Aus- und Weiterbildung von nichtärztlichem medizinischem Fachpersonal und von Assistenzärzten. Finanzierung
- ShortId
-
08.4034
- Id
-
20084034
- Updated
-
14.11.2025 07:49
- Language
-
de
- Title
-
Aus- und Weiterbildung von nichtärztlichem medizinischem Fachpersonal und von Assistenzärzten. Finanzierung
- AdditionalIndexing
-
2841;arztähnlicher Beruf;Tarif;Spitalkosten;medizinischer Unterricht;Unterricht für arztähnliche Berufe;Arzt/Ärztin;Finanzierung;Hebamme
- 1
-
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L04K01050403, Hebamme
- L04K13020306, medizinischer Unterricht
- L04K13020308, Unterricht für arztähnliche Berufe
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L03K110902, Finanzierung
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L06K110503020101, Tarif
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung werden Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen, die Forschung und universitäre Lehre, nicht in die Vergütung der Leistungen einfliessen. In der VKL hat der Bundesrat die Kosten für die universitäre Lehre und Forschung definiert. Die Aus- und Weiterbildung des medizinischen Fachpersonals im nichtuniversitären Bereich sowie die Weiterbildung der Assistenzärzte ist Sache der Spitäler.</p><p>Mit der Einführung von leistungsbezogenen Fallpauschalen stellt sich daher das Problem, wie die Ausbildungskosten in den Pauschalen berücksichtigt werden. Es gibt Spitäler und Kliniken, welche einen Ausbildungsauftrag haben, und solche, welche sich in diesem Bereich kaum engagieren. Diejenigen Spitäler, welche Personal ausbilden, haben höhere Kosten, und diejenigen, welche kaum Ausbildungsplätze anbieten, profitieren davon. Ein leistungsbezogenes Finanzierungssystem darf nicht dazu führen, dass die Spitäler aus finanziellen Gründen bei der Aus- und Weiterbildung abbauen. Dabei geht es insbesondere um:</p><p>a. Die Finanzierung der nichtuniversitären Ausbildung des medizinischen Fachpersonals sowie </p><p>b. die Weiterbildung der Assistenzärzte bis zum Facharzttitel.</p><p>Denkbar sind verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten beim Spitalbenchmark; datenbasierte, normative Zu- bzw. Abschläge für intensive bzw. fehlende Ausbildung; Ausbildungsaufträge durch die Kantone gemäss Spitallisten oder allenfalls eine Poollösung.</p><p>Die Frage der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung muss auf jeden Fall mit der Einführung von DRG geklärt sein.</p>
- <p>Mit der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Neuordnung der Spitalfinanzierung dürfen die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, darunter für die Forschung und universitäre Lehre, enthalten (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat den Begriff "universitäre Lehre" definiert. Diese umfasst die Aus- und Weiterbildung von universitären Medizinalpersonen bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL; SR 832.104).</p><p>Dies heisst bezüglich der Kosten der Spitäler für die Aus- und Weiterbildung des nichtuniversitären Fachpersonals, dass der entsprechende Aufwand in den Vergütungen der OKP in Form von leistungsbezogenen Pauschalen berücksichtigt wird. Die Kostenanteile für universitäre Lehre in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte dürfen hingegen nicht in den Vergütungen der OKP enthalten sein. Von der OKP nicht übernommen werden somit alle Aufwendungen der Spitäler, welche klar der Aus- und Weiterbildung bis zum eidgenössischen Weiterbildungstitel zugeordnet werden können oder welche der Erlangung der hierfür notwendigen Fähigkeiten dienen. Darunter werden namentlich die Sachkosten zur aus- und weiterbildenden Tätigkeit sowie die Lohnbestandteile von Personen, die gemäss Pflichtenheft ganz oder teilweise ausbildnerische Aufgaben haben, verstanden. Die Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte sind indessen Betriebskosten der Spitäler und fallen nicht unter den Begriff "universitäre Lehre" im Sinne der vorab genannten Definition. </p><p>Die Vereinbarung der leistungsbezogenen Pauschalen, die auf einheitlichen Strukturen beruhen müssen, obliegt den Tarifpartnern. Es liegt an den Spitälern und Versicherern zu vereinbaren, wie und in welchem Ausmass der Tatsache, dass ein Spital im nichtuniversitären Bereich eine Ausbildungsfunktion wahrnimmt, Rechnung getragen wird. Können sich die Tarifpartner hinsichtlich des Einbezugs der Kosten für die Erbringung von nichtuniversitären Ausbildungsleistungen nicht einigen, ist es Aufgabe des Bundesrates, adäquate Tarifstrukturen festzulegen, bzw. der zuständigen Kantonsregierung, die Höhe der Vergütungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu fixieren. Weitere bundesgesetzliche Bestimmungen sind nicht notwendig. Es ist nun Sache der Spitäler und Versicherer sowie der Kantone, diese Bestimmungen umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass mit der Einführung von leistungsbezogenen Fallpreispauschalen (DRG) die Aus- und Weiterbildung des nichtärztlichen medizinischen Fachpersonals sowie die Weiterbildung der Assistenzärzte bis zum Facharzttitel gewährleistet ist. Nötigenfalls ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorzulegen.</p>
- Aus- und Weiterbildung von nichtärztlichem medizinischem Fachpersonal und von Assistenzärzten. Finanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung werden Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen, die Forschung und universitäre Lehre, nicht in die Vergütung der Leistungen einfliessen. In der VKL hat der Bundesrat die Kosten für die universitäre Lehre und Forschung definiert. Die Aus- und Weiterbildung des medizinischen Fachpersonals im nichtuniversitären Bereich sowie die Weiterbildung der Assistenzärzte ist Sache der Spitäler.</p><p>Mit der Einführung von leistungsbezogenen Fallpauschalen stellt sich daher das Problem, wie die Ausbildungskosten in den Pauschalen berücksichtigt werden. Es gibt Spitäler und Kliniken, welche einen Ausbildungsauftrag haben, und solche, welche sich in diesem Bereich kaum engagieren. Diejenigen Spitäler, welche Personal ausbilden, haben höhere Kosten, und diejenigen, welche kaum Ausbildungsplätze anbieten, profitieren davon. Ein leistungsbezogenes Finanzierungssystem darf nicht dazu führen, dass die Spitäler aus finanziellen Gründen bei der Aus- und Weiterbildung abbauen. Dabei geht es insbesondere um:</p><p>a. Die Finanzierung der nichtuniversitären Ausbildung des medizinischen Fachpersonals sowie </p><p>b. die Weiterbildung der Assistenzärzte bis zum Facharzttitel.</p><p>Denkbar sind verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel eine Berücksichtigung der Ausbildungskosten beim Spitalbenchmark; datenbasierte, normative Zu- bzw. Abschläge für intensive bzw. fehlende Ausbildung; Ausbildungsaufträge durch die Kantone gemäss Spitallisten oder allenfalls eine Poollösung.</p><p>Die Frage der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung muss auf jeden Fall mit der Einführung von DRG geklärt sein.</p>
- <p>Mit der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Neuordnung der Spitalfinanzierung dürfen die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen, darunter für die Forschung und universitäre Lehre, enthalten (vgl. Art. 49 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes, KVG; SR 832.10). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat den Begriff "universitäre Lehre" definiert. Diese umfasst die Aus- und Weiterbildung von universitären Medizinalpersonen bis zum Erwerb des eidgenössischen Weiterbildungstitels (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung, VKL; SR 832.104).</p><p>Dies heisst bezüglich der Kosten der Spitäler für die Aus- und Weiterbildung des nichtuniversitären Fachpersonals, dass der entsprechende Aufwand in den Vergütungen der OKP in Form von leistungsbezogenen Pauschalen berücksichtigt wird. Die Kostenanteile für universitäre Lehre in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte dürfen hingegen nicht in den Vergütungen der OKP enthalten sein. Von der OKP nicht übernommen werden somit alle Aufwendungen der Spitäler, welche klar der Aus- und Weiterbildung bis zum eidgenössischen Weiterbildungstitel zugeordnet werden können oder welche der Erlangung der hierfür notwendigen Fähigkeiten dienen. Darunter werden namentlich die Sachkosten zur aus- und weiterbildenden Tätigkeit sowie die Lohnbestandteile von Personen, die gemäss Pflichtenheft ganz oder teilweise ausbildnerische Aufgaben haben, verstanden. Die Löhne der Assistenzärztinnen und -ärzte sind indessen Betriebskosten der Spitäler und fallen nicht unter den Begriff "universitäre Lehre" im Sinne der vorab genannten Definition. </p><p>Die Vereinbarung der leistungsbezogenen Pauschalen, die auf einheitlichen Strukturen beruhen müssen, obliegt den Tarifpartnern. Es liegt an den Spitälern und Versicherern zu vereinbaren, wie und in welchem Ausmass der Tatsache, dass ein Spital im nichtuniversitären Bereich eine Ausbildungsfunktion wahrnimmt, Rechnung getragen wird. Können sich die Tarifpartner hinsichtlich des Einbezugs der Kosten für die Erbringung von nichtuniversitären Ausbildungsleistungen nicht einigen, ist es Aufgabe des Bundesrates, adäquate Tarifstrukturen festzulegen, bzw. der zuständigen Kantonsregierung, die Höhe der Vergütungen nach den gesetzlichen Vorgaben zu fixieren. Weitere bundesgesetzliche Bestimmungen sind nicht notwendig. Es ist nun Sache der Spitäler und Versicherer sowie der Kantone, diese Bestimmungen umzusetzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, sicherzustellen, dass mit der Einführung von leistungsbezogenen Fallpreispauschalen (DRG) die Aus- und Weiterbildung des nichtärztlichen medizinischen Fachpersonals sowie die Weiterbildung der Assistenzärzte bis zum Facharzttitel gewährleistet ist. Nötigenfalls ist eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorzulegen.</p>
- Aus- und Weiterbildung von nichtärztlichem medizinischem Fachpersonal und von Assistenzärzten. Finanzierung
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