Umsatzsteuergesetz 1994. Vorsteuer-Erstattungsverfahren in Österreich

ShortId
08.4018
Id
20084018
Updated
28.07.2023 09:23
Language
de
Title
Umsatzsteuergesetz 1994. Vorsteuer-Erstattungsverfahren in Österreich
AdditionalIndexing
24;Steuererhebung;Umsatzsteuer;Omnibus;Österreich;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K11070102, Umsatzsteuer
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K1803010104, Omnibus
  • L04K03010114, Österreich
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem 1. Januar 2007 müssen Schweizer Car-Unternehmer in Österreich Umsatzsteuern bezahlen. </p><p>- Für die Car-Unternehmer ist diese zusätzliche Abgabe diskriminierend, denn umgekehrt bezahlt ein österreichisches Unternehmen für in der Schweiz zurückgelegte Strecken keine Mehrwertsteuer.</p><p>- Die komplizierte Steuererhebung verursacht hohe administrative Kosten. Schweizer Unternehmen müssen einen Fiskalvertreter in Österreich (Wirtschaftstreuhänder) mit der Steuerabwicklung beauftragen. Werden nur wenige Fahrten in Österreich durchgeführt, so können die administrativen Kosten die eigentlichen Steuerkosten sogar übersteigen!</p>
  • <p>Wie in der Schweiz gilt auch in der EU der Grundsatz, dass Beförderungsleistungen in demjenigen Land zu besteuern sind, in dem die zurückgelegte Strecke liegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer - MWSTG; SR 641.20 - und Art. 46 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Gestützt darauf erheben Österreich wie auch andere europäische Staaten von schweizerischen Car-Unternehmen für die in ihrem Land zurückgelegten Strecken eine Umsatzsteuer. Deutschland kennt beispielsweise die sogenannte Beförderungseinzelbesteuerung, welche von der zuständigen Zolldienststelle jeweils an der Grenze pro zurückgelegte Personenkilometer berechnet wird (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes).</p><p>Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) prüften im Jahre 1994 eine derartige Erhebung der Mehrwertsteuer bei ausländischen Beförderungsunternehmen im Rahmen der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung. Die Steuererhebung hätte aber bei der EZV einen erheblichen Zusatzaufwand ausgelöst. Das Verhältnis zwischen dem Aufwand der EZV und dem geschätzten zusätzlichen Steueraufkommen lag damals aufgrund der kurzen in der Schweiz zurückgelegten Strecken derart ungünstig, dass der Bundesrat davon absah, eine entsprechende Besteuerung einzuführen. Auch heute dürfte das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag nicht wesentlich von den Erhebungen im Jahr 1994 abweichen.</p><p>Dass sich schweizerische Car-Unternehmen unter diesen Umständen gegenüber österreichischen Car-Unternehmen diskriminiert fühlen können, ist in gewisser Weise nachvollziehbar. Es gilt aber zu beachten, dass Österreich die Steuererhebung auf Beförderungsleistungen gegenüber allen Car-Unternehmen gleich anwendet. Die Ungleichbehandlung entsteht also nicht aufgrund der österreichischen Gesetzgebung, sondern aus dem Verzicht der Schweiz, bei ausländischen Beförderungsunternehmen die Steuer zu erheben. Der Bundesrat kann von Österreich weder verlangen, eine gesetzeskonforme Steuererhebung abzuschaffen, noch hat er Einfluss darauf, welche Vorgänge Österreich auf seinem Hoheitsgebiet besteuert. Aus diesen Gründen ist die Motion abzulehnen.</p><p>Auch bezüglich der Art der Steuererhebung bzw. -rückerstattung kann der Bundesrat Österreich grundsätzlich keine Vorschriften machen. Es ist aber denkbar, diese für schweizerische Car-Unternehmen aufwendige Steuererhebung gegenüber unserem Nachbarland zu thematisieren und Österreich für dieses Thema zu sensibilisieren.</p><p>Im Übrigen sieht die Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes eine Verbesserung der heutigen Situation für schweizerische Car-Unternehmen vor. Gemäss dem Entwurf für ein revidiertes Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTG) sollen nämlich neu neben dem Eisenbahn- und Luftverkehr auch der grenzüberschreitende Busverkehr sowie sämtliche Beförderungsmittel, die ins Ausland vermietet oder verchartert werden und überwiegend im Ausland genutzt oder gebraucht werden - also auch Busse -, gänzlich von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit werden (Art. 23 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 E-MWSTG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Steuererhebung für Schweizer Car-Unternehmer in Österreich soll abgeschafft oder zumindest vereinfacht werden. Der Bundesrat wird aufgefordert, die Angelegenheit mit Österreich zu lösen.</p>
