Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken

ShortId
08.4037
Id
20084037
Updated
25.06.2025 01:41
Language
de
Title
Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken
AdditionalIndexing
421;Nationalrat;Motion;Vertagung;parlamentarisches Verfahren;Beratungsweise;Postulat
1
  • L06K080301030101, Beratungsweise
  • L06K080305030101, Nationalrat
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L06K080301020105, Motion
  • L06K080301020106, Postulat
  • L04K08030107, Vertagung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die meisten persönlichen Vorstösse werden in einem vereinfachten Verfahren am letzten Tag jeder Session behandelt. Motionen und Postulate, welche nicht vom Bundesrat oder von einem Ratsmitglied bekämpft werden, gelten als überwiesen. Bekämpfte Motionen und Postulate verbleiben auf der Liste der hängigen Geschäfte und sollten im Rat diskutiert werden. Aus Zeitgründen ist eine Behandlung dieser Vorstösse meist nicht möglich, sodass sie nach zwei Jahren abgeschrieben werden. Diese Lösung vermag nicht zu befriedigen: </p><p>- Ein einziges Ratsmitglied kann de facto die Überweisung eines Vorstosses verhindern, auch wenn eine grosse Mehrheit diesen Vorstoss unterstützt. </p><p>- Ein einziges Ratsmitglied kann eine Debatte der Kategorie I provozieren. </p><p>- Motionen und Postulate führen nicht zu einem definitiven Entscheid, weil bei den dadurch ausgelösten Vorlagen immer noch anders entschieden werden kann. Diese definitiven Entscheide werden aber häufig nicht in der Kategorie I behandelt. Es ist widersprüchlich, dass ein Entscheid über einen Auftrag zur Vorbereitung eines definitiven Entscheids ausführlicher diskutiert wird als der definitive Entscheid. </p><p>Denkbare Lösungen bei bekämpften Vorstössen wären beispielsweise: </p><p>- Sofortige Überweisung eines Vorstosses ohne Diskussion mit einer qualifizierten Mehrheit des Rates. Würde diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, würde das heutige Verfahren Platz greifen. </p><p>- Eine Debatte der Kategorie V - mit schriftlicher Begründung des Ratsmitgliedes, das den Vorstoss bekämpft - in der folgenden Session. </p><p>Diese Möglichkeit sollte aber nicht bestehen, wenn ein Vorstoss vom Bundesrat bekämpft wird, weil sich da zwei Gewalten - und nicht nur Mehrheit und Minderheit innerhalb einer Gewalt - gegenüberstehen.</p>
  • <p>Der Motionär hat am 23. März 2007 bereits einen weitgehend identischen Vorstoss eingereicht (vgl. 07.3211 Motion Hochreutener: Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken), der im Büro auf Sympathie stiess. Es lehnte zwar die vorgeschlagene Variante der Annahme von Vorstössen im Schnellverfahren mit qualifiziertem Mehr ab, da es keine neue Beratungsform einführen wollte. (Eine Einführung eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses bedürfte zudem einer Verfassungsänderung, weil Art. 159 BV die Fälle des qualifizierten Mehrs abschliessend aufzählt.) Hingegen hielt es das Büro für denkbar, parlamentarische Vorstösse, bei denen der Urheber oder die Urheberin mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden ist, generell im schriftlichen Verfahren (d. h. in Kategorie V) zu behandeln. Die vom Büro unterstützte Motion stiess im Rat allerdings auf Widerstand und wurde am 4. Juni 2007 mit 107 zu 67 Stimmen abgelehnt. Bemängelt wurde insbesondere, dass ausgerechnet zu jenen parlamentarischen Vorstössen, die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, keine politische Diskussion mehr stattfinden kann.</p><p>Das Büro anerkennt die Problematik der nichtbehandelten Vorstösse und räumt einer Verbesserung der unbefriedigenden Situation einen hohen Stellenwert ein. Bevor jedoch weitere Änderungen des Verfahrens von Vorstössen vorgenommen werden, empfiehlt es sich aus der Sicht des Büros, die Auswirkungen der im März 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Parlamentsgesetzes und des Geschäftsreglements des Nationalrates abzuwarten (vgl. Vorlage "07.400 Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission NR: Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen"). Im vorliegenden Kontext zu erwähnen gilt es dabei insbesondere die Pflicht zur Behandlung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen während mindestens acht Stunden pro Session, die automatische Abschreibung von nicht abschliessend behandelten Vorstössen nach zwei Jahren und die Möglichkeit, Motionen und Postulate in einer Kurzdebatte (d. h. in Kategorie IV) zu behandeln.</p><p>Das Büro wird im Sommer dieses Jahres eine erste Bilanz ziehen und gegebenenfalls eine Arbeitsgruppe einsetzen, welche auch das Begehren des Motionärs prüfen könnte. Das Büro würde das Anliegen in Form eines Postulates unterstützen, in der Form einer Motion lehnt es dieses hingegen ab.</p> Das Büro des Nationalrates beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Das Büro wird beauftragt, dem Rat eine Änderung des Geschäftsreglements vorzuschlagen, welche es ermöglicht, Motionen und Postulate, welche vom Bundesrat angenommen, aber von Ratsmitgliedern bekämpft werden, in einem beschleunigten Verfahren zu überweisen. Denkbar wäre z. B. eine Überweisung ohne Diskussion, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit dafür ausspricht.</p>
  • Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die meisten persönlichen Vorstösse werden in einem vereinfachten Verfahren am letzten Tag jeder Session behandelt. Motionen und Postulate, welche nicht vom Bundesrat oder von einem Ratsmitglied bekämpft werden, gelten als überwiesen. Bekämpfte Motionen und Postulate verbleiben auf der Liste der hängigen Geschäfte und sollten im Rat diskutiert werden. Aus Zeitgründen ist eine Behandlung dieser Vorstösse meist nicht möglich, sodass sie nach zwei Jahren abgeschrieben werden. Diese Lösung vermag nicht zu befriedigen: </p><p>- Ein einziges Ratsmitglied kann de facto die Überweisung eines Vorstosses verhindern, auch wenn eine grosse Mehrheit diesen Vorstoss unterstützt. </p><p>- Ein einziges Ratsmitglied kann eine Debatte der Kategorie I provozieren. </p><p>- Motionen und Postulate führen nicht zu einem definitiven Entscheid, weil bei den dadurch ausgelösten Vorlagen immer noch anders entschieden werden kann. Diese definitiven Entscheide werden aber häufig nicht in der Kategorie I behandelt. Es ist widersprüchlich, dass ein Entscheid über einen Auftrag zur Vorbereitung eines definitiven Entscheids ausführlicher diskutiert wird als der definitive Entscheid. </p><p>Denkbare Lösungen bei bekämpften Vorstössen wären beispielsweise: </p><p>- Sofortige Überweisung eines Vorstosses ohne Diskussion mit einer qualifizierten Mehrheit des Rates. Würde diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, würde das heutige Verfahren Platz greifen. </p><p>- Eine Debatte der Kategorie V - mit schriftlicher Begründung des Ratsmitgliedes, das den Vorstoss bekämpft - in der folgenden Session. </p><p>Diese Möglichkeit sollte aber nicht bestehen, wenn ein Vorstoss vom Bundesrat bekämpft wird, weil sich da zwei Gewalten - und nicht nur Mehrheit und Minderheit innerhalb einer Gewalt - gegenüberstehen.</p>
    • <p>Der Motionär hat am 23. März 2007 bereits einen weitgehend identischen Vorstoss eingereicht (vgl. 07.3211 Motion Hochreutener: Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken), der im Büro auf Sympathie stiess. Es lehnte zwar die vorgeschlagene Variante der Annahme von Vorstössen im Schnellverfahren mit qualifiziertem Mehr ab, da es keine neue Beratungsform einführen wollte. (Eine Einführung eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses bedürfte zudem einer Verfassungsänderung, weil Art. 159 BV die Fälle des qualifizierten Mehrs abschliessend aufzählt.) Hingegen hielt es das Büro für denkbar, parlamentarische Vorstösse, bei denen der Urheber oder die Urheberin mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden ist, generell im schriftlichen Verfahren (d. h. in Kategorie V) zu behandeln. Die vom Büro unterstützte Motion stiess im Rat allerdings auf Widerstand und wurde am 4. Juni 2007 mit 107 zu 67 Stimmen abgelehnt. Bemängelt wurde insbesondere, dass ausgerechnet zu jenen parlamentarischen Vorstössen, die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, keine politische Diskussion mehr stattfinden kann.</p><p>Das Büro anerkennt die Problematik der nichtbehandelten Vorstösse und räumt einer Verbesserung der unbefriedigenden Situation einen hohen Stellenwert ein. Bevor jedoch weitere Änderungen des Verfahrens von Vorstössen vorgenommen werden, empfiehlt es sich aus der Sicht des Büros, die Auswirkungen der im März 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Parlamentsgesetzes und des Geschäftsreglements des Nationalrates abzuwarten (vgl. Vorlage "07.400 Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission NR: Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen"). Im vorliegenden Kontext zu erwähnen gilt es dabei insbesondere die Pflicht zur Behandlung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen während mindestens acht Stunden pro Session, die automatische Abschreibung von nicht abschliessend behandelten Vorstössen nach zwei Jahren und die Möglichkeit, Motionen und Postulate in einer Kurzdebatte (d. h. in Kategorie IV) zu behandeln.</p><p>Das Büro wird im Sommer dieses Jahres eine erste Bilanz ziehen und gegebenenfalls eine Arbeitsgruppe einsetzen, welche auch das Begehren des Motionärs prüfen könnte. Das Büro würde das Anliegen in Form eines Postulates unterstützen, in der Form einer Motion lehnt es dieses hingegen ab.</p> Das Büro des Nationalrates beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Das Büro wird beauftragt, dem Rat eine Änderung des Geschäftsreglements vorzuschlagen, welche es ermöglicht, Motionen und Postulate, welche vom Bundesrat angenommen, aber von Ratsmitgliedern bekämpft werden, in einem beschleunigten Verfahren zu überweisen. Denkbar wäre z. B. eine Überweisung ohne Diskussion, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit dafür ausspricht.</p>
    • Motionen und Postulate. Vermeidung von Obstruktionstaktiken

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