Moratorium für einschneidende Sanierungsmassnahmen bei Pensionskassen in Unterdeckung
- ShortId
-
08.4044
- Id
-
20084044
- Updated
-
14.11.2025 06:44
- Language
-
de
- Title
-
Moratorium für einschneidende Sanierungsmassnahmen bei Pensionskassen in Unterdeckung
- AdditionalIndexing
-
28;Finanzkrise;Deckungskapital;Moratorium;Pensionskasse;Betriebsrücklage;Sanierung
- 1
-
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K08020341, Sanierung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K11100101, Deckungskapital
- L04K08020318, Moratorium
- L04K11010105, Finanzkrise
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Finanzsystemkrise hat ganz erhebliche Auswirkungen auf die Deckung der Schweizer Pensionskassen. Mehr als die Hälfte der Kassen dürften in Unterdeckung sein. Für Verwerfungen auf den Finanzmärkten haben die Kassen zwar Schwankungsreserven. Diese waren aber nie für Krisen gedacht und gewappnet, die ein solches Ausmass annehmen wie die Finanzsystemkrise, die wir derzeit durchleiden.</p><p>Gleiches gilt für die Massnahmen zur Sanierung von Pensionskassen in Unterdeckung. Diese Massnahmen gingen nicht von einem solchen ausserordentlichen Umfeld aus, in dem etwa der SMI innert Jahresfrist mehr als ein Drittel an Wert einbüssen würde und eine Rezession begonnen hat. Einschneidende Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 BVG (Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie von Rentnerinnen und Rentnern) würden denn auch die Lohnnebenkosten erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von KMU treffen sowie die Kaufkraft der Bevölkerung schmälern und auf diese Weise den Inlandkonsum schwächen. All dies ist während eines Wirtschaftsabschwungs unerwünscht. Daher sollten im Sinn einer Anpassung an die veränderte Ausgangslage und zur Vermeidung zusätzlicher, schädlicher und unerwünschter Auswirkungen auf die Binnenwirtschaft die Aufsichtsbehörden dazu angehalten werden, für eine streng befristete Zeit von zwölf Monaten nicht auf der Ergreifung solcher Massnahmen zu bestehen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sanierungsmassnahmen schon heute über eine Zeit von "in der Regel" fünf bis sieben Jahren laufen sollen und auf bis zu zehn Jahre verteilt werden können (Ziff. 226 Abs. 3 der bundesrätlichen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004). Da die jetzige Situation alles andere als der vorgesehene Regelfall ist, sollte dieser Zeitrahmen auch ausgeschöpft werden können. Der Bundesrat soll daher seine Weisungsbefugnis für eine eng begrenzte Zeit nutzen, damit einschneidende Sanierungsmassnahmen nicht im ungünstigsten Moment ergriffen werden müssen. Am Grundsatz der Notwendigkeit von Pensionskassensanierungen würde sich also nichts ändern. Nur könnten die Sanierungen in einem günstigeren Umfeld erfolgen und auch von einer normalisierten Finanzmarktsituation profitieren.</p>
- <p>Die Deckungsgradsituation hat sich per Ende 2008 stark verschlechtert, wobei der Anteil der Einrichtungen in Unterdeckung auf gegen 50 Prozent angestiegen sein dürfte. Die Situation ist damit gegenwärtig ähnlich wie in der letzten Finanzkrise Ende 2002. Die Regelungen von den Artikeln 65c und 65d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung von Sanierungsbeiträgen, die auf eine solche Krisensituation ausgerichtet sind, haben weiterhin ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für die Weisung des Bundesrates vom 27. Oktober 2004, in welcher die möglichen Massnahmen bei einer Unterdeckung ausführlich beschrieben sind. Das existierende rechtliche Umfeld gibt den Aufsichtsbehörden den notwendigen Handlungsspielraum, im Einzelfall angemessen auf die Situation in der Kasse einzugehen. Es wäre verfehlt und unglaubwürdig, diese Regeln des Umgangs mit Unterdeckungen beim Auftreten einer erneuten Krise gleich wieder zu ändern und abzuschwächen. Ohne eine entsprechende Bereitschaft zur Sanierung im Krisenfall kann ein kollektives System letztlich nicht langfristig existieren.