  • Umsatzsteuergesetz 1994. Vorsteuer-Erstattungsverfahren in Österreich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 1. Januar 2007 müssen Schweizer Car-Unternehmer in Österreich Umsatzsteuern bezahlen. </p><p>- Für die Car-Unternehmer ist diese zusätzliche Abgabe diskriminierend, denn umgekehrt bezahlt ein österreichisches Unternehmen für in der Schweiz zurückgelegte Strecken keine Mehrwertsteuer.</p><p>- Die komplizierte Steuererhebung verursacht hohe administrative Kosten. Schweizer Unternehmen müssen einen Fiskalvertreter in Österreich (Wirtschaftstreuhänder) mit der Steuerabwicklung beauftragen. Werden nur wenige Fahrten in Österreich durchgeführt, so können die administrativen Kosten die eigentlichen Steuerkosten sogar übersteigen!</p>
    • <p>Wie in der Schweiz gilt auch in der EU der Grundsatz, dass Beförderungsleistungen in demjenigen Land zu besteuern sind, in dem die zurückgelegte Strecke liegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer - MWSTG; SR 641.20 - und Art. 46 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Gestützt darauf erheben Österreich wie auch andere europäische Staaten von schweizerischen Car-Unternehmen für die in ihrem Land zurückgelegten Strecken eine Umsatzsteuer. Deutschland kennt beispielsweise die sogenannte Beförderungseinzelbesteuerung, welche von der zuständigen Zolldienststelle jeweils an der Grenze pro zurückgelegte Personenkilometer berechnet wird (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes).</p><p>Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) prüften im Jahre 1994 eine derartige Erhebung der Mehrwertsteuer bei ausländischen Beförderungsunternehmen im Rahmen der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung. Die Steuererhebung hätte aber bei der EZV einen erheblichen Zusatzaufwand ausgelöst. Das Verhältnis zwischen dem Aufwand der EZV und dem geschätzten zusätzlichen Steueraufkommen lag damals aufgrund der kurzen in der Schweiz zurückgelegten Strecken derart ungünstig, dass der Bundesrat davon absah, eine entsprechende Besteuerung einzuführen. Auch heute dürfte das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag nicht wesentlich von den Erhebungen im Jahr 1994 abweichen.</p><p>Dass sich schweizerische Car-Unternehmen unter diesen Umständen gegenüber österreichischen Car-Unternehmen diskriminiert fühlen können, ist in gewisser Weise nachvollziehbar. Es gilt aber zu beachten, dass Österreich die Steuererhebung auf Beförderungsleistungen gegenüber allen Car-Unternehmen gleich anwendet. Die Ungleichbehandlung entsteht also nicht aufgrund der österreichischen Gesetzgebung, sondern aus dem Verzicht der Schweiz, bei ausländischen Beförderungsunternehmen die Steuer zu erheben. Der Bundesrat kann von Österreich weder verlangen, eine gesetzeskonforme Steuererhebung abzuschaffen, noch hat er Einfluss darauf, welche Vorgänge Österreich auf seinem Hoheitsgebiet besteuert. Aus diesen Gründen ist die Motion abzulehnen.</p><p>Auch bezüglich der Art der Steuererhebung bzw. -rückerstattung kann der Bundesrat Österreich grundsätzlich keine Vorschriften machen. Es ist aber denkbar, diese für schweizerische Car-Unternehmen aufwendige Steuererhebung gegenüber unserem Nachbarland zu thematisieren und Österreich für dieses Thema zu sensibilisieren.</p><p>Im Übrigen sieht die Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes eine Verbesserung der heutigen Situation für schweizerische Car-Unternehmen vor. Gemäss dem Entwurf für ein revidiertes Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTG) sollen nämlich neu neben dem Eisenbahn- und Luftverkehr auch der grenzüberschreitende Busverkehr sowie sämtliche Beförderungsmittel, die ins Ausland vermietet oder verchartert werden und überwiegend im Ausland genutzt oder gebraucht werden - also auch Busse -, gänzlich von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit werden (Art. 23 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 E-MWSTG).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Steuererhebung für Schweizer Car-Unternehmer in Österreich soll abgeschafft oder zumindest vereinfacht werden. Der Bundesrat wird aufgefordert, die Angelegenheit mit Österreich zu lösen.</p>
    • Umsatzsteuergesetz 1994. Vorsteuer-Erstattungsverfahren in Österreich

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