Förderung der Aus- und Weiterbildung von Lehrabgängerinnen und -abgängern

ShortId
08.4031
Id
20084031
Updated
28.07.2023 08:15
Language
de
Title
Förderung der Aus- und Weiterbildung von Lehrabgängerinnen und -abgängern
AdditionalIndexing
32;Arbeit von Jugendlichen;Weiterbildung;junge/r Arbeitnehmer/in;berufliche Bildung;Jugendarbeitslosigkeit
1
  • L03K130202, berufliche Bildung
  • L04K13030203, Weiterbildung
  • L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
  • L05K0702030202, Arbeit von Jugendlichen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Schätzungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird die Zahl der Arbeitslosen in der Schweiz bis Ende 2009 auf nahezu 140 000 ansteigen. Gerade Lehrabgängerinnen und -abgängern droht dann angesichts der angespannten Stellensituation die Arbeitslosigkeit. Mit der finanziellen Unterstützung des Bundes können diese jungen Erwachsenen eine zusätzliche Ausbildung oder eine Weiterbildung besuchen und sich damit für ihre Berufskarriere besser qualifizieren. Alle erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen einer Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder vergleichbarem Abschluss sollen zusammen mit dem Zeugnis einen Ausbildungs- und Weiterbildungsgutschein von 5000 Franken erhalten, einlösbar während drei Jahren bei einer vom Bund oder einem Kanton anerkannten Institution der höheren Berufsbildung (HBB). </p><p>Finanzrahmen für diese Massnahme: </p><p>Geht man von rund 60 000 eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und vergleichbaren Abschlüssen pro Jahr und einer Nutzungsrate des Gutscheins von 40 Prozent aus, so betragen die Kosten 120 Millionen Franken.</p>
  • <p>Im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) fördert die Arbeitslosenversicherung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) nach Artikel 59ff die rasche und dauerhafte (Wieder-)Eingliederung arbeitsloser Personen in den schweizerischen Arbeitsmarkt. Durch die ALV bezahlt werden:</p><p>- Eingliederungsmassnahmen, um die Anforderungen des Arbeitsmarktes zu vermitteln und die Teilnehmenden für den Arbeitsmarkt "fit" zu machen;</p><p>- einzelne Weiterbildungen im erlernten Beruf;</p><p>- allenfalls Umschulungen im erlernten oder einem verwandten Bereich.</p><p>Je nach Arbeitsmarktsituation entscheidet die Personalberaterin oder der Personalberater im regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) individuell zugunsten einer AMM, wenn diese die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person erhält bzw. erhöht.</p><p>Bezahlt werden die AMM durch die ALV gemäss den entsprechenden Regelungen des Avig und der dazu gehörenden Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die Finanzierung der AMM basiert seit dem 1. Januar 2009 auf einem neuen Berechnungsmodell. Wie bisher stehen den Kantonen bei einer steigenden Anzahl Stellensuchender mehr finanzielle Mittel zur Verfügung.</p><p>Zusätzlich können die Kantone gemäss der neuen Verordnung des EVD bei besonderen Umständen wie beispielsweise einer erhöhten Jugendarbeitslosigkeit eine Überschreitung ihrer Budgets beantragen, so dass ihnen zusätzliche finanzielle Mittel für AMM zur Verfügung stehen. Dabei sind die Kantone frei in der Wahl ihrer Massnahmen. Bei Lehrabgängerinnen und -abgängern haben sich insbesondere die beiden AMM "Berufspraktikum" und "Praxisfirma" bewährt. Bei beiden Massnahmen besteht das Hauptziel darin, den Teilnehmenden erste praktische Berufserfahrungen zu vermitteln oder ihre berufliche Kenntnisse zu vertiefen. Bei Bedarf können jedoch auch alle anderen Massnahmenarten gemäss Avig und somit auch punktuelle Weiterbildungen im erlernten Beruf zum Einsatz kommen.</p><p>Für 2009 haben die Kantone AMM für insgesamt 494 Millionen Franken budgetiert. Das Ausmass allfälliger zusätzlicher Massnahmen der ALV bei besonderen Umständen ist nicht limitiert und hängt vom Bedarf der Kantone ab.</p><p>Damit sorgt der Bundesrat dafür, dass für den Vollzug des Avig die notwendigen Mittel vorhanden sind; zusätzliche finanzielle Mittel sind nicht nötig. Die Einführung eines Weiterbildungsgutscheines wäre zudem mit dem bestehenden System der ALV nicht kompatibel und würde zu erheblichen Einführungs- und Anpassungsaufwendungen führen; eine rasche Einführung wäre somit unmöglich.</p><p>Was den Beitrag der Berufsbildung zur Integration in den Arbeitsmarkt betrifft, so sind die erforderlichen Instrumente in den letzten Jahren ständig ausgebaut worden und können bei Bedarf noch intensiviert werden (Brückenangebote zur Vorbereitung auf eine Berufsbildung, Case Management für schulisch und sozial Benachteiligte, Coaching). Es handelt sich vor allem darum, Jugendliche überhaupt zu einem ersten beruflichen Abschluss zu bringen (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Berufsattest). Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes bereits eingestellt. Artikel 13 des Berufsbildungsgesetzes betrifft nicht den Arbeitsmarkt, sondern bezieht sich auf ein Ungleichgewicht auf dem Lehrstellenmarkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gestützt auf Artikel 59 Avig und Artikel 13 BBG die finanziellen Mittel für die Aus- und Weiterbildung von jungen Arbeitslosen um 120 Millionen Franken jährlich zu erhöhen. Zur Umsetzung soll das Instrument des Weiterbildungsgutscheins verwendet werden.</p>