</p><p>Die Deckungsgrade der einzelnen Einrichtungen sind miteinander kaum vergleichbar. Im konkreten Fall müssen auch andere Kennzahlen, z. B. das Verhältnis von Aktiven zu Rentnern oder die Differenz zwischen der erwarteten Rendite und der Sollrendite, in Betracht gezogen werden. Bei strukturell gesunden Kassen drängt sich die Erhebung von signifikanten Sanierungsbeiträgen zulasten der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgrund von kurzfristigen Bewegungen an den Finanzmärkten grundsätzlich nicht auf. Ein Moratorium für gewisse Massnahmen würde hingegen den Spielraum für jene Kassen einschränken, die ein strukturelles Defizit aufweisen. Selbst wenn bei einigen dieser Einrichtungen auf die Erhebung von Sanierungsbeiträgen zurückgegriffen würde, muss dies nicht zwangsläufig zu einer zusätzlichen Verschlechterung der konjunkturellen Lage führen. Einerseits sind entsprechende Massnahmen langfristiger Natur und belasten die erwähnten Konjunkturindikatoren höchstens marginal. Andererseits ist eine psychologisch negative Wirkung einer erheblichen Unterdeckung auf die Arbeitsmärkte bzw. den Inlandkonsum ebenfalls nicht auszuschliessen. Dieser Effekt ist besonders dann relevant, wenn die Versicherten oder die Arbeitgeber Sanierungsbeiträge nach Ablauf des Moratoriums erwarten müssen.</p><p>Trotz der für das Jahr 2009 prognostizierten konjunkturellen Abkühlung ist der Bundesrat deshalb der Ansicht, dass ein Moratorium für "einschneidende" Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge nicht angezeigt ist. Der Entscheid zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen liegt in der Verantwortung der paritätischen Organe, wobei die Aufsichtsbehörden die Sanierungskonzepte beurteilen und überwachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Vor dem Hintergrund der Finanzsystemkrise und ihren Auswirkungen auf die Pensionskassen sowie mit Blick auf die rasch schlechter werdenden Wirtschaftsaussichten wird der Bundesrat beauftragt, die BVG-Aufsichtsstellen gemäss seinem Weisungsrecht nach Artikel 64 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) dazu anzuhalten, auf Pensionskassen mit Unterdeckung für die befristete Dauer von zwölf Monaten nach Weisungsdatum keinen Druck auf rasche Ergreifung von einschneidenden Sanierungsmassnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 auszuüben.</p>
- Moratorium für einschneidende Sanierungsmassnahmen bei Pensionskassen in Unterdeckung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Finanzsystemkrise hat ganz erhebliche Auswirkungen auf die Deckung der Schweizer Pensionskassen. Mehr als die Hälfte der Kassen dürften in Unterdeckung sein. Für Verwerfungen auf den Finanzmärkten haben die Kassen zwar Schwankungsreserven. Diese waren aber nie für Krisen gedacht und gewappnet, die ein solches Ausmass annehmen wie die Finanzsystemkrise, die wir derzeit durchleiden.</p><p>Gleiches gilt für die Massnahmen zur Sanierung von Pensionskassen in Unterdeckung. Diese Massnahmen gingen nicht von einem solchen ausserordentlichen Umfeld aus, in dem etwa der SMI innert Jahresfrist mehr als ein Drittel an Wert einbüssen würde und eine Rezession begonnen hat. Einschneidende Massnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 BVG (Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie von Rentnerinnen und Rentnern) würden denn auch die Lohnnebenkosten erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von KMU treffen sowie die Kaufkraft der Bevölkerung schmälern und auf diese Weise den Inlandkonsum schwächen. All dies ist während eines Wirtschaftsabschwungs unerwünscht. Daher sollten im Sinn einer Anpassung an die veränderte Ausgangslage und zur Vermeidung zusätzlicher, schädlicher und unerwünschter Auswirkungen auf die Binnenwirtschaft die Aufsichtsbehörden dazu angehalten werden, für eine streng befristete Zeit von zwölf Monaten nicht auf der Ergreifung solcher Massnahmen zu bestehen.</p><p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sanierungsmassnahmen schon heute über eine Zeit von "in der Regel" fünf bis sieben Jahren laufen sollen und auf bis zu zehn Jahre verteilt werden können (Ziff. 226 Abs. 3 der bundesrätlichen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom 27. Oktober 2004). Da die jetzige Situation alles andere als der vorgesehene Regelfall ist, sollte dieser Zeitrahmen auch ausgeschöpft werden können. Der Bundesrat soll daher seine Weisungsbefugnis für eine eng begrenzte Zeit nutzen, damit einschneidende Sanierungsmassnahmen nicht im ungünstigsten Moment ergriffen werden müssen. Am Grundsatz der Notwendigkeit von Pensionskassensanierungen würde sich also nichts ändern. Nur könnten die Sanierungen in einem günstigeren Umfeld erfolgen und auch von einer normalisierten Finanzmarktsituation profitieren.</p>
- <p>Die Deckungsgradsituation hat sich per Ende 2008 stark verschlechtert, wobei der Anteil der Einrichtungen in Unterdeckung auf gegen 50 Prozent angestiegen sein dürfte. Die Situation ist damit gegenwärtig ähnlich wie in der letzten Finanzkrise Ende 2002. Die Regelungen von den Artikeln 65c und 65d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und insbesondere die Möglichkeit zur Erhebung von Sanierungsbeiträgen, die auf eine solche Krisensituation ausgerichtet sind, haben weiterhin ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für die Weisung des Bundesrates vom 27. Oktober 2004, in welcher die möglichen Massnahmen bei einer Unterdeckung ausführlich beschrieben sind. Das existierende rechtliche Umfeld gibt den Aufsichtsbehörden den notwendigen Handlungsspielraum, im Einzelfall angemessen auf die Situation in der Kasse einzugehen. Es wäre verfehlt und unglaubwürdig, diese Regeln des Umgangs mit Unterdeckungen beim Auftreten einer erneuten Krise gleich wieder zu ändern und abzuschwächen. Ohne eine entsprechende Bereitschaft zur Sanierung im Krisenfall kann ein kollektives System letztlich nicht langfristig existieren.</p><p>Die Deckungsgrade der einzelnen Einrichtungen sind miteinander kaum vergleichbar. Im konkreten Fall müssen auch andere Kennzahlen, z. B. das Verhältnis von Aktiven zu Rentnern oder die Differenz zwischen der erwarteten Rendite und der Sollrendite, in Betracht gezogen werden. Bei strukturell gesunden Kassen drängt sich die Erhebung von signifikanten Sanierungsbeiträgen zulasten der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgrund von kurzfristigen Bewegungen an den Finanzmärkten grundsätzlich nicht auf. Ein Moratorium für gewisse Massnahmen würde hingegen den Spielraum für jene Kassen einschränken, die ein strukturelles Defizit aufweisen. Selbst wenn bei einigen dieser Einrichtungen auf die Erhebung von Sanierungsbeiträgen zurückgegriffen würde, muss dies nicht zwangsläufig zu einer zusätzlichen Verschlechterung der konjunkturellen Lage führen. Einerseits sind entsprechende Massnahmen langfristiger Natur und belasten die erwähnten Konjunkturindikatoren höchstens marginal. Andererseits ist eine psychologisch negative Wirkung einer erheblichen Unterdeckung auf die Arbeitsmärkte bzw. den Inlandkonsum ebenfalls nicht auszuschliessen. Dieser Effekt ist besonders dann relevant, wenn die Versicherten oder die Arbeitgeber Sanierungsbeiträge nach Ablauf des Moratoriums erwarten müssen.</p><p>Trotz der für das Jahr 2009 prognostizierten konjunkturellen Abkühlung ist der Bundesrat deshalb der Ansicht, dass ein Moratorium für "einschneidende" Sanierungsmassnahmen in der beruflichen Vorsorge nicht angezeigt ist. Der Entscheid zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen liegt in der Verantwortung der paritätischen Organe, wobei die Aufsichtsbehörden die Sanierungskonzepte beurteilen und überwachen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Vor dem Hintergrund der Finanzsystemkrise und ihren Auswirkungen auf die Pensionskassen sowie mit Blick auf die rasch schlechter werdenden Wirtschaftsaussichten wird der Bundesrat beauftragt, die BVG-Aufsichtsstellen gemäss seinem Weisungsrecht nach Artikel 64 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) dazu anzuhalten, auf Pensionskassen mit Unterdeckung für die befristete Dauer von zwölf Monaten nach Weisungsdatum keinen Druck auf rasche Ergreifung von einschneidenden Sanierungsmassnahmen nach Artikel 65d Absatz 3 auszuüben.</p>
- Moratorium für einschneidende Sanierungsmassnahmen bei Pensionskassen in Unterdeckung
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