Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Schweiz. Nachfolgeregelung zum Zulassungsstopp
- ShortId
-
08.4048
- Id
-
20084048
- Updated
-
27.07.2023 21:50
- Language
-
de
- Title
-
Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Schweiz. Nachfolgeregelung zum Zulassungsstopp
- AdditionalIndexing
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2841;freie Schlagwörter: Ärztestopp;ärztliche Versorgung;Wirtschaftsfreiheit;Versorgung;Arzt/Ärztin;Zulassungsbeschränkung
- 1
-
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L05K0105051104, ärztliche Versorgung
- L04K07010309, Versorgung
- L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
- L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Ohne Gesetzesänderung läuft Ende 2009 der befristete Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte aus. Damit verbunden sind Befürchtungen, dass in ländlichen Gebieten das medizinische Angebot sinkt (ärztliche Unterversorgung/Ärztemangel) und in den Zentren durch die Ausweitung des Angebotes überproportional und kostenintensiv steigt (ärztliche Überversorgung). Zudem ist weitgehend unbestritten, dass die Ausgestaltung des befristeten Zulassungsstopps unbefriedigend war.</p><p>Der Bundesrat wird vor diesem (auch zeitlichen) Hintergrund beauftragt, Rahmenbedingungen für Massnahmen, sowohl bei ärztlicher Unterversorgung als auch bei ärztlicher Überversorgung, zu entwerfen. Diese Massnahmen könnten sich am Vorschlag orientieren, auf den sich die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte verständigt haben und der hier in einer gestrafften Form aufgeführt ist:</p><p>Artikel 36a Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen</p><p>Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen. Ambulatorien von Spitälern ohne entsprechenden kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 39 Absatz 1 gelten als Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege.</p><p>Artikel 36b Zulassung bei ärztlicher Unter- oder Überversorgung (neu) </p><p>Absatz 1</p><p>Bei bestehender oder sich abzeichnender ärztlicher Unter- oder Überversorgung können die Kantone von den Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36 und 36a abweichen. Sie hören dabei die kantonalen Leistungserbringer- und Berufsorganisationen sowie die Versicherer an.</p><p>Absatz 2</p><p>Bei bestehender oder sich abzeichnender Unterversorgung können die Kantone Leistungserbringer nach den Artikeln 36 und 36a mit Massnahmen unterstützen. Die Massnahmen können Anreize umfassen. Im Rahmen seiner Kompetenzen in der Aus- und Weiterbildung sowie der Anerkennung ausländischer Diplome kann der Bundesrat ebenfalls Massnahmen ergreifen.</p><p>Absatz 3</p><p>Bei bestehender oder sich abzeichnender Überversorgung können die Kantone die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung nach Fachgebiet und Region von einem Bedarf abhängig machen (Zulassungsverfahren).</p><p>Absatz 4</p><p>Falls Kantone ein Zulassungsverfahren nach Absatz 3 einführen:</p><p>a. können sie Zulassungen auf mehrere Personen gleicher oder verwandter Facharztdisziplinen aufteilen. Etwaige Begrenzungen des Tätigkeitspensums sind in der Zulassung festzuhalten (Teilzeitzulassung);</p><p>b. legen sie bei der Erteilung oder Übertragung der Zulassung eine Frist von mindestens einem Jahr fest, innert der von ihr Gebrauch zu machen ist. Die Frist kann auf Gesuch hin einmal angemessen verlängert werden;</p><p>c. lassen sie eine erteilte Zulassung verfallen, wenn nicht innert der gesetzten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Die Kantone können die Zulassung entziehen, wenn die Tätigkeit des Leistungserbringers für die Leistungen nach diesem Gesetz wesentlich vom allfällig in der Zulassung festgelegten Fachbereich oder Tätigkeitspensum abweicht.</p><p>Absatz 5</p><p>Der Bundesrat stellt den Kantonen kostenlos die statistischen Grundlagen zur Beurteilung der Versorgungslage bereit. Er unterscheidet dabei nach Versorgungsräumen und berücksichtigt die Patientenströme. Die Krankenversicherer stellen den Kantonen kostenlos die personenbezogenen Daten bereit, welche zur Überprüfung der allfällig festgesetzten Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 4 notwendig sind.</p><p>Artikel 39 Spitäler und andere Einrichtungen</p><p>Absatz 1</p><p>Anstalten oder deren Abteilungen, die vorwiegend der stationären Behandlung ...</p><p>Übergangsbestimmungen</p><p>Absatz 1</p><p>Die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Die Nachfolgeregelung kann auf fünf Jahre befristet sein.</p>
- <p>Am 26. Mai 2004 hat der Bundesrat die Botschaft zur Vorlage Vertragsfreiheit (04.032) zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) prüfte im Rahmen der Beratung dieser Vorlage eine Nachfolgeregelung für die am 31. Dezember 2009 auslaufende bedarfsabhängige Zulassung. Dabei stand auch eine Variante zur Diskussion, die im Sinne der Motion ebenfalls Massnahmen bei ärztlicher Unter- oder Überversorgung vorgesehen hätte. Die SGK-S lehnte eine solche Variante ab und beantragte dem Ständerat, auf die Vorlage nicht einzutreten. Der Ständerat ist seiner Kommission am 18. Dezember 2008 gefolgt.</p><p>Die Vorlage ist nun in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hängig. Am 16. Januar 2009 hat die SGK-N einen mit dieser Motion beinahe identischen Vorschlag explizit abgelehnt. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht für opportun, eine neue Vorlage auszuarbeiten und damit die laufenden Beratungen infrage zu stellen. Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern sind aber selbstverständlich bereit, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen aktiv zur Lösungsfindung beizutragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch den Entwurf zu einem Erlass über Massnahmen bei ärztlicher Unter- oder Überversorgung vorzulegen.</p>
- Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Schweiz. Nachfolgeregelung zum Zulassungsstopp
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ohne Gesetzesänderung läuft Ende 2009 der befristete Zulassungsstopp für Ärztinnen und Ärzte aus. Damit verbunden sind Befürchtungen, dass in ländlichen Gebieten das medizinische Angebot sinkt (ärztliche Unterversorgung/Ärztemangel) und in den Zentren durch die Ausweitung des Angebotes überproportional und kostenintensiv steigt (ärztliche Überversorgung). Zudem ist weitgehend unbestritten, dass die Ausgestaltung des befristeten Zulassungsstopps unbefriedigend war.</p><p>Der Bundesrat wird vor diesem (auch zeitlichen) Hintergrund beauftragt, Rahmenbedingungen für Massnahmen, sowohl bei ärztlicher Unterversorgung als auch bei ärztlicher Überversorgung, zu entwerfen. Diese Massnahmen könnten sich am Vorschlag orientieren, auf den sich die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte verständigt haben und der hier in einer gestrafften Form aufgeführt ist:</p><p>Artikel 36a Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen</p><p>Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen. Ambulatorien von Spitälern ohne entsprechenden kantonalen Leistungsauftrag nach Artikel 39 Absatz 1 gelten als Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege.</p><p>Artikel 36b Zulassung bei ärztlicher Unter- oder Überversorgung (neu) </p><p>Absatz 1</p><p>Bei bestehender oder sich abzeichnender ärztlicher Unter- oder Überversorgung können die Kantone von den Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36 und 36a abweichen. Sie hören dabei die kantonalen Leistungserbringer- und Berufsorganisationen sowie die Versicherer an.</p><p>Absatz 2</p><p>Bei bestehender oder sich abzeichnender Unterversorgung können die Kantone Leistungserbringer nach den Artikeln 36 und 36a mit Massnahmen unterstützen. Die Massnahmen können Anreize umfassen. Im Rahmen seiner Kompetenzen in der Aus- und Weiterbildung sowie der Anerkennung ausländischer Diplome kann der Bundesrat ebenfalls Massnahmen ergreifen.</p><p>Absatz 3</p><p>Bei bestehender oder sich abzeichnender Überversorgung können die Kantone die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung nach Fachgebiet und Region von einem Bedarf abhängig machen (Zulassungsverfahren).</p><p>Absatz 4</p><p>Falls Kantone ein Zulassungsverfahren nach Absatz 3 einführen:</p><p>a. können sie Zulassungen auf mehrere Personen gleicher oder verwandter Facharztdisziplinen aufteilen. Etwaige Begrenzungen des Tätigkeitspensums sind in der Zulassung festzuhalten (Teilzeitzulassung);</p><p>b. legen sie bei der Erteilung oder Übertragung der Zulassung eine Frist von mindestens einem Jahr fest, innert der von ihr Gebrauch zu machen ist. Die Frist kann auf Gesuch hin einmal angemessen verlängert werden;</p><p>c. lassen sie eine erteilte Zulassung verfallen, wenn nicht innert der gesetzten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Die Kantone können die Zulassung entziehen, wenn die Tätigkeit des Leistungserbringers für die Leistungen nach diesem Gesetz wesentlich vom allfällig in der Zulassung festgelegten Fachbereich oder Tätigkeitspensum abweicht.</p><p>Absatz 5</p><p>Der Bundesrat stellt den Kantonen kostenlos die statistischen Grundlagen zur Beurteilung der Versorgungslage bereit. Er unterscheidet dabei nach Versorgungsräumen und berücksichtigt die Patientenströme. Die Krankenversicherer stellen den Kantonen kostenlos die personenbezogenen Daten bereit, welche zur Überprüfung der allfällig festgesetzten Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 4 notwendig sind.</p><p>Artikel 39 Spitäler und andere Einrichtungen</p><p>Absatz 1</p><p>Anstalten oder deren Abteilungen, die vorwiegend der stationären Behandlung ...</p><p>Übergangsbestimmungen</p><p>Absatz 1</p><p>Die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestehenden Zulassungen bleiben bestehen.</p><p>Die Nachfolgeregelung kann auf fünf Jahre befristet sein.</p>
- <p>Am 26. Mai 2004 hat der Bundesrat die Botschaft zur Vorlage Vertragsfreiheit (04.032) zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) prüfte im Rahmen der Beratung dieser Vorlage eine Nachfolgeregelung für die am 31. Dezember 2009 auslaufende bedarfsabhängige Zulassung. Dabei stand auch eine Variante zur Diskussion, die im Sinne der Motion ebenfalls Massnahmen bei ärztlicher Unter- oder Überversorgung vorgesehen hätte. Die SGK-S lehnte eine solche Variante ab und beantragte dem Ständerat, auf die Vorlage nicht einzutreten. Der Ständerat ist seiner Kommission am 18. Dezember 2008 gefolgt.</p><p>Die Vorlage ist nun in der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hängig. Am 16. Januar 2009 hat die SGK-N einen mit dieser Motion beinahe identischen Vorschlag explizit abgelehnt. Der Bundesrat erachtet es deshalb nicht für opportun, eine neue Vorlage auszuarbeiten und damit die laufenden Beratungen infrage zu stellen. Der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern sind aber selbstverständlich bereit, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen aktiv zur Lösungsfindung beizutragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst rasch den Entwurf zu einem Erlass über Massnahmen bei ärztlicher Unter- oder Überversorgung vorzulegen.</p>
- Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Schweiz. Nachfolgeregelung zum Zulassungsstopp
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