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung von Lehrabgängerinnen und -abgängern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Schätzungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird die Zahl der Arbeitslosen in der Schweiz bis Ende 2009 auf nahezu 140 000 ansteigen. Gerade Lehrabgängerinnen und -abgängern droht dann angesichts der angespannten Stellensituation die Arbeitslosigkeit. Mit der finanziellen Unterstützung des Bundes können diese jungen Erwachsenen eine zusätzliche Ausbildung oder eine Weiterbildung besuchen und sich damit für ihre Berufskarriere besser qualifizieren. Alle erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen einer Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder vergleichbarem Abschluss sollen zusammen mit dem Zeugnis einen Ausbildungs- und Weiterbildungsgutschein von 5000 Franken erhalten, einlösbar während drei Jahren bei einer vom Bund oder einem Kanton anerkannten Institution der höheren Berufsbildung (HBB). </p><p>Finanzrahmen für diese Massnahme: </p><p>Geht man von rund 60 000 eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und vergleichbaren Abschlüssen pro Jahr und einer Nutzungsrate des Gutscheins von 40 Prozent aus, so betragen die Kosten 120 Millionen Franken.</p>
    • <p>Im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) fördert die Arbeitslosenversicherung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) nach Artikel 59ff die rasche und dauerhafte (Wieder-)Eingliederung arbeitsloser Personen in den schweizerischen Arbeitsmarkt. Durch die ALV bezahlt werden:</p><p>- Eingliederungsmassnahmen, um die Anforderungen des Arbeitsmarktes zu vermitteln und die Teilnehmenden für den Arbeitsmarkt "fit" zu machen;</p><p>- einzelne Weiterbildungen im erlernten Beruf;</p><p>- allenfalls Umschulungen im erlernten oder einem verwandten Bereich.</p><p>Je nach Arbeitsmarktsituation entscheidet die Personalberaterin oder der Personalberater im regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) individuell zugunsten einer AMM, wenn diese die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person erhält bzw. erhöht.</p><p>Bezahlt werden die AMM durch die ALV gemäss den entsprechenden Regelungen des Avig und der dazu gehörenden Verordnung des EVD über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die Finanzierung der AMM basiert seit dem 1. Januar 2009 auf einem neuen Berechnungsmodell. Wie bisher stehen den Kantonen bei einer steigenden Anzahl Stellensuchender mehr finanzielle Mittel zur Verfügung.</p><p>Zusätzlich können die Kantone gemäss der neuen Verordnung des EVD bei besonderen Umständen wie beispielsweise einer erhöhten Jugendarbeitslosigkeit eine Überschreitung ihrer Budgets beantragen, so dass ihnen zusätzliche finanzielle Mittel für AMM zur Verfügung stehen. Dabei sind die Kantone frei in der Wahl ihrer Massnahmen. Bei Lehrabgängerinnen und -abgängern haben sich insbesondere die beiden AMM "Berufspraktikum" und "Praxisfirma" bewährt. Bei beiden Massnahmen besteht das Hauptziel darin, den Teilnehmenden erste praktische Berufserfahrungen zu vermitteln oder ihre berufliche Kenntnisse zu vertiefen. Bei Bedarf können jedoch auch alle anderen Massnahmenarten gemäss Avig und somit auch punktuelle Weiterbildungen im erlernten Beruf zum Einsatz kommen.</p><p>Für 2009 haben die Kantone AMM für insgesamt 494 Millionen Franken budgetiert. Das Ausmass allfälliger zusätzlicher Massnahmen der ALV bei besonderen Umständen ist nicht limitiert und hängt vom Bedarf der Kantone ab.</p><p>Damit sorgt der Bundesrat dafür, dass für den Vollzug des Avig die notwendigen Mittel vorhanden sind; zusätzliche finanzielle Mittel sind nicht nötig. Die Einführung eines Weiterbildungsgutscheines wäre zudem mit dem bestehenden System der ALV nicht kompatibel und würde zu erheblichen Einführungs- und Anpassungsaufwendungen führen; eine rasche Einführung wäre somit unmöglich.</p><p>Was den Beitrag der Berufsbildung zur Integration in den Arbeitsmarkt betrifft, so sind die erforderlichen Instrumente in den letzten Jahren ständig ausgebaut worden und können bei Bedarf noch intensiviert werden (Brückenangebote zur Vorbereitung auf eine Berufsbildung, Case Management für schulisch und sozial Benachteiligte, Coaching). Es handelt sich vor allem darum, Jugendliche überhaupt zu einem ersten beruflichen Abschluss zu bringen (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Berufsattest). Die entsprechenden finanziellen Mittel sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes bereits eingestellt. Artikel 13 des Berufsbildungsgesetzes betrifft nicht den Arbeitsmarkt, sondern bezieht sich auf ein Ungleichgewicht auf dem Lehrstellenmarkt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, gestützt auf Artikel 59 Avig und Artikel 13 BBG die finanziellen Mittel für die Aus- und Weiterbildung von jungen Arbeitslosen um 120 Millionen Franken jährlich zu erhöhen. Zur Umsetzung soll das Instrument des Weiterbildungsgutscheins verwendet werden.</p>
    • Förderung der Aus- und Weiterbildung von Lehrabgängerinnen und -abgängern

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