Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes

ShortId
08.4040
Id
20084040
Updated
28.07.2023 10:48
Language
de
Title
Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes
AdditionalIndexing
12;28;Kompetenzregelung;Hilfswerk;Freiheitsberaubung;Rechte des Kindes;Jugendschutz;Mitfinanzierung;Vereinigung;Kind;Vollzug von Beschlüssen;internationales Übereinkommen;soziale Betreuung;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Eltern;Stiftung;Nichtregierungsorganisation
1
  • L06K050102010301, Freiheitsberaubung
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L04K10010410, Hilfswerk
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
  • L04K01040406, soziale Betreuung
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K11090207, Mitfinanzierung
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K01030301, Eltern
  • L02K1501, Nichtregierungsorganisation
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die SSI ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, Personen mit sozialen Problemen oder persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten - infolge freiwilliger oder unfreiwilliger Migration -, welche die Intervention eines in ein internationales Netzwerk eingebundenen Fachdienstes erfordern, soziale und juristische Unterstützung zukommen zu lassen. Sie ist die einzige Organisation in der Schweiz, die sich grenzüberschreitend dieser Fragen angenommen hat. Die wichtigsten Interventionsbereiche der SSI sind internationale Kindesentführungen, Schwierigkeiten bei der Ausübung der elterlichen Rechte auf transnationaler Ebene, Kinderschutzmassnahmen in der Schweiz und im Ausland, Suche nach Herkunft und Angehörigen, internationale Adoptionen, Beratung binationaler Paare, Unterstützung bei Familienzusammenführungen und von unbegleiteten Asylbewerbern und - bewerberinnen.</p><p>Die SSI erfüllt damit mannigfache Aufgaben, zu denen sich der Bund in verschiedenen Konventionen (Uno-Konvention über die Rechte der Kinder, Genfer Übereinkommen über den Flüchtlingsstatus, New Yorker Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz, Haager Übereinkommen über Adoption, Europäisches Abkommen über das Sorgerecht, Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführung, Haager Übereinkommen über die internationale Adoption und Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen) verpflichtet hat. Sie arbeitet professionell in einem Netzwerk von mehr als 140 Ländern. Finanziell ist es so, dass die Gesuche, die von einem in der Schweiz lebenden Gesuchsteller ausgehen, in aller Regel vom Wohnkanton übernommen werden. Bei Gesuchen aus dem Ausland müsste nach Auffassung der SSI der Bund die Kosten übernehmen. Im internationalen Netzwerk werden keine Kosten verrechnet, und die Übernahme dieser Kosten erfolgt in allen europäischen Ländern durch den ersuchten Staat.</p><p>Die SSI erhält und bearbeitet jährlich etwa 300 Anfragen aus dem Ausland und 900 aus dem Inland. Die Behandlung der aus dem Ausland stammenden Anfragen verursacht Kosten von jährlich etwa 300 000 Franken. Diese Kosten sind bisher durch Spenden und Eigenleistungen gedeckt worden. Es erweist sich als immer schwieriger, Spenden zu erhalten für eine Aufgabe, die anderswo praktisch ausnahmslos vom Staat übernommen wird. Ohne eine namhafte Bundesunterstützung wird die SSI ihre Arbeit einstellen müssen, und der Bund wird sie aufgrund seiner zwischenstaatlichen Verpflichtungen - wohl mit erheblich höheren Kosten - weiterführen müssen.</p><p>In Beantwortung meiner entsprechenden Motion 07.3405 aus dem Jahre 2007 hat der Bundesrat ausgeführt, er beabsichtige, die SSI nach Inkrafttreten des BG-KKE mit dem Aufbau und dem Unterhalt einer Art Netzwerk zu beauftragen und ihr auch einige Vermittlungen in Einzelfällen zu übertragen. Das BG-KKE wurde am 21. Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet. Es soll dem Vernehmen nach am 1. Juli 2009 in Kraft treten. </p><p>Mit dem Vollzug der obenerwähnten Aufgaben befassen sich zwei Departemente, nämlich das EJPD (Bundesamt für Justiz, Abteilung Kinderschutz, bei Verhandlungen mit Ländern, welche die Konventionen ebenfalls unterzeichnet haben) und das EDA (Politische Abteilung VI, wo dies nicht der Fall ist).</p>
  • <p>1. Ja, der Bundesrat beabsichtigt, das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) per 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen.</p><p>2. Gemäss Artikel 1 BG-KKE ist das Bundesamt für Justiz die Zentrale Behörde des Bundes für die vom BG-KKE betroffenen Übereinkommen (Haager Kindesentführungs-, Europäisches Sorgerechts-, Haager Kindesschutz- und Haager Erwachsenenschutzübereinkommen). Auf Bundesebene ist somit das EJPD mit der Umsetzung des Gesetzes betraut. Mit dem Vollzug des Haager Kindes- bzw. Erwachsenenschutzübereinkommens sind mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 BG-KKE vorgesehenen Aufgaben (Weiterleitung von Mitteilungen aus dem Ausland, Erteilung von Auskünften an ausländische Behörden, Vertretung der Schweiz gegenüber ausländischen Behörden) allerdings die dafür einzurichtenden Zentralen Behörden in den Kantonen betraut (Art. 2 Abs. 1 und 2 BG-KKE). Dem Bund kommt ähnlich dem Haager Adoptionsübereinkommen die Aufgabe zu, den Erfahrungsaustausch zu fördern und die Zentralen Behörden der Kantone bei der Anwendung der Übereinkommen zu beraten.</p><p>3. Ja, das Bundesamt für Justiz hat mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes Ende 2008 einen entsprechenden Leistungsvertrag für die Dauer von drei Jahren (2009-2011) abgeschlossen. Grundlage dafür ist Artikel 3 BG-KKE. In der Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007 (BBl 2007 2595) steht dazu: "Die Zentrale Behörde des Bundes soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen für Fachpersonen und qualifizierte Institutionen sorgen, die insbesondere in Kindesentführungsfällen zur Beratung, Vermittlung und Mediation (Art. 7 Abs. 2 Bst. c HKÜ, Art. 31 Bst. b HKsÜ) oder als Kinderrechtsvertreter beigezogen werden können. Es geht nicht darum, dass der Bund die Ausbildung des Personals von Beratungsstellen oder Mediatorinnen und Mediatoren finanziert, sondern eine Art Netzwerk aus bestehenden Institutionen und Fachpersonen aufbaut und unterhält sowie für einen Erfahrungsaustausch besorgt ist. Die Zentrale Behörde des Bundes kann diese Aufgabe auch einer geeigneten privaten Stelle übertragen (Abs. 2). Die geschätzten Kosten dafür dürften im Bereich von jährlich rund 30 000 Franken liegen und würden nebst dem Aufbau und Unterhalt von einer Art Netzwerk auch einige Vermittlungen in Einzelfällen, eventuell sogar bei Entführungen aus der Schweiz oder aus und in Nichtvertragsstaaten des HKÜ und des ESÜ einschliessen."</p><p>4. Mit dem Abschluss des Leistungsvertrages werden die für die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes entstehenden Kosten mit jährlich 30 000 Franken vergütet. Für die Vergütung der an die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes gerichteten Anfragen aus dem Ausland besteht im BG-KKE keine gesetzliche Grundlage. In Anerkennung der wichtigen Funktion des Internationalen Sozialdienstes wird der Bundesrat allerdings prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen eine Unterstützung möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Trifft es zu, dass das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 voraussichtlich am 1. Juli 2009 in Kraft treten wird?</p><p>2. Welches Departement ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig?</p><p>3. Beabsichtigt er, beim Vollzug des erwähnten Gesetzes mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) zusammenzuarbeiten?</p><p>4. Ist er bereit, die beim Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten zu finanzieren, und ist er auch bereit, die durch die Bearbeitung der übrigen Anfragen an die SSI aus dem Ausland entstehenden Kosten mitzufinanzieren? Falls ja, in welchem Umfang?</p>
  • Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SSI ist eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, Personen mit sozialen Problemen oder persönlichen bzw. familiären Schwierigkeiten - infolge freiwilliger oder unfreiwilliger Migration -, welche die Intervention eines in ein internationales Netzwerk eingebundenen Fachdienstes erfordern, soziale und juristische Unterstützung zukommen zu lassen. Sie ist die einzige Organisation in der Schweiz, die sich grenzüberschreitend dieser Fragen angenommen hat. Die wichtigsten Interventionsbereiche der SSI sind internationale Kindesentführungen, Schwierigkeiten bei der Ausübung der elterlichen Rechte auf transnationaler Ebene, Kinderschutzmassnahmen in der Schweiz und im Ausland, Suche nach Herkunft und Angehörigen, internationale Adoptionen, Beratung binationaler Paare, Unterstützung bei Familienzusammenführungen und von unbegleiteten Asylbewerbern und - bewerberinnen.</p><p>Die SSI erfüllt damit mannigfache Aufgaben, zu denen sich der Bund in verschiedenen Konventionen (Uno-Konvention über die Rechte der Kinder, Genfer Übereinkommen über den Flüchtlingsstatus, New Yorker Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz, Haager Übereinkommen über Adoption, Europäisches Abkommen über das Sorgerecht, Haager Übereinkommen über internationale Kindesentführung, Haager Übereinkommen über die internationale Adoption und Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen) verpflichtet hat. Sie arbeitet professionell in einem Netzwerk von mehr als 140 Ländern. Finanziell ist es so, dass die Gesuche, die von einem in der Schweiz lebenden Gesuchsteller ausgehen, in aller Regel vom Wohnkanton übernommen werden. Bei Gesuchen aus dem Ausland müsste nach Auffassung der SSI der Bund die Kosten übernehmen. Im internationalen Netzwerk werden keine Kosten verrechnet, und die Übernahme dieser Kosten erfolgt in allen europäischen Ländern durch den ersuchten Staat.</p><p>Die SSI erhält und bearbeitet jährlich etwa 300 Anfragen aus dem Ausland und 900 aus dem Inland. Die Behandlung der aus dem Ausland stammenden Anfragen verursacht Kosten von jährlich etwa 300 000 Franken. Diese Kosten sind bisher durch Spenden und Eigenleistungen gedeckt worden. Es erweist sich als immer schwieriger, Spenden zu erhalten für eine Aufgabe, die anderswo praktisch ausnahmslos vom Staat übernommen wird. Ohne eine namhafte Bundesunterstützung wird die SSI ihre Arbeit einstellen müssen, und der Bund wird sie aufgrund seiner zwischenstaatlichen Verpflichtungen - wohl mit erheblich höheren Kosten - weiterführen müssen.</p><p>In Beantwortung meiner entsprechenden Motion 07.3405 aus dem Jahre 2007 hat der Bundesrat ausgeführt, er beabsichtige, die SSI nach Inkrafttreten des BG-KKE mit dem Aufbau und dem Unterhalt einer Art Netzwerk zu beauftragen und ihr auch einige Vermittlungen in Einzelfällen zu übertragen. Das BG-KKE wurde am 21. Dezember 2007 vom Parlament verabschiedet. Es soll dem Vernehmen nach am 1. Juli 2009 in Kraft treten. </p><p>Mit dem Vollzug der obenerwähnten Aufgaben befassen sich zwei Departemente, nämlich das EJPD (Bundesamt für Justiz, Abteilung Kinderschutz, bei Verhandlungen mit Ländern, welche die Konventionen ebenfalls unterzeichnet haben) und das EDA (Politische Abteilung VI, wo dies nicht der Fall ist).</p>
    • <p>1. Ja, der Bundesrat beabsichtigt, das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) per 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen.</p><p>2. Gemäss Artikel 1 BG-KKE ist das Bundesamt für Justiz die Zentrale Behörde des Bundes für die vom BG-KKE betroffenen Übereinkommen (Haager Kindesentführungs-, Europäisches Sorgerechts-, Haager Kindesschutz- und Haager Erwachsenenschutzübereinkommen). Auf Bundesebene ist somit das EJPD mit der Umsetzung des Gesetzes betraut. Mit dem Vollzug des Haager Kindes- bzw. Erwachsenenschutzübereinkommens sind mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 BG-KKE vorgesehenen Aufgaben (Weiterleitung von Mitteilungen aus dem Ausland, Erteilung von Auskünften an ausländische Behörden, Vertretung der Schweiz gegenüber ausländischen Behörden) allerdings die dafür einzurichtenden Zentralen Behörden in den Kantonen betraut (Art. 2 Abs. 1 und 2 BG-KKE). Dem Bund kommt ähnlich dem Haager Adoptionsübereinkommen die Aufgabe zu, den Erfahrungsaustausch zu fördern und die Zentralen Behörden der Kantone bei der Anwendung der Übereinkommen zu beraten.</p><p>3. Ja, das Bundesamt für Justiz hat mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes Ende 2008 einen entsprechenden Leistungsvertrag für die Dauer von drei Jahren (2009-2011) abgeschlossen. Grundlage dafür ist Artikel 3 BG-KKE. In der Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007 (BBl 2007 2595) steht dazu: "Die Zentrale Behörde des Bundes soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen für Fachpersonen und qualifizierte Institutionen sorgen, die insbesondere in Kindesentführungsfällen zur Beratung, Vermittlung und Mediation (Art. 7 Abs. 2 Bst. c HKÜ, Art. 31 Bst. b HKsÜ) oder als Kinderrechtsvertreter beigezogen werden können. Es geht nicht darum, dass der Bund die Ausbildung des Personals von Beratungsstellen oder Mediatorinnen und Mediatoren finanziert, sondern eine Art Netzwerk aus bestehenden Institutionen und Fachpersonen aufbaut und unterhält sowie für einen Erfahrungsaustausch besorgt ist. Die Zentrale Behörde des Bundes kann diese Aufgabe auch einer geeigneten privaten Stelle übertragen (Abs. 2). Die geschätzten Kosten dafür dürften im Bereich von jährlich rund 30 000 Franken liegen und würden nebst dem Aufbau und Unterhalt von einer Art Netzwerk auch einige Vermittlungen in Einzelfällen, eventuell sogar bei Entführungen aus der Schweiz oder aus und in Nichtvertragsstaaten des HKÜ und des ESÜ einschliessen."</p><p>4. Mit dem Abschluss des Leistungsvertrages werden die für die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes entstehenden Kosten mit jährlich 30 000 Franken vergütet. Für die Vergütung der an die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes gerichteten Anfragen aus dem Ausland besteht im BG-KKE keine gesetzliche Grundlage. In Anerkennung der wichtigen Funktion des Internationalen Sozialdienstes wird der Bundesrat allerdings prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Rahmen eine Unterstützung möglich ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Trifft es zu, dass das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 voraussichtlich am 1. Juli 2009 in Kraft treten wird?</p><p>2. Welches Departement ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig?</p><p>3. Beabsichtigt er, beim Vollzug des erwähnten Gesetzes mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI) zusammenzuarbeiten?</p><p>4. Ist er bereit, die beim Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten zu finanzieren, und ist er auch bereit, die durch die Bearbeitung der übrigen Anfragen an die SSI aus dem Ausland entstehenden Kosten mitzufinanzieren? Falls ja, in welchem Umfang?</p>
    • Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes

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