellung der Prämienforderungen privater Versicherungsanbieter (welche bis dahin auf dem Wege der Konkursbetreibung durchgesetzt werden mussten) mit denjenigen der Suva. Weiterhin von Artikel 43 SchKG nicht erfasst sind dagegen die Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), da es sich dabei zwar um im öffentlichen Recht begründete Forderungen handelt, diese aber einem privaten Gläubiger geschuldet sind.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung von Artikel 43 SchKG auf weitere Forderungen nicht angebracht ist. Bereits im Rahmen der Einführung von Artikel 43 Absatz 1bis SchKG im Jahre 2002 wurde über eine Ausweitung der Ausnahme von Artikel 43 SchKG auf sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen diskutiert. Der Bundesrat und das Parlament haben diesen Vorschlag in der Folge jedoch verworfen. Im Gegensatz zum damaligen Einbezug der Prämien gemäss Unfallversicherungsgesetz stellt sich im vorliegenden Fall auch kein Problem der Gleichbehandlung, da gegenwärtig sämtliche Krankenkassen die Forderungen aus der OKP auf dem Wege der Konkursbetreibung durchsetzen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 43 1bis des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) so zu ändern, dass neben den Prämien der obligatorischen Unfallversicherung auch die Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den Ausnahmen von der Konkursbetreibung gehören.</p>
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) werden für im Handelsregister eingetragene Personen mittels Konkursverfahren eingefordert. Konkursfähig sind diejenigen Personen im Handelsregister, bei denen es sich um persönlich haftende Kaufleute handelt, folglich bei allen Einzelfirmen, bei Mitgliedern von Kollektivgesellschaften, bei unbeschränkt haftenden Mitgliedern von Kommanditgesellschaften und Mitgliedern der Verwaltung von Kommanditaktiengesellschaften und beim geschäftsführenden Mitglied einer GmbH (in der Regel eine Person). Dieses Verfahren weist für den betroffenen Schuldner gravierende Mängel auf bzw. verfehlt seinen Zweck. </p><p>- Ein Konkurs sieht die Liquidierung des insolventen Schuldners vor. Sämtliche Vermögenswerte werden unter allen Gläubigern gleichmässig aufgeteilt. Dadurch wird den Schuldnern die letzte Existenzgrundlage entzogen, Kleinunternehmen werden liquidiert und Arbeitsplätze vernichtet. </p><p>- Ein Konkursverfahren dauert bis zum Abschluss mehrere Monate. Aufgrund der unbezahlten Forderung unterliegt der Konkursschuldner einem Leistungsaufschub, welcher bis zur Tilgung der Forderung bestehen bleibt. Ein Pfändungsverfahren hingegen verläuft wesentlich schneller, und ausstehende Forderungen können den Behörden früher zur Übernahme unterbreitet werden. Somit wird der Leistungsaufschub schneller wieder aufgehoben. </p><p>Es ist zu prüfen, ob OKP-Prämien den öffentlich-rechtlichen Forderungen gleichgestellt werden können und Artikel 43 SchKG ebenfalls OKP-Prämien und -Kostenbeteiligungen von der Konkursbetreibung ausschliessen sollte. Forderungen sollen künftig auf dem Pfändungsweg eingetrieben werden. </p><p>Es ist damit zu rechnen, dass damit über 2000 Konkurse vor allem bei den KMU verhindert werden können. Es können Administrativkosten in zweistelliger Millionenhöhe eingespart werden. Ausserdem werden die Schuldner im Betreibungsverfahren bessergestellt.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geht von der Konzeption aus, dass Forderungen gegen im Handelsregister eingetragene Personen grundsätzlich auf dem Weg der Konkursbetreibung zu vollstrecken sind (Artikel 39 SchKG). Dies gilt auch gegenüber natürlichen Personen, die als Inhaber von Einzelfirmen, als Mitglieder einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Mitglieder einer Kommanditgesellschaft oder als die Mitglieder der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen sind, und zwar sowohl hinsichtlich Forderungen aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb als auch hinsichtlich privater Forderungen. </p><p>Als Ausnahme von dieser Regel nennt das SchKG in Artikel 43 eine Reihe von Forderungen, die auch gegen solche Schuldner stets auf dem Wege der Pfändungsbetreibung zu vollstrecken sind. Dies betrifft unter anderem im öffentlichen Recht begründete Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger. Im Vordergrund stehen dabei Steuerforderungen, Bussen und die Beitragsforderungen der AHV. Seit dem 1. Juli 2004 gilt die Ausnahme zudem auch für Prämien der obligatorischen Unfallversicherung (Artikel 43 Absatz 1bis SchKG). Ziel dieser Ergänzung bildete die Gleichstellung der Prämienforderungen privater Versicherungsanbieter (welche bis dahin auf dem Wege der Konkursbetreibung durchgesetzt werden mussten) mit denjenigen der Suva. Weiterhin von Artikel 43 SchKG nicht erfasst sind dagegen die Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), da es sich dabei zwar um im öffentlichen Recht begründete Forderungen handelt, diese aber einem privaten Gläubiger geschuldet sind.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung von Artikel 43 SchKG auf weitere Forderungen nicht angebracht ist. Bereits im Rahmen der Einführung von Artikel 43 Absatz 1bis SchKG im Jahre 2002 wurde über eine Ausweitung der Ausnahme von Artikel 43 SchKG auf sämtliche öffentlich-rechtlichen Forderungen diskutiert. Der Bundesrat und das Parlament haben diesen Vorschlag in der Folge jedoch verworfen. Im Gegensatz zum damaligen Einbezug der Prämien gemäss Unfallversicherungsgesetz stellt sich im vorliegenden Fall auch kein Problem der Gleichbehandlung, da gegenwärtig sämtliche Krankenkassen die Forderungen aus der OKP auf dem Wege der Konkursbetreibung durchsetzen müssen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 43 1bis des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) so zu ändern, dass neben den Prämien der obligatorischen Unfallversicherung auch die Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu den Ausnahmen von der Konkursbetreibung gehören.</p>
    • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Änderung

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