Menschenhandel

ShortId
08.5257
Id
20085257
Updated
27.07.2023 20:19
Language
de
Title
Menschenhandel
AdditionalIndexing
12;Zeugenaussage;Opfer;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Menschenhandel;Europäische Konvention
1
  • L06K050102010303, Menschenhandel
  • L04K05010205, Opfer
  • L05K0504010502, Zeugenaussage
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
Texts
  • <p>Die von der Schweiz signierte Europaratskonvention gegen Menschenhandel bestimmt, dass jede Vertragspartei in ihrem nationalen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens dreissig Tagen vorsieht (Art. 13). Während dieser Zeit soll das Opfer insbesondere eine Entscheidung darüber treffen, ob es mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten will. Dieser Anspruch ist im schweizerischen Recht in Artikel 35 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) umgesetzt.</p><p>Die Konvention sieht über die dreissig Tage Bedenkzeit hinaus kein generelles Bleiberecht vor. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Konvention erteilt ein Vertragsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:</p><p>- die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist;</p><p>- die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist.</p><p>Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei persönlichem Härtefall ist im geltenden Ausländerrecht bereits verankert (Art. 31 VZAE), ebenso die Bewilligung im Hinblick auf die Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 32 Abs. 1 Bst. d VZAE). In rechtlicher Hinsicht wird somit bereits heute den Anforderungen der Konvention entsprochen.</p>
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Härtefallregelung auch auf die Opfer von Menschenhandel auszuweiten, die vor der Justiz nicht aussagen wollen oder können, wie dies auch die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels fordert?</p>
  • Menschenhandel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die von der Schweiz signierte Europaratskonvention gegen Menschenhandel bestimmt, dass jede Vertragspartei in ihrem nationalen Recht die Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens dreissig Tagen vorsieht (Art. 13). Während dieser Zeit soll das Opfer insbesondere eine Entscheidung darüber treffen, ob es mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten will. Dieser Anspruch ist im schweizerischen Recht in Artikel 35 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) umgesetzt.</p><p>Die Konvention sieht über die dreissig Tage Bedenkzeit hinaus kein generelles Bleiberecht vor. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Konvention erteilt ein Vertragsstaat einen verlängerbaren Aufenthaltstitel, wenn mindestens einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:</p><p>- die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation erforderlich ist;</p><p>- die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass der Aufenthalt des Opfers für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist.</p><p>Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei persönlichem Härtefall ist im geltenden Ausländerrecht bereits verankert (Art. 31 VZAE), ebenso die Bewilligung im Hinblick auf die Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens (Art. 32 Abs. 1 Bst. d VZAE). In rechtlicher Hinsicht wird somit bereits heute den Anforderungen der Konvention entsprochen.</p>
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Härtefallregelung auch auf die Opfer von Menschenhandel auszuweiten, die vor der Justiz nicht aussagen wollen oder können, wie dies auch die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels fordert?</p>
    • Menschenhandel

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