Nationale Strategie zur Kriminalprävention

ShortId
08.4011
Id
20084011
Updated
28.07.2023 13:27
Language
de
Title
Nationale Strategie zur Kriminalprävention
AdditionalIndexing
12;09;Bericht;Beziehung Bund-Kanton;Kriminalität;Eindämmung der Kriminalität
1
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L03K020206, Bericht
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 2006 trat Artikel 386 des Strafgesetzbuches betreffend Präventionsmassnahmen in Kraft. Er erteilt dem Bund die Kompetenz, Massnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen; der Bund kann entsprechende Aufklärungs- und Erziehungsmassnahmen ergreifen, Projekte unterstützen und sich an Organisationen beteiligen. Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art dieser Präventionsmassnahmen. Diese neue Gesetzesgrundlage ist bisher kaum umgesetzt worden. Es fehlt eine nationale Strategie zur Definition und Umsetzung nationaler Programme zur Kriminalprävention. Solche werden in anderen Staaten mit grossem Erfolg durchgeführt (Neighbourhood Warden, Designing Out Crime, Deutsches Forum für Kriminalprävention u. a.). </p><p>Zwar leistet die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) getragene Schweizerische Kriminalprävention (SKP) hervorragende Arbeit. Dies gilt auch für das in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Zürich errichtete Zürcher Präventionsforum und weitere lokale und regionale Programme. Was in der Schweiz aber fehlt, sind Förderungs- und Koordinierungsmassnahmen zur Kriminalprävention im Rahmen einer kohärenten nationalen Strategie. </p><p>Elemente einer Strategie zur Förderung der Kriminalprävention sind die Einbindung aller gesellschaftlichen Kräfte; die Vernetzung staatlicher und nichtstaatlicher Instanzen und Verantwortungsträger; die Bündelung durch Förderung von Synergien; der Wissenstransfer und die Erhebung und Verbreitung von wissenschaftlichen und Best-Practice-Erkenntnissen (national wie international); oder eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit und Förderung der Mitwirkungsbereitschaft aller gesellschaftlichen Kräfte.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion will den Bundesrat beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Fachorganisationen eine nationale Strategie für die Kriminalprävention auszuarbeiten. Dabei stützt sich das Anliegen der Motion insbesondere auf Artikel 386 des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Bestimmung hält fest, dass der Bund die Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen kann, die darauf hinzielen, Straftaten zu vermeiden und der Kriminalität vorzubeugen. Zudem kann der Bund nach dieser Bestimmung Projekte unterstützen und sich an Organisationen beteiligen, die im Bereich der Kriminalprävention tätig sind. Die Gesetzesbestimmung von Artikel 386 StGB fasst nach ihrem Wortlaut Aufklärungs-, Erziehungs- und Sensibilisierungsmassnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zum Vorbeugen der Kriminalität weit. Die gestützt auf Artikel 386 StGB ergriffenen Massnahmen dürfen jedoch den originären Kompetenzbereich der Kantone nicht derogieren. Eine nationale Strategie dürfte den Kantonen daher beispielsweise nicht zwingend vorschreiben, bestimmte Erziehungsprogramme an den Volksschulen durchzuführen. </p><p>Der Bundesrat lässt zurzeit gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 StGB - und analog zur Antirassismusprojekte-Verordnung - eine Verordnung ausarbeiten, welche die heutige Tätigkeit des Bundes im Bereich des Kindesschutzes präzisieren soll. In der gleichen Verordnung sollen auch die im geplanten Bundesratsbericht "Jugend und Gewalt" vorgeschlagenen Massnahmen und Programme des Jugendschutzes sowie der Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt geregelt werden. Durch den direkten Bezug in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe n des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) auf Artikel 386 StGB besteht somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen den Massnahmen nach Artikel 386 StGB und den Zielsetzungen des Jugendstrafgesetzes.</p><p>Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist allerdings in erster Linie eine Angelegenheit der Kantone; Kriminalprävention ist daher auch integraler Bestandteil der Tätigkeit der Polizei. Die Koordination im Bereich der Kriminalprävention muss somit hauptsächlich auf der Ebene des horizontalen Föderalismus erfolgen. Für die Polizeiarbeit bietet die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) die entsprechende Koordinationsplattform zwischen den Kantonen, aber auch vertikal mit dem Bund. Das für die Kriminalprävention zuständige fachspezifische Koordinationsgefäss der KKJPD ist die in der Motion erwähnte Schweizerische Kriminalprävention (SKP). Die SKP sieht sich gemäss ihrem eigenen Leitbild als eine nationale Plattform für alle Belange der Kriminalprävention. Sie dient als nationales Kompetenzzentrum für eine zeitgemässe Präventionsarbeit und ist einem gesamtgesellschaftlichen Präventionsverständnis verpflichtet. Damit entspricht sie betreffend Funktion und Selbstverständnis in hohem Masse den Anliegen der Motion. Trägerschaft und Strukturen der SKP sind für die Umsetzung der Anliegen der Motion prädestiniert. Sie arbeitet mit ihrer Fachstelle eng mit den Präventionsstellen der Kantone und - wo vorhanden - der Städte, aber auch mit den Polizeiorganisationen des Bundes zusammen. Sie integriert mit ihren verschiedenen Kommissionen (Projekt-, Fach- und Kampagnenkommission) bereits heute die für die Kriminalprävention zuständigen Stellen und legt die nationale Strategie für die Kriminalprävention fest, indem sie langfristige Konzepte erarbeitet und Kampagnenthemen beschliesst und entsprechende Kampagnen durchführt.</p><p>Mit der SKP besteht bereits ein geeignetes und kompetentes nationales Fachorgan, das sich umfassend mit Fragen der Kriminalprävention beschäftigt. Der Bund unterstützt die SKP aufgrund der gesetzlichen Grundlage von Artikel 386 StGB bereits heute nebst dem Zurverfügungstellen von Fachwissen auch finanziell. Er beteiligt sich jährlich mit 1,2 Millionen Franken an den Kosten des Schweizerischen Polizeiinstitutes in Neuenburg, und davon gehen 90 000 Franken an die SKP.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Fachorganisationen eine nationale Strategie für Kriminalprävention auszuarbeiten.</p>
  • Nationale Strategie zur Kriminalprävention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 2006 trat Artikel 386 des Strafgesetzbuches betreffend Präventionsmassnahmen in Kraft. Er erteilt dem Bund die Kompetenz, Massnahmen mit dem Ziel zu ergreifen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen; der Bund kann entsprechende Aufklärungs- und Erziehungsmassnahmen ergreifen, Projekte unterstützen und sich an Organisationen beteiligen. Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art dieser Präventionsmassnahmen. Diese neue Gesetzesgrundlage ist bisher kaum umgesetzt worden. Es fehlt eine nationale Strategie zur Definition und Umsetzung nationaler Programme zur Kriminalprävention. Solche werden in anderen Staaten mit grossem Erfolg durchgeführt (Neighbourhood Warden, Designing Out Crime, Deutsches Forum für Kriminalprävention u. a.). </p><p>Zwar leistet die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) getragene Schweizerische Kriminalprävention (SKP) hervorragende Arbeit. Dies gilt auch für das in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Zürich errichtete Zürcher Präventionsforum und weitere lokale und regionale Programme. Was in der Schweiz aber fehlt, sind Förderungs- und Koordinierungsmassnahmen zur Kriminalprävention im Rahmen einer kohärenten nationalen Strategie. </p><p>Elemente einer Strategie zur Förderung der Kriminalprävention sind die Einbindung aller gesellschaftlichen Kräfte; die Vernetzung staatlicher und nichtstaatlicher Instanzen und Verantwortungsträger; die Bündelung durch Förderung von Synergien; der Wissenstransfer und die Erhebung und Verbreitung von wissenschaftlichen und Best-Practice-Erkenntnissen (national wie international); oder eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit und Förderung der Mitwirkungsbereitschaft aller gesellschaftlichen Kräfte.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion will den Bundesrat beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Fachorganisationen eine nationale Strategie für die Kriminalprävention auszuarbeiten. Dabei stützt sich das Anliegen der Motion insbesondere auf Artikel 386 des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Bestimmung hält fest, dass der Bund die Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen kann, die darauf hinzielen, Straftaten zu vermeiden und der Kriminalität vorzubeugen. Zudem kann der Bund nach dieser Bestimmung Projekte unterstützen und sich an Organisationen beteiligen, die im Bereich der Kriminalprävention tätig sind. Die Gesetzesbestimmung von Artikel 386 StGB fasst nach ihrem Wortlaut Aufklärungs-, Erziehungs- und Sensibilisierungsmassnahmen zur Verhinderung von Straftaten und zum Vorbeugen der Kriminalität weit. Die gestützt auf Artikel 386 StGB ergriffenen Massnahmen dürfen jedoch den originären Kompetenzbereich der Kantone nicht derogieren. Eine nationale Strategie dürfte den Kantonen daher beispielsweise nicht zwingend vorschreiben, bestimmte Erziehungsprogramme an den Volksschulen durchzuführen. </p><p>Der Bundesrat lässt zurzeit gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 StGB - und analog zur Antirassismusprojekte-Verordnung - eine Verordnung ausarbeiten, welche die heutige Tätigkeit des Bundes im Bereich des Kindesschutzes präzisieren soll. In der gleichen Verordnung sollen auch die im geplanten Bundesratsbericht "Jugend und Gewalt" vorgeschlagenen Massnahmen und Programme des Jugendschutzes sowie der Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt geregelt werden. Durch den direkten Bezug in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe n des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) auf Artikel 386 StGB besteht somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen den Massnahmen nach Artikel 386 StGB und den Zielsetzungen des Jugendstrafgesetzes.</p><p>Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist allerdings in erster Linie eine Angelegenheit der Kantone; Kriminalprävention ist daher auch integraler Bestandteil der Tätigkeit der Polizei. Die Koordination im Bereich der Kriminalprävention muss somit hauptsächlich auf der Ebene des horizontalen Föderalismus erfolgen. Für die Polizeiarbeit bietet die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) die entsprechende Koordinationsplattform zwischen den Kantonen, aber auch vertikal mit dem Bund. Das für die Kriminalprävention zuständige fachspezifische Koordinationsgefäss der KKJPD ist die in der Motion erwähnte Schweizerische Kriminalprävention (SKP). Die SKP sieht sich gemäss ihrem eigenen Leitbild als eine nationale Plattform für alle Belange der Kriminalprävention. Sie dient als nationales Kompetenzzentrum für eine zeitgemässe Präventionsarbeit und ist einem gesamtgesellschaftlichen Präventionsverständnis verpflichtet. Damit entspricht sie betreffend Funktion und Selbstverständnis in hohem Masse den Anliegen der Motion. Trägerschaft und Strukturen der SKP sind für die Umsetzung der Anliegen der Motion prädestiniert. Sie arbeitet mit ihrer Fachstelle eng mit den Präventionsstellen der Kantone und - wo vorhanden - der Städte, aber auch mit den Polizeiorganisationen des Bundes zusammen. Sie integriert mit ihren verschiedenen Kommissionen (Projekt-, Fach- und Kampagnenkommission) bereits heute die für die Kriminalprävention zuständigen Stellen und legt die nationale Strategie für die Kriminalprävention fest, indem sie langfristige Konzepte erarbeitet und Kampagnenthemen beschliesst und entsprechende Kampagnen durchführt.</p><p>Mit der SKP besteht bereits ein geeignetes und kompetentes nationales Fachorgan, das sich umfassend mit Fragen der Kriminalprävention beschäftigt. Der Bund unterstützt die SKP aufgrund der gesetzlichen Grundlage von Artikel 386 StGB bereits heute nebst dem Zurverfügungstellen von Fachwissen auch finanziell. Er beteiligt sich jährlich mit 1,2 Millionen Franken an den Kosten des Schweizerischen Polizeiinstitutes in Neuenburg, und davon gehen 90 000 Franken an die SKP.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Fachorganisationen eine nationale Strategie für Kriminalprävention auszuarbeiten.</p>
    • Nationale Strategie zur Kriminalprävention